18.02.2021

Meldepflichten nach einem Arbeitsunfall

Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt, und ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeit ereignet. Arbeitsunfälle werden über die Versicherung definiert, denn „Arbeit“ ergibt sich aus „versicherter Tätigkeit“. Aber nicht jeder Arbeitsunfall ist meldepflichtig. Lesen Sie im Beitrag, welche Kriterien für die Meldepflicht von Arbeitsunfällen gelten.

Arbeitsschutz Formular

Wie ist ein Arbeitsunfall definiert?

Ein Arbeitsunfall ist ein plötzliches, von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das im Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit steht und zu einem Gesundheitsschaden oder Tod führt. Dazu zählen nicht nur Unfälle, die direkt am Arbeitsplatz passieren, sondern auch solche, die auf dem direkten Weg zur oder von der Arbeit (sogenannte Wegeunfälle) geschehen. In Deutschland besteht gemäß § 8 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) eine gesetzliche Meldepflicht für Arbeitsunfälle. Damit diese greift, muss der Arbeitsunfall bestimmte Bedingungen erfüllen (siehe unten im Beitrag).

Arbeitsunfälle müssen einen direkten Zusammenhang mit der versicherten Tätigkeit aufweisen. Typische Beispiele sind Stürze, Verletzungen durch Maschinen oder Unfälle im Straßenverkehr während beruflicher Tätigkeiten.

Warum gibt es die Meldepflicht für Arbeitsunfälle?

Die Meldung dient dem Schutz der Arbeitnehmer, indem sie eine schnelle und adäquate medizinische Versorgung sicherstellt und eine lückenlose Dokumentation ermöglicht. Dies ist wichtig für mögliche Ansprüche auf Leistungen aus der gesetzlichen Unfallversicherung und für die Prävention zukünftiger Unfälle.

Ab wann gilt die Meldepflicht für Unfälle?

Arbeitgeber müssen den Unfall immer dann der zuständigen Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse melden, wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt. Das ist der Fall, wenn

  • die betroffene Person schwer verletzt (oder im schlimmsten Fall getötet) wird und
  • mehr als drei Werktage arbeitsunfähig ist.

Es handelt sich auch um Arbeitsunfälle, wenn der Verletzte einen psychischen Gesundheitsschaden erleidet.

Meldepflicht bei Arbeitsunfall: Zusammenhang mit Tätigkeit entscheidend

Eine weitere Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass der Unfall infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit passiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit dem versicherten Tätigkeitsbereich, also der eigentlichen Arbeitsaufgabe, zuzurechnen ist. Es darf sich nicht um Tätigkeiten im privaten Interesse handeln, sondern der innere Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stets ein Muss.

Ein Beispiel für einen meldepflichtigen Arbeitsunfall:

Ein Abteilungsleiter stolpert auf dem Weg zum Meeting mit seinen Mitarbeitern über ein Kabel und zieht sich einen komplizierten Knöchelbruch zu, der operiert werden muss.

Über die eigentliche Arbeitstätigkeit im Betrieb hinaus können sich meldepflichtige Unfälle auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, je nach Faktenlage auch beim Betriebssport, bei vom Arbeitgeber ausgerichteten Feiern oder Ausflügen, beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten ereignen.

Ein Beispiel für einen meldepflichtigen Arbeitsunfall:

Beim Reparieren einer Säge schneidet sich der Schreiner die Kuppe seines Daumens ab.

Dauer der Arbeitsunfähigkeit nach Unfall wichtig für Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen. Dabei zählt der eigentliche Unfalltag bei der Berechnung der Frist nicht mit. Kommt es am 01.04.2021 zu einem Unfall, startet die dreitägige Frist am 02.04.2021 und endet mit dem 04.04.2021. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen hier mit. Achtung: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort gemeldet werden.

Checkliste: Meldepflicht bei Arbeitsunfall

Diese Fragen helfen Ihnen zu prüfen, ob ein meldepflichtiger Arbeitsunfall vorliegt.
Ja
Nein
Liegt ein Unfall vor?
Ist ein körperlicher Schaden entstanden?
War der Verletzte im Betrieb beschäftigt?
Hat der Verletzte zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt?
War diese vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ursächlich für die Verletzung?
Ist der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig?
Haben Sie alle Fragen mit Ja beantwortet, ist der Unfall ein Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft anzeigen muss. Haben Sie hingegen einmal oder öfter Nein angekreuzt, ist das Geschehen nicht als anzeigepflichtiger Arbeitsunfall einzustufen.
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Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)