22.06.2022

Anforderungen an die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Wie sehr muss man sich verrenken, um diese Fräse zu bedienen? Fällt die Leiter schon auseinander, wenn man sie nur scharf anschaut? Darf diese Maschine wirklich so laut sein? Solche und ähnliche Fragen betrachtet der Arbeitgeber bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel und leitet daraus entsprechende Schutzmaßnahmen ab. Wesentliche Aspekte sind Eignung und ergonomische sowie alterns- und altersgerechte Gestaltung. Was es bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel alles zu beachten gilt, lesen Sie in diesem Beitrag.

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel

Jede Maschine oder Anlage, jedes Werkzeug oder Gerät darf erst dann in die Hände der Beschäftigten gelangen, nachdem Sie als Arbeitgeber die Gefährdungen, die von diesem Arbeitsmittel ausgehen, beurteilt haben. Sie müssen außerdem Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik treffen und dann feststellen, dass die Arbeitsmittel nach dem Stand der Technik sicher sind. Erst dann dürfen Sie das Arbeitsmittel zur Verwendung freigeben. All das schreibt die Betriebssicherheitsverordnung zwingend vor. Bei der Gefährdungsbeurteilung nach Betriebssicherheitsverordnung geht es also um die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel.

Was sind Arbeitsmittel?

Zu den Arbeitsmitteln zählen alle vom Arbeitgeber bereitgestellten und bei der Arbeit verwendeten Geräte, Werkzeuge, Maschinen oder Anlagen. Dies können beispielsweise auch Fahrzeuge, Schiffe, Leitern und Gerüste sein. Außerdem zählen überwachungsbedürftige Anlagen zu den Arbeitsmitteln.

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel auch bei CE-Kennzeichnung?

Die Gefährdungsbeurteilung müssen Sie für alle im Betrieb verwendeten Arbeitsmittel durchführen, und zwar für alle voraussehbaren Tätigkeiten in allen Phasen der Verwendung. Auch wenn das Arbeitsmittel eine CE-Kennzeichnung aufweist, entbindet das Sie als Arbeitgeber nicht von der Pflicht, die Gefährdungen dieses Arbeitsmittels zu beurteilen.

Bei gleichartiger Verwendung von Arbeitsmitteln können Sie die Gefährdungsbeurteilung jedoch zusammenfassen. Dies ist z.B. für die Standardausstattung eines Büroarbeitsplatzes zulässig und empfehlenswert. Sie können außerdem gleichartige Arbeitsmittel in Gruppen zusammenfassen. Gehen z.B. von gleichartigen elektrischen Betriebsmitteln die gleichen Gefahren aus, dann reicht es aus, für die Gruppe der elektrischen Betriebsmittel die Gefährdungsbeurteilung durchzuführen.

Welche Gefährdungen sind wichtig?

Beziehen Sie in die Gefährdungsbeurteilung alle Gefährdungen ein, die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln ausgehen, und zwar von

  1. den Arbeitsmitteln selbst,
  2. der Arbeitsumgebung und
  3. den Arbeitsgegenständen, an denen Tätigkeiten mit Arbeitsmitteln durchgeführt werden.

Besondere Gefährdungen durch Arbeitsmittel berücksichtigen

Berücksichtigen Sie bei der Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel insbesondere:

  • die Gebrauchstauglichkeit von Arbeitsmitteln einschließlich der ergonomischen, alters- und alternsgerechten Gestaltung
  • die sicherheitsrelevanten einschließlich der ergonomischen Zusammenhänge zwischen Arbeitsplatz, Arbeitsmittel, Arbeitsverfahren, Arbeitsorganisation, Arbeitsablauf, Arbeitszeit und Arbeitsaufgabe
  • die bei der Verwendung von Arbeitsmitteln auftretenden physischen und psychischen Belastungen der Beschäftigten
  • vorhersehbare Betriebsstörungen und die Gefährdung bei Maßnahmen zu deren Beseitigung

Sicherheit der Arbeitsmittel immer mitdenken

Sie müssen die Belange des Arbeitsschutzes bei der Verwendung von Arbeitsmitteln angemessen in die betriebliche Organisation einbinden und hierfür die erforderlichen personellen, finanziellen und organisatorischen Voraussetzungen schaffen. Insbesondere müssen Sie als Arbeitgeber sich darum kümmern, dass Sie alle mit der Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zusammenhängenden Faktoren, einschließlich der psychischen, ausreichend berücksichtigen. Dies gilt sowohl bei der Gestaltung

  • der Arbeitsorganisation,
  • des Arbeitsverfahrens,
  • des Arbeitsplatzes sowie
  • bei der Auswahl und
  • bei Zurverfügungstellung der Arbeitsmittel.

Schutzmaßnahmen festlegen

Ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung, dass Gefährdungen durch technische Schutzmaßnahmen nach dem Stand der Technik nicht oder nur unzureichend vermieden werden können, müssen Sie weitere geeignete Schutzmaßnahmen treffen. Wie immer gilt auch hier: Technische Schutzmaßnahmen haben Vorrang vor organisatorischen, diese haben wiederum Vorrang vor personenbezogenen Schutzmaßnahmen. Die Verwendung persönlicher Schutzausrüstung ist für jeden Beschäftigten auf das erforderliche Minimum zu beschränken.

Bei der Festlegung der Schutzmaßnahmen müssen Sie die Vorschriften der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) einschließlich der Anhänge und die nach § 21 Abs. 6 BetrSichV bekannt gegebenen Regeln und Erkenntnisse beachten. Wenn Sie diese Regeln und Erkenntnisse berücksichtigen, ist davon auszugehen, dass Sie die in der Verordnung gestellten Anforderungen erfüllen. Von den Regeln und Erkenntnissen können Sie abweichen, wenn Sicherheit und Gesundheit durch andere Maßnahmen zumindest in vergleichbarer Weise gewährleistet werden.

Sie haben außerdem dafür zu sorgen, dass Arbeitsmittel, für die in §§ 14 ff. und im Anhang 2 und 3 der BetrSichV Prüfungen vorgeschrieben sind, nur verwendet werden, wenn die Prüfung von Arbeitsmitteln durchgeführt und dokumentiert wurde.

Außerdem müssen Sie die Wirksamkeit der Schutzmaßnahmen überprüfen, bevor die Arbeitsmittel zum ersten Mal verwendet werden. Eine Inaugenscheinnahme und erforderlichenfalls eine Funktionskontrolle auf offensichtliche Mängel vor der Verwendung schließen dann weitere Sicherheitsgefahren aus. Auch Schutz- und Sicherheitseinrichtungen sollten einer regelmäßigen Funktionskontrolle unterzogen werden.

Arbeitsmittel im Einsatz

Die Arbeitsmittel müssen für den vorgesehenen Einsatzzweck geeignet sein. Außerdem dürfen sie nur in der Weise zum Einsatz kommen, in der sie laut der Betriebsanleitung des Herstellers vorgesehen sind. Arbeitsmittel dürfen zudem nur von entsprechend ausgebildeten und ausreichend unterwiesenen Mitarbeitern benutzt werden. Die Benutzung der Arbeitsmittel muss in jedem Fall eine Gefährdung anderer Personen ausschließen. Nach der Verwendung von Arbeitsmitteln müssen ggf. geeignete Aufbewahrungsmöglichkeiten vorhanden sein.

Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel regelmäßig prüfen

Sie ahnen es: Die Gefährdungsbeurteilung für Arbeitsmittel muss regelmäßig überprüft werden. Es sind jedoch keine festen Zeitintervalle vorgeschrieben, Sie als Arbeitgeber legen die Fristen dafür selbstständig fest.

Konkrete Anlässe für eine Überprüfung können sein:

  • Hinweise von Beschäftigten
  • Sachschäden
  • Beinaheunfälle
  • Änderung von Arbeitsverfahren
  • Änderungen des Stands der Technik

Die Überprüfung muss mit Datum dokumentiert werden.

Eine „unverzügliche“ Aktualisierung (§ 3 Abs. 7 BetrSichV) ist erforderlich bei:

  • sicherheitsrelevanten Veränderungen von Arbeitsmitteln oder Arbeitsbedingungen
  • neuen Informationen, z.B. bei Erkenntnissen aus Unfällen oder arbeitsmedizinischer Vorsorge
  • nicht wirksamen oder nicht ausreichenden Schutzmaßnahmen

 

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Autor*in: WEKA Redaktion