08.04.2019

Haben Sie schon Ihre anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung erstellt?

Das Mutterschutzgesetz schreibt Unternehmen eine Gefährdungsbeurteilung für (werdende) Mütter für alle Tätigkeiten vor, auch wenn dort gar keine Frauen arbeiten. Diese sogenannte anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung bringt einige Besonderheiten mit sich. Seit 1.1.2019 ist dieses Dokument für jedes Unternehmen zwingend erforderlich.

Checkliste Touchscreen

Was ist die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nach Mutterschutzgesetz?

Die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung verpflichtet Unternehmen, Gefährdungen für jede Tätigkeit  aufzunehmen und zu beurteilen, unabhängig davon, wer sie verrichtet (§ 10 MuSchG).

Auch wenn in Ihrem Unternehmen nur Männer arbeiten, müssen Sie jede Tätigkeit zunächst daraufhin überprüfen, welche Gefährdungen oder Belastungen dort für schwangere oder stillende Frauen bestehen könnten. Das nennt der Rechtsjargon dann eben: anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung.

Mutterschutzrechtliche Kriterien müssen Sie dabei miteinbeziehen, z.B. Art, Ausmaß und Dauer der Tätigkeit. Berücksichtigen müssen Sie aber wirklich nur Gefährdungen, die einen Bezug zur Schwangerschaft oder Stillzeit haben. Diese Gefährdungsbeurteilung, deren Ergebnisse und Schutzmaßnahmen haben Sie zu dokumentieren.

Hinweis

Sie müssen nicht jeden einzelnen Arbeitsplatz unter die Lupe nehmen. Arbeiten beispielsweise mehrere Sekretärinnen in Ihrem Unternehmen, dann reicht es, wenn Sie einmal die Gefährdungen für die Tätigkeiten betrachten, denen Ihre Sekretärinnen im Arbeitsalltag begegnen.

Ergebnis der anlassunabhängigen Gefährdungsbeurteilung: Die Maßnahmen

Entsprechend dieser Gefährdungsbeurteilung müssen Arbeitgeber festlegen, ob

  • keine Schutzmaßnahmen erforderlich sein werden,
  • die Arbeitsbedingungen umgestaltet werden müssen oder
  • eine schwangere oder stillende Frau ihre Tätigkeit an diesem Arbeitsplatz nicht fortführen kann.

Die Ergebnisse dieser Gefährdungsbeurteilung müssen Unternehmen allen Mitarbeitern bekannt machen (§ 14 (2) MuSchG). Das soll dazu führen, dass Mitarbeiter mutterschutzrechtlichen Belangen mehr Verständnis und Akzeptanz entgegenbringen.

Was bringt die anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung?

Eine Menge unnötiger Bürokratie, denken Sie jetzt? Der Gesetzgeber verfolgt mit ihr aber das Ziel, dass Arbeitgeber sich von vornherein darauf vorbereiten, dass eine Beschäftigte eine Schwangerschaft anzeigt. So kann sich der Betrieb rechtzeitig auf mögliche Veränderungen einstellen. Außerdem können sich Frauen schon vor einer Schwangerschaft über Risiken und Schutzmaßnahmen informieren.

Die Gefährdungsbeurteilungen müssen Sie selbstverständlich anpassen, wenn sich die Sicherheits- und Gesundheitsgefahren für Mütter und Schwangere in Ihrer Firma ändern.

Sobald eine Frau ihre Schwangerschaft in Ihrem Betrieb bekannt gibt, muss ihr Arbeitgeber Schutzmaßnahmen umsetzen. Außerdem muss er die Mitarbeiterin über die Ergebnisse der Gefährdungsbeurteilung und über die damit verbundenen, für sie erforderlichen Schutzmaßnahmen informieren und ein persönliches Gespräch über weitere Anpassungen der Arbeitsbedingungen anbieten.

Es drohen Bußgelder

Gibt es in Ihrem Betrieb bislang noch keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung für (werdende) Mütter, sollten Sie dies so bald wie möglich nachholen. Die Uhr tickt. Wer seit dem 01.01.2019 keine anlassunabhängige Gefährdungsbeurteilung nachweisen kann, riskiert ein Bußgeld von 5.000 Euro.

Gund dafür ist § 32 MuSchG, der sich mit den Bußgeldvorschriften befasst. Laut § 32 Abs. 1 Satz 6 werden bis zu 5.000 Euro Strafe fällig, wenn ein Arbeitgeber „eine Gefährdung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig beurteilt oder eine Ermittlung nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchführt“. Dieser Paragraph ist Anfang diesen Jahres in Kraft getreten.

Klingt für Sie nach ganz schön viel Aufwand?

Wenn Sie es sich ganz einfach machen möchten, verwenden Sie die praktische Software „Gefährdungsbeurteilungen plus“. Hier können Sie nach Wunsch die Gefährdungen nach dem Mutterschutzgesetz (MuSchG) kinderleicht zu neuen oder bestehenden Gefährdungsbeurteilungen hinzufügen.

  1. Gefährdungen für Tätigkeiten erfassen
  2. Klick auf: „Gefährdungen nach Mutterschutzgesetz berücksichtigen“
  3. Fertig

Probieren Sie´s am besten gleich mal aus!

Autor*in: WEKA Redaktion