Änderung der Gefahrstoffverordnung
Die Änderung der Gefahrstoffverordnung wurde am 19.12.2025 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht und trat am 20.12.2025 in Kraft. Sie dient der Umsetzung der EU-Asbest-Richtlinie in nationales Recht. Deutschland hat diese nun vollumfänglich umgesetzt. Die meisten Regelungen waren schon früher in die Gefahrstoffverordnung übernommen worden.
Zuletzt aktualisiert am: 3. Februar 2026

Die wesentlichen Änderungen in der Gefahrstoffverordnung sind:
Abbrucharbeiten
- Nun benötigen Betriebe auch für Abbrucharbeiten mit Asbest mit niedrigem oder mittlerem Risiko eine behördliche Genehmigung (§ 11a Abs. 4a GefStoffV). Niedriges Risiko: < 10.000 Fasern/m³, mittleres Risiko: < 100.000 Fasern/m³, hohes Risiko: > 100.000 Fasern/m³.
- Die Arbeiten müssen mit einer unternehmensbezogenen Anzeige bei der Behörde beantragt werden (bisher reichte die reine Anzeige aus, nun ist damit die Beantragung der Genehmigung verbunden). Voraussetzungen für die Genehmigung sind, dass die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung gegeben ist und dass die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften gewährleistet ist. Die Genehmigung gilt nach Ablauf von vier Wochen nach Eingang der Anzeige als erteilt, sofern die Behörde keine Einwände erhebt. Sie wird für sechs Jahre erteilt. In begründeten Fällen kann eine kürzere Befristung festgelegt werden. Die Genehmigung kann mit Auflagen sowie mit dem Vorbehalt des Widerrufs erteilt werden. Auflagen können nachträglich angeordnet werden.
- Verstöße gegen die Genehmigungspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar (§ 21 Nr. 3c GefStoffV).
- Alle Betriebe mit Zulassung oder Genehmigung sollen künftig auf einer öffentlichen Liste bekanntgegeben werden (§ 19 Abs. 6 GefStoffV).
- Es besteht eine Übergangsfrist von einem Jahr; damit ist für Abbrucharbeiten mit niedrigem und mittleren Risiko ist eine Genehmigung bis zum Ablauf des 19.12.2026 nachzuweisen.
- Eine Anpassung der Technischen Regel für Gefahrstoffe TRGS 519 „Asbest – Abbruch-, Sanierungs- oder Instandhaltung“ wird ca. Ende 2026 erfolgen.
Nachweis- und Anzeigepflicht
- Anhang 1, Nr. Asbest wurde erweitert; bei der Anzeige von Tätigkeiten mit niedrigem oder mittlerem Risiko müssen nun die eingesetzten Mitarbeiter namentlich aufgeführt werden.
- Zusätzlich wird ein Nachweis der fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten gefordert.
- Schließlich muss auch noch ein Nachweis über die letzte arbeitsmedizinische Vorsorge der eingesetzten Mitarbeiter eingereicht werden.
Sachkundenachweis
Die geplante Übergangsfrist für den Sachkundenachweis für Aufsichtspersonen ist nicht eingeführt worden. Bei der Ausübung von Tätigkeiten mit Asbest in Gebäuden mit Baubeginn vor dem 31. Oktober 1993 ist also für aufsichtführende Personen weiterhin ausnahmslos ein Sachkundenachweis nach Anlage 4C der Technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) 519 erforderlich.
Weitere Änderungen
Weitere Änderungen sind u.a.
- § 3 „Gefahrenklassen“ entfällt.
- § 15c „Besondere Anforderungen an die Verwendung bestimmter Biozid-Produkte“ wurde um Verweise auf Verordnung (EU) Nr. 528/2012 „Biozid-Verordnung“ ergänzt.
- § 17 „Nationale Ausnahmen von Beschränkungsregelungen nach der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006“: Die Ausnahmen unter Absatz 1 werden ersatzlos gestrichen. Damit gilt nun ausschließlich EU Recht.
- Abschnitt 7 Ordnungswidrigkeiten, Straftaten und Übergangsvorschriften wurden um Verstöße gegen die neue Genehmigungspflicht sowie gegen die Pflicht zum Bereitstellen von Schutzkleidung erweitert.