07.09.2020

Welches Datum sollte unter dem Arbeitszeugnis stehen?

Auf dem Arbeitszeugnis muss der letzte Tag des Arbeitsverhältnisses stehen, und zwar unerheblich davon, wann das Arbeitszeugnis tatsächlich ausgestellt wurde. Damit will das Landesarbeitsgericht Köln Rechtssicherheit schaffen und Spekulationen vorbeugen.

Arbeitszeugnis

Als Arbeitgeber kennen Sie das sicher: Wenn ein Mitarbeiter das Unternehmen verlässt, gibt es unzählige Dinge, die jetzt erledigt werden müssen. Grundsätzlich muss man zusehen, dass alles ohne Probleme weiterläuft. Ein langwieriger Prozess vor dem Arbeitsgericht ist etwas, was man in dieser Zeit gar nicht braucht.

Auch ein Streit über das Arbeitszeugnis kann sicher nerven. Erst recht, wenn es um etwas so scheinbar Unwichtiges wie das Datum unter dem Zeugnis geht. Dabei kann man aus diesem Datum etwas herauslesen, was für den Mitarbeiter unter Umständen negativ sein kann – nämlich, dass es Streit gegeben haben könnte.

9 Monate zwischen Ausstellung und Vertragsende

Das befürchtete auch eine Mitarbeiterin, die mit ihrem ehemaligen Arbeitgeber per Vergleich vereinbart hatte, dass sie ein qualifiziertes Arbeitszeugnis erhält. Über den Inhalt des Zeugnisses war man sich nach einigem Hin und Her einig.

Als die Dame ihr Arbeitszeugnis endlich in den Händen hielt, stellte sie fest, dass das Dokument nicht auf dem üblichen Geschäftspapier des Unternehmens ausgestellt worden war. Schlimmer jedoch: Das Zeugnis war auf den tatsächlichen Tag der Erstellung ausgestellt, dieser lag rund 9 Monate nach Vertragsende.

Höchstrichterlich gebilligt

Das ist unzulässig, erklärte das LAG Köln, das nach einem Zwangsgeldverfahren als Beschwerdegericht über die Sache richten musste. Es sei mittlerweile eine Gepflogenheit, die so auch höchstrichterlich vom Bundesarbeitsgericht gebilligt werde, dass das Arbeitszeugnis das Datum der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses enthalten muss.

Das beuge auch „der Gefahr von Spekulationen vor, ob zwischen den Arbeitsvertragsparteien ein Streit über Erteilung und Inhalt des Zeugnisses ausgetragen worden ist, die entstehen können, wenn zwischen der rechtlichen Beendigung des Arbeitsverhältnisses und dem Zeitpunkt der tatsächlichen Erstellung eines Zeugnisses ein längerer Zeitraum verstrichen ist“.

Zur Erklärung für Sie: Beim Arbeitszeugnis liegt eine Holschuld vor. Das bedeutet: Der Arbeitnehmer muss das Zeugnis am letzten Arbeitstag im Büro des Arbeitsgebers abholen. Enthält das Arbeitszeugnis jedoch ein viel späteres Datum, kann es als versteckter Hinweis verstanden darauf werden, dass sich Mitarbeiter und Arbeitgeberseite über den Zeugnisinhalt gestritten haben.

Achtung

Ein Arbeitnehmer hat übrigens keinen Anspruch darauf, dass der Arbeitgeber das Arbeitszeugnis rückdatiert, wenn er das Dokument nicht zeitnah nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses einfordert (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.01.2018, Az. 2 Sa 332/17). Verschuldet jedoch die Arbeitgeberseite die Verspätung, sieht die Sachlage anders aus (BAG, Urteil vom 09.09.1992, Az. 5 AZR 509/91).

Der Beurteilungszeitpunkt

Noch ein Grund spreche schließlich laut LAG Köln für das Beendigungsdatum als Datum der Ausstellung. Dies sei nämlich der Zeitpunkt, ab dem die Leistungen und das Verhalten beurteilt werden müssten (LAG Köln, Beschluss vom 27.03.2020, Az. 7 Ta 200/19).

Fazit

Gehen Sie beim Arbeitszeugnis auf Nummer sicher. Wenn Sie das Datum des letzten Tages der Beschäftigung darunterschreiben, vermeiden Sie Ärger wegen rein formeller Fehler. Etwas anderes kann gelten, wenn sich der Arbeitnehmer über einen längeren Zeitraum hinweg nicht um ein qualifiziertes Arbeitszeugnis bemüht hat. In diesem Fall soll er nämlich keinen Anspruch auf eine Rückdatierung haben.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa