17.10.2022

Stiftungsaufsicht der Bundesländer: Funktion, Aufgaben und Befugnisse

Ein Azubi hieß früher „Stift“. Drückte sich der vor Verantwortung und Arbeit, so „ging er stiften“. Aber: Wenn Sie nachhaltig finanzielle Verantwortung für andere übernehmen wollen, gründen Sie statt einer GmbH eine Stiftung – in Null-Zins-Zeiten eine echte Herausforderung.

Stiftungsaufsicht Bundesländer

Stiftung – eine Herausforderung? Wieso?

Eben deswegen: wegen null Zinsen. Anfang März 2016 hat die Europäische Zentralbank (EZB) den Leitzins auf null Prozent gesenkt. Wer einen Kredit aufnehmen will, freut sich wohl darüber. Stiftungen dagegen stehen vor dem gleichen Dilemma wie jeder Sparer, dessen Vermögen nur noch minimal verzinst wird. Der Aufwand, den besonders kleinere Stiftungen betreiben müssen für einen vernünftigen Vermögensertrag, ist größer geworden. Kleinere Stiftungen haben ein Stiftungsvermögen unter einer Million Euro. Die meisten arbeiten sogar mit deutlich weniger, nämlich mit einem Vermögen zwischen 50.000 Euro und 100.000 Euro. Das Gros der Stiftungen wird privat errichtet und dient gemeinnützigen Zwecken.

Gibt es für eine Stiftung eine staatliche Aufsichtsbehörde?

Ja, ihr unterliegen grundsätzlich:

  • fast alle privatrechtlichen
  • alle öffentlich-rechtlichen Stiftungen
  • privatnützige Stiftungen
  • nicht jedoch:
    • ganz oder
    • zum Teil rein privatnützige Stiftungen.

Sie dient als Garant für die Einhaltung des Stiftungszwecks. Wer als zuständige staatliche Stiftungsaufsichtsbehörde fungiert, legen die jeweiligen Stiftungsgesetze der Länder und sonstiges Landesrecht fest. Die Stiftungsaufsicht kontrolliert mehr als 21.000 Stiftungen bürgerlichen Rechts.

Dient die staatliche Aufsicht also dem Staat?

Nein, dem Interesse des Stifters. Stiftungen bürgerlichen Rechts sind eigentlich für die Ewigkeit angelegt. Bevor die Stiftungen aber Mittel für ihren Stiftungszweck verwenden dürfen, müssen sie ihren Fortbestand sichern. Oberster Grundsatz bei der Vermögensanlage: aus den Vermögenserträgen die Arbeit der Stiftung bezahlen. Wenn jedoch die Ausgaben für die Verwaltung und die Geldanlage die Erträge auffressen, können sie nichts bewirken. Das Stiftungsvermögen ist dann totes Kapital, wirkt nicht im Sinne des Gründers. Die einzigen, die sich dann noch über das angelegte Geld freuen dürften, sind die Banken und deren Berater. Schließlich verfügen die Stiftungen in Deutschland schätzungsweise über ein Vermögen von insgesamt 100 Milliarden Euro.

Die Stiftungsaufsicht prüft darüber hinaus die Verwirklichung des Stifterwillens und die Beachtung der Gesetze. Sie soll dafür einspringen, dass die Stiftungsverwaltung zwar an den Zweck der Stiftung gebunden ist.

Was geschieht nach dem Tod des Stifters?

Wenn niemand mehr für die Kontrolle dieser Verpflichtung und die Durchsetzung der Zweckerfüllung vorhanden ist, auch dann springt die Behörde ein. Darüber hinaus übt sie neben der Schutz- und Kontrollfunktion häufig Beraterfunktionen aus. Damit beugt sie der Stiftungsaufsicht vor. Hierfür hat sie nach den Landesstiftungsgesetzen einen ausdrücklichen Beratungsauftrag. Die Stiftungsaufsichtsbehörden sind meistens bereit, ihre Erfahrungen mit dem Umgang von Stiftungen an die Stifter und ihre Berater weiterzugeben. Daher können Sie als Stifter oder Stiftungsvorstand sich an Ihre zuständige Stiftungsaufsicht wenden bei Fragen:

  • zur Errichtung wie etwa der Satzungsgestaltung,
  • der Vermögensausstattung und
  • der laufenden Geschäftsführung.

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Wie begegnen Sie als Stiftung der Null-Zinsen-Problematik?

Hier ist oft der Rat der Banken gefragt. Der Bundesverband Deutscher Stiftungen rät seinen Mitgliedern, sich mit Aktien und dem Kauf von Immobilien zu beschäftigen, überhaupt das Kapital breiter zu streuen. Das allerdings ist bei einem Stiftungsstock von 300.000 oder 400.000 eher illusorisch. Wenn Stiftungen darauf aus sind, möglichst viel zu verdienen mit dem Stiftungskapital, dann kommen sie nicht umhin, sich einen hauptberuflichen Finanzfachmann zuzulegen. Der verursacht wieder Kosten, die von den Erträgen abzuziehen sind. Aber als Ehrenamtler ständig die Aktienkurse an der Börse zu verfolgen, dafür fehlt es einem Vorstand meistens an der dafür nötigen Zeit. Ein Ausweg aus dieser Situation ist die Gründung eines Auslagenausschusses, der sich ausgiebig mit der Anlage der zur Verfügung stehenden Stiftungsgelder nach ethischen und nachhaltigen Auswahlkriterien beschäftigt.

Laut der „Stiftungsstudie 2016“ der Wirtschaftsprüfer von PriceWaterhouseCooper hat jede dritte Stiftung im Jahr 2014 ihre Förderausgaben erhöhen können; bei 45 Prozent blieben sie gleich. Jede fünfte Stiftung hat die Förderausgaben gesenkt und neun von zehn der befragten Stiftungen verzichteten zuletzt darauf, den realen Wert des Stiftungskapitals zu erhalten. Eine weitere Möglichkeit besteht darin, Zustifter einzuwerben. Sie bringen neues Geld in die Stiftung ein und können möglicherweise den Stiftungsstock vergrößern.

Seit dem 22. März 2013 sind in Deutschland sogenannte Verbrauchsstiftungen erlaubt. Deren Besonderheit: Sie müssen das Stiftungskapital nicht mehr auf Dauer anlegen. Die Abkehr vom Ewigkeitsgedanken eröffnet neue Spielräume, gerade auch für Stiftungen mit einem geringeren Vermögen. Sinnvoll ist die Verbrauchsstiftung beispielsweise für Vorhaben, deren Zweck sich ohnehin nach einigen Jahren erledigt hat. Das könnte der Fall sein, wenn Sie beispielsweise mit Ihrer Stiftung die Integration der syrischen Flüchtlinge in Ihrer Gemeinde unterstützen wollen.

Übrigens, so paradox es klingen mag: zumal in Null-Zins-Zeiten kann sich die Gründung einer Stiftung für Ihr Unternehmen noch als Segen erweisen. In unserem Beitrag „Vorteile für Unternehmen mit Stiftungsbeteiligungen“ zeigen wir Ihnen, wie die Stiftung einen Ausweg aus der Malaise weist. Andererseits können Sie als Geschäftsführer Kalamitäten beispielsweise mit einer vGA abmildern, wenn Sie einer Stiftung spenden.

Darf die Stiftungsaufsicht anstelle der Stiftungsorgane Entscheidungen treffen?

Nein, sie ist eine reine Rechtsaufsicht.

Welche Aufgaben und Befugnisse hat die Stiftungsaufsicht?

Sie beaufsichtigt Stiftungen dahin gehend, dass diese:

  • die Gesetze,
  • das Stiftungsgeschäft und
  • die Stiftungssatzung einhalten.

Dabei müssen die Behörden das verwaltungsrechtliche Verhältnismäßigkeitsprinzip beachten. Die Landesstiftungsgesetze räumen ihnen zu diesem Zweck teilweise ähnliche Kontrollmöglichkeiten ein. Deren Umsetzung weicht stellenweise voneinander ab.

Können Sie als Stiftung Aufsichtsmaßnahmen der Stiftungsbehörden widersprechen?

Ja, das können Sie. Haben Sie damit keinen Erfolg, können Sie die Aufsichtsmaßnahmen vor dem Verwaltungsgericht anfechten. Verletzt die Behörde ihre Aufsichtspflicht, kommen gegen diese Schadensersatzansprüche der Stiftung nach § 839 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und Art. 34 Grundgesetz (GG) in Betracht. Ein mitwirkendes Verschulden von Ihnen als Stiftungsvorstand beschränkt regelmäßig nicht Schadensersatzansprüche. Die Behörde soll ja gerade die Stiftung vor von Organmitgliedern verursachten Schäden schützen.

Was sind wesentliche Aufsichtsmaßnahmen der Stiftungsaufsichtsbehörden?

Unter anderem:

  • Abberufung von Organmitgliedern
  • Anerkennung der Stiftung
  • Anordnung von Maßnahmen der Stiftungsorgane
  • Aufhebung von Maßnahmen der Stiftungsorgane
  • Beanstandung von Maßnahmen der Stiftungsorgane
  • Ersatzvornahme von Maßnahmen der Stiftungsorgane
  • Festsetzung von Zwangsgeld gegenüber der Stiftung
  • Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen gegen Organmitglieder
  • Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte der Stiftung
  • Genehmigung von Satzungsänderungen
  • Überwachung der laufenden Stiftungstätigkeit

Ist eine Aufhebung der Stiftung möglich?

Ja, die zuständigen Stiftungsaufsichtsbehörden können der Stiftung eine andere Zweckbestimmung geben oder sie auflösen. Das geht, wenn:

  • die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden ist oder
  • die Stiftung das Gemeinwohl gefährdet (§ 87 Abs. 1 BGB).

Noch vorhandenes Vermögen der Stiftung geht:

  • an die in der Stiftungssatzung bestimmten Personen (§ 88 BGB),
  • sonst mittels Gesamtrechtsnachfolge ohne Liquidation an den Fiskus des Bundeslandes, in dem die Stiftung ihren Sitz hat; es ist von diesem gemäß Satzungszweck zu verwenden (§ 88 Satz 2 BGB und § 45 BGB).

Wenn Sie eine gemeinnützige Stiftung haben, fällt bei deren Aufhebung das Vermögen an eine in der Satzung bezeichnete ebenfalls gemeinnützige Körperschaft fallen. Andernfalls ist die gesamte Steuerbefreiung der Stiftung während der vorangegangenen zehn Jahre gefährdet. Dann drohen insoweit hohe Körperschaftsteuernachzahlungen.

Autor*in: Franz Höllriegel