13.02.2024

SE: Dualistisches und monistisches System

In der Demokratie herrscht Gewaltenteilung: eine Gewalt für die Gesetzgebung, eine für die Ausführung und eine für die Überwachung. Das ist bei der AG und der SE kaum anders – normalerweise. Doch in der EU ticken die SE-Uhren etwas anders. Da kann alles in einer Hand liegen.

SE Dualistisches und monoistisches System

Stimmt der Vergleich der SE mit der AG doch nicht?

Doch. Die Struktur der SE gleicht der einer deutschen Aktiengesellschaft. Daran ändert sich grundsätzlich nichts, das ist und bleibt richtig. Die Grundlage der Tätigkeit der Gesellschaft bildet der Gesellschaftsvertrag, im übertragenen Sinne die Gesetzgebungsinstanz; eine Art Bundestag als gesetzgebendes Organ der Politik gibt es bei einer Gesellschaft nicht. Die beiden personell gebundenen Aufgaben von Geschäftsführung und Überwachung liegen bei:

  • dem Vorstand: er ist der Gesellschaft vorangestellt und steuert sie gemäß den Vorgaben aus dem Gesellschaftsvertrag
  • dem Aufsichtsrat: er überwacht den Vorstand

Diese Struktur nennt man mit Blick auf die beiden personellen Organe ein  „dualistisches System“.

Was soll sich nun daran ändern?

Die EU-Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE-VO) legt die Aufgaben von Geschäftsführung und Überwachung in eine Hand. Diese Struktur nennt man deswegen monistische Struktur. Das ist dem deutschen Aktienrecht völlig fremd, nach EU-Recht aber zulässig. Danach kann eine SE zwei oder drei Pflicht-Organe haben:

  • die Hauptversammlung der Aktionäre als wichtigstes Organ, wie im Aktienrecht oder analog zum Parlament in der Demokratie. In ihr nehmen die Aktionäre ihre Rechte wahr und treffen maßgebliche Entscheidungen. Soweit nicht anders zulässigerweise geregelt, kümmert sich die Hauptversammlung beispielsweise um:
    • Beschlussfassung über die Verwendung des Bilanzgewinns
    • Entlastung weiterer Organe (z.B. Aufsichtsrat, Geschäftsführung) für das vergangene Geschäftsjahr
    • Wahl und Abberufung von Mitgliedern in den Organen der Gesellschaft
    • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • als dualistisches System ein Aufsichtsorgan und ein Leitungsorgan oder
  • als monistisches System ein Verwaltungsorgan
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Kennt das deutsche Aktienrecht keine Trennung von Leitung und Aufsicht?

Doch, und beide Systeme sind in Deutschland zulässig. Deshalb hat der deutsche Gesetzgeber die Regeln für das monistische System ausführlich im Gesetz zur Ausführung der Verordnung über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE) geregelt (SEAG).

Das SEAG verteilt in einer dualistischen SE demnach die Aufgaben folgendermaßen:

  • das Aufsichtsorgan
    • bestellt das Leitungsorgan, wenn die Mitgliedstaaten hierfür nicht die Hauptversammlung vorsehen
    • überwacht die Führung der Geschäfte durch das Leitungsorgan
    • es ist nicht berechtigt, die Geschäfte der SE selbst zu führen
  • das Leitungsorgan führt die Geschäfte der SE in eigener Verantwortung; es unterrichtet das Aufsichtsorgan mindestens alle drei Monate über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung Daneben hat das Leitungsorgan rechtzeitig über Informationen und Ereignisse zu berichten, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können, und rechtzeitig über Informationen und Ereignisse, die sich auf die Lage der SE spürbar auswirken können
  • die Hauptversammlung der Aktionäre bestimmt die Mitglieder des Aufsichtsorgans

Der deutsche Gesetzgeber hat folgende Mindest- und Höchstpersonenzahlen für die Organe bestimmt:

  • Bei Gesellschaften mit einem Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro besteht das Leitungsorgan aus mindestens zwei Personen, wenn satzungsgemäß nicht nur eine Person dafür vorgesehen ist.
  • Das Aufsichtsorgan besteht aus drei Mitgliedern, wenn die Satzung nicht eine höhere, durch drei teilbare Zahl bestimmt, weil dies für die Beteiligung der Arbeitnehmer aufgrund des SE-Beteiligungsgesetzes erforderlich sein sollte. Die Höchstzahl beträgt bei Gesellschaften mit einem Grundkapital
bis zu 1.500.000 € Neun
von mehr als 1.500.000 € 15
von mehr als 10.000.000 € 21 Mitglieder
  • § 16 und 17 SEAG sehen weitere Regeln zur paritätischen Besetzung der Geschlechter vor.

Hat der deutsche Gesetzgeber ähnlich das monistische System geregelt?

Ja, und zwar weil es dem deutschen Aktienrecht fremd ist anstelle der §§ 76 bis 116 Aktiengesetz (AktG) in §§ 20 bis 49 SEAG. Danach ist im monistischen System der Verwaltungsrat das einzige Organ neben der Hauptversammlung der Aktionäre. Der Verwaltungsrat führt die Geschäfte der SE. Die Mitglieder werden von der Hauptversammlung bestimmt.

Das SEAG bestimmt in einer monistischen SE demnach die Aufgaben des Verwaltungsrats folgendermaßen:

  • Er tritt mindestens alle drei Monate zusammen, um über den Gang der Geschäfte der SE und deren voraussichtliche Entwicklung zu beraten.
  • Er bestellt einen oder mehrere geschäftsführende Direktoren. Sie führen die Geschäfte der SE und vertreten die Gesellschaft gerichtlich und außergerichtlich.
  • Er beruft mit einfacher Mehrheit eine Hauptversammlung ein, wenn das Wohl der Gesellschaft es fordert
  • Er sorgt für die Führung der erforderlichen Handelsbücher
  • Er trifft geeignete Maßnahmen insbesondere zur Einrichtung eines Überwachungssystems, um den Fortbestand der Gesellschaft gefährdende Entwicklungen früh zu erkennen, bei einer börsennotierten Gesellschaft darüber hinaus ein im Hinblick auf Umfang der Geschäftstätigkeit und Risikolage des Unternehmens wirksames internes Kontroll- und Risikomanagementsystem
  • Er beruft bei Annahme eines Verlusts in der Hälfte des Grundkapitals aufgrund der Jahresbilanz oder einer Zwischenbilanz oder pflichtmäßigen Ermessens unverzüglich die Hauptversammlung ein und zeigt ihr dies an. Bei Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung der Gesellschaft stellt der Verwaltungsrat den Insolvenzantrag.

Aus wie vielen Mitgliedern besteht der Verwaltungsrat?

Deren Anzahl kann Ihre Satzung bestimmen, ähnlich wie beim Aufsichtsorgan im dualistischen System unter folgenden Vorgaben:

  • hat Ihre Gesellschaft ein Grundkapital von mehr als drei Millionen Euro, besteht der Verwaltungsrat aus drei Personen
  • die Höchstzahl der Mitglieder des Verwaltungsrats entspricht hier der des dualistische Systems.

Kann jeder Mitglied des Verwaltungsrats sein?

Nein, nicht in Frage dafür kommt,

  • wer bereits in zehn Handelsgesellschaften, die gesetzlich einen Aufsichtsrat oder einen Verwaltungsrat bilden, Mitglied des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats ist,
  • wer gesetzlicher Vertreter eines von der Gesellschaft abhängigen Unternehmens ist oder
  • wer gesetzlicher Vertreter einer anderen Kapitalgesellschaft ist, deren Aufsichtsrat oder Verwaltungsrat ein Vorstandsmitglied oder ein geschäftsführender Direktor der Gesellschaft angehört.
  • eine juristische Person; eine solche Möglichkeit sieht die europäische Richtlinie vor, wenn die einzelnen Länder nichts Abweichendes regeln, was abweichend bei der deutschen Regelung der Fall ist.
  • wer zugleich Mitglied des Aufsichtsorgans der SE ist. Das Aufsichtsorgan kann jedoch eines seiner Mitglieder zur Wahrnehmung der Aufgaben eines Mitglieds des Leitungsorgans abstellen, wenn der betreffende Posten nicht besetzt ist. Während dieser Zeit ruht das Amt als Mitglied des Aufsichtsorgans. Nach deutschem Recht darf eine solche Abstellung eines Mitglieds des Aufsichtsorgans nur ein Jahr dauern.

Wie ist der Verwaltungsrat der monistischen SE organisiert?

Er wählt aus seiner Mitte mindestens einen Stellvertreter für den Vorsitzenden nach näherer Bestimmung der Satzung. Der Stellvertreter übernimmt dessen Rechte und Pflichten, wenn dieser verhindert ist. Besteht der Verwaltungsrat nur aus einer Person, nimmt diese die dem Vorsitzenden des Verwaltungsrats gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.

Der Verwaltungsrat kann sich eine Geschäftsordnung geben, soweit diese nicht schon in der Satzung geregelt ist, und Ausschüsse bilden.

Über seine Sitzungen fertigt der Verwaltungsrat eine Niederschrift an, unterzeichnet vom Vorsitzenden. Darin sind festgehalten:

  • Ort und Tag der Sitzung
  • Teilnehmer
  • Tagesordnungspunkte
  • wesentlicher Inhalt der Verhandlungen
  • Beschlüsse des Verwaltungsrats.

An den Sitzungen des Verwaltungsrats und seiner Ausschüsse sollen keine Personen teilnehmen, die dem Verwaltungsrat nicht angehören. Sachverständige und Auskunftspersonen zur Beratung über einzelne Gegenstände sind zugelassen. Die Satzung kann eine Teilnahme nicht dem Verwaltungsrat angehörender Personen an den Sitzungen zulassen, wenn Mitglieder des Verwaltungsrats verhindert sind.

Gibt es für beide Systeme gültige Vorschriften?

Ja, dafür sieht die europäische Richtlinie u.a. folgende gemeinsamen Regelungen vor:

  • Bestellung der Mitglieder der Organe der Gesellschaft für einen in der Satzung festgelegten Zeitraum nicht länger als sechs Jahre. Sieht die Satzung nichts anderes vor, können die Mitglieder einmal oder mehrmals für den festgelegten Zeitraum wiederbestellt werden.
  • Die Satzung der SE benennt die Arten von Geschäften, für die
    • im dualistischen System das Aufsichtsorgan dem Leitungsorgan seine Zustimmung erteilt
    • im monistischen System ein ausdrücklicher Beschluss des Verwaltungsorgans erforderlich ist.
  • Soweit gesetzlich nicht anders geregelt, dürfen die Mitglieder der Organe der SE Informationen, deren Verbreitung den Interessen der Gesellschaft schaden könnte, auch nach Ausscheiden aus ihrem Amt nicht weitergeben.
  • Beschlussfassung in den Organen der SE – soweit in der Satzung nicht anders geregelt – nach folgenden Regeln:
    • Beschlussfähigkeit: mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten
    • Beschlussfassung: mit Mehrheit der anwesenden oder vertretenen Mitglieder
    • bei Stimmengleichheit Stimme des jeweiligen Vorsitzenden ausschlaggebend, wenn Satzung nichts anderes bestimmt.

Abweichende Regeln können sich auch hier aus Gründen der Mitbestimmung der Arbeitnehmer ergeben.

Für wen ist welches der beiden SE-Systeme besonders von Vorteil?

Aufgrund seiner Gestaltungsoffenheit und der Möglichkeit, maßgeschneiderte Lösungen umzusetzen, sehen die Rechtsanwältinnen Anne Mushardt und Kathrin Weinbeck von der Sozietät Rödl und Partner das monistische System für Familienunternehmen als interessant an. Als Beispiel nennen sie für familiengeführte mittelständische, nicht mitbestimmungspflichtige Unternehmen mit einem geschäftsführenden Gesellschafter an der Spitze die Umsetzung eines „CEO-Modells”. Es ermögliche einen starken Einfluss auf die Leitung Ihres Unternehmens. Bei dem Modell könnten z.B. Sie als geschäftsführender Gesellschafter zugleich Vorsitzender des Verwaltungsrats und geschäftsführender Direktor in Personalunion sein. Wenn Sie außerdem den Vorsitz im Verwaltungsrat einnähmen, stehe Ihnen von Gesetzes wegen in Pattsituationen ein Doppelstimmrecht zu – und damit nicht unbeträchtlicher zusätzlicher Einfluss.

Autor*in: Franz Höllriegel