20.06.2016

Kreis der zur Überprüfung auf Geldwäsche Verpflichteten erweitert

Geldwäsche unter schärferer Beobachtung Aus für den 500-Euro-Schein. Grund: Kampf gegen Geldwäsche. Wer glaubte, damit habe es sich, er brauche sich nicht mehr damit zu befassen, irrt. Die EU hat die Richtlinie dazu verschärft. Und nimmt weitere Personenkreise in die Pflicht. Mehr dazu im neuen „SteuerSparbrief AKTUELL“.

Bargeld auf der Wäscheleine

Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union

Was haben Immobilienmakler, Barzahler und Casinos gemein? Alle gehören zu dem Kreis derjenigen, die künftig über ihr Zahlungsverhalten und ihre Geschäftsbeziehungen genauer Auskunft geben müssen. Möglich macht es die novellierte Geldwäscherichtlinie der Europäischen Union.

Geldwäscherisiko von Geschäftsbeziehungen und Transaktionen

Sie verlangt von ihnen, jede individuelle Geschäftsbeziehung und Transaktion auf ein Geldwäscherisiko hin zu überprüfen. Alle relevanten Risikofaktoren fließen sodann in eine Gesamtbetrachtung ein. Auf deren Grundlage soll dann eine Endbewertung vorgenommen werden. Nach ihr wird die individuelle Situation eingestuft: Besteht nur ein geringeres oder doch ein erhöhtes Risiko, dass Geld gewaschen wurde oder werden soll?

Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung

Es ist dies bereits die vierte Geldwäscherichtlinie. Mit ihr verschärft die EU-Kommission den Kampf gegen Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung, berichtet „SteuerSparbrief AKTUELL“ in der neuesten Ausgabe (8/2016 Juni). Die Richtlinie sieht u. a. künftig umfassende Risikoanalysen und zusätzliche Anforderungen für die Verpflichteten und auch für die damit befassten staatlichen Stellen vor.

Kreis der Verpflichteten erweitert

Der Kreis derjenigen Personen, die entsprechende Angaben nach der neuen Richtlinie machen müssen, wird mit der neuen Richtlinie um drei Gruppen erweitert oder spezifiziert.

  • So wird bei Immobilienmaklern neben Kauf und Verkauf jetzt auch Vermietung einbezogen. Zudem müssen sie Vertragspartner spätestens bei Vertragsabschluss identifizieren.
  • Beim Handel mit Gütern müssen die daran beteiligten Personen melden, wenn sie Zahlungen in Höhe von jetzt schon mindestens 10.000 Euro statt wie bisher für 15.000 Euro in bar abwickeln – egal in wie vielen Transaktionsvorgängen.
  • Des Weiteren werden jetzt generell alle Anbieter von Glückspieldienstleistungen stärker in die Pflicht genommen. Bisher waren nur Casinos betroffen. Diesbezüglich wurde ein Schwellenwert von 2.000 Euro festgelegt. Allerdings dürfen Mitgliedsstaaten bei nur geringem Geldwäscherisiko hier Erleichterung bestimmen.
  • Entschärft wird diese Bestimmung für Spielbanken sowie Veranstalter und Vermittler von Glückspiel im Internet. Sie waren bisher auch zu entsprechenden Meldungen verpflichtet und sind hiervon nun grundsätzlich ausgenommen.

Juristische Personen

Grundsätzlich sind alle juristischen Personen verpflichtet, präzise und aktuelle Angaben zu ihren „wirtschaftlich Berechtigten“ sowie zu Art und Umfang der wirtschaftlichen Berechtigung einzuholen und aufzubewahren. Diese Informationen müssen in jedem Mitgliedstaat in einem zentralen Register hinterlegt werden. Das nichtöffentliche Register muss den Verpflichteten sowie anderen berechtigten Personen zugänglich gemacht werden.

Liste der „Verpflichteten“

Doch wer genau sind die „Verpflichteten“? Im Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten ist das genau festgelegt. „SteuerSparbrief AKTUELL“ bietet ein Liste mit allen Verpflichteten zum bequemen Download an. Mehr dazu in der aktuellen Ausgabe des Newsletters für Selbstständige und Unternehmer.

 

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Autor*in: Franz Höllriegel