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Im Urlaub unfreiwillig gestrandet? Kündigung unzulässig

Die eigenmächtige Verlängerung des Urlaubs kann grundsätzlich eine Kündigung rechtfertigen. Doch wenn der Arbeitnehmer unverschuldet nicht zurückkehren kann, fehlt es oft an der sozialen Rechtfertigung.

Im Urlaub unfreiwillig gestrandet? Kündigung unzulässig

Drei Monate unfreiwillig gestrandet

Was tun, wenn ein Mitarbeiter nach dem Urlaub einfach nicht zurückkommt? Im Fall eines Logistikmitarbeiters, der nach seiner Reise nach Somalia wegen gestohlener Papiere (konkret der Aufenthaltstitel) nicht wieder ausreisen konnte, stellte sich genau diese Frage. Trotz sofortiger Meldung an den Arbeitgeber blieb er mehrere Monate im Ausland. Die Firma mahnte ihn zweimal ab und kündigte letztendlich – doch das ArbG Herne erklärte die Kündigung für unwirksam.

Die Kommunikation ist entscheidend

Die Richter betonten, wie wichtig die Kommunikation in einer solchen Situation ist. Der Mitarbeiter hatte seinen Arbeitgeber sofort telefonisch und per E-Mail informiert. Das zeigte: Er hat sich bemüht und wollte die Lage klären.

Keine Kündigung ohne handfeste Gründe

Eine Kündigung ist zudem nur dann gerechtfertigt, wenn der Ausfall wirklich schwerwiegende Folgen für den Betrieb hat. Es reicht also nicht, dass die Rückkehr des Mitarbeiters ungewiss ist. Entscheidend ist, ob dadurch tatsächlich der Betrieb ernsthaft gestört wird – etwa, weil keine Planung mehr möglich ist, andere Mitarbeiter dauerhaft überlastet sind oder keine Vertretung organisiert werden kann.

Nach Ansicht des Gerichts müsste eine solche Ungewissheit deutlich länger als drei Monate andauern, damit eine Kündigung ohne konkrete Folgen gerechtfertigt wäre. Im besagten Fall konnte der Arbeitgeber jedoch keine konkreten Störungen oder unlösbaren Probleme im Ablauf darlegen (ArbG Herne, 08.05.2025 – 4 Ca 208/25).

Achtung

Ein verlängertes Fernbleiben vom Arbeitsplatz kann eine Kündigung rechtfertigen, muss aber sorgfältig geprüft werden. Liegt kein eigenes Verschulden des Arbeitnehmers vor und gibt es keine gravierenden betrieblichen Störungen, kann eine Kündigung vor Gericht scheitern. Als Arbeitgeber sollten Sie daher immer alle Umstände des Einzelfalls genau prüfen, dokumentieren und abwägen.

Autor*in: Dr. Stephanie Kaufmann-Jirsa

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