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Fitness am Arbeitsplatz: Schreibtischfahrräder und das Steuerrecht

Immer mehr Unternehmen setzen auf Bewegung am Arbeitsplatz – zum Beispiel durch sogenannte Schreibtischfahrräder, auch „Deskbikes“ genannt. Statt auf einem klassischen Bürostuhl zu sitzen, treten Mitarbeitende dabei in die Pedale – und bleiben so auch bei Schreibtischarbeit in Bewegung. Doch wie sind solche Maßnahmen steuerlich zu behandeln? Ein häufig geäußerter Wunsch: Steuerfreiheit als Gesundheitsleistung. Warum das in diesem Fall nicht greift – und warum Schreibtischfahrräder dennoch lohn- und sozialversicherungsfrei bleiben – erklären wir hier.

Gesundheitsleistungen nach § 3 Nr. 34 EStG – die Voraussetzungen

Der § 3 Nr. 34 EStG sieht vor, dass Arbeitgeber Leistungen zur Verhinderung und Verminderung von Krankheitsrisiken sowie zur Förderung der Gesundheit steuerfrei erbringen können – zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn. Der steuerfreie Höchstbetrag liegt bei 600 € pro Kalenderjahr.

Aber: Diese Leistungen müssen gewisse Anforderungen erfüllen, insbesondere:

  • Sie müssen zertifiziert sein (§ 20 SGB V), etwa durch die Krankenkasse oder eine beauftragte Stelle.
  • Sie müssen zielgerichtet und zweckgebunden im Sinne der betrieblichen Gesundheitsförderung erbracht werden (§ 20b SGB V).
  • Reine Maßnahmen zum Erlernen einer Sportart, einseitige Trainingsangebote (z. B. Spinning), Massagen oder Mitgliedsbeiträge für Fitnessstudios sind nicht steuerfrei, wie das BMF in einem Schreiben vom 20.04.2021 (Az. IV C 5 – S 2342/20/10003 :003) klarstellte.

Fazit: Schreibtischfahrräder erfüllen diese Kriterien nicht. Sie gelten als Arbeitsmittel oder allgemeines Trainingsgerät – eine steuerfreie Gesundheitsleistung liegt damit nicht vor.

Warum Deskbikes trotzdem steuerfrei bleiben

Trotzdem gibt es gute Nachrichten: Die Nutzung eines Schreibtischfahrrads führt nicht zu einem steuerpflichtigen geldwerten Vorteil. Das liegt an einer klaren Abgrenzung im Steuerrecht: Ein geldwerter Vorteil wird nicht als Arbeitslohn behandelt, wenn die Zuwendung im überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt. Und genau das ist hier der Fall.

Ein paar Beispiele, warum das Arbeitgeberinteresse überwiegt:

  • Das Deskbike ersetzt den klassischen Bürostuhl – es ist ein arbeitsplatzbezogenes Hilfsmittel.
  • Es dient nicht primär der privaten Fitness des Mitarbeiters, sondern fördert die Gesundheit im betrieblichen Kontext.
  • Die Ausstattung wird zentral vom Arbeitgeber gestellt, ist nicht frei verfügbar und bleibt im Betrieb.

In solchen Fällen spricht man von einer „notwendigen Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzungen“ – ähnlich wie bei ergonomischen Schreibtischen, Monitoren oder Firmenparkplätzen.

Nutzen für Arbeitgeber und Teams

Deskbikes bringen nicht nur Bewegung, sondern auch Schwung ins Arbeitsklima. Studien zeigen: Moderate Bewegung beim Arbeiten fördert die Konzentration, senkt das Stresslevel und steigert die Motivation. Für Unternehmen kann das langfristig zu weniger krankheitsbedingten Ausfällen und höherer Produktivität führen. Gleichzeitig setzen Betriebe mit bewegungsfreundlichen Arbeitsplätzen ein positives Zeichen in Richtung Mitarbeiterbindung und Gesundheitskultur – wichtige Faktoren im Wettbewerb um qualifizierte Fachkräfte.

Fazit: Bewegung ja, Steuerlast nein

Auch wenn Schreibtischfahrräder keine steuerfreien Gesundheitsleistungen im engeren Sinne darstellen, profitieren Arbeitgeber und Arbeitnehmer dennoch: Weder Lohnsteuer noch Sozialabgaben fallen an – die Geräte gelten als betriebliche Ausstattung.

Sie möchten also mehr Bewegung in den Büroalltag bringen? Dann können Sie als Arbeitgeber Deskbikes guten Gewissens anschaffen – steuerlich bleibt es dabei unproblematisch.

Autor*in: Redaktion Unternehmensführung