14.10.2021

Betriebsaufspaltung – so geht Steuern sparen heute

Kein Steuergesetz regelt sie – und doch spielt sie für die Steuer eine große Rolle: die Betriebsaufspaltung. Bewusst eingerichtet oder  versehentlich aufgelöst: extreme Steuerrisiken lauern bei ihr immer und überall. Deren Bandbreite ist groß. Hier ein Guide durch ihren Dschungel.

Betriebsaufspaltung Steuern sparen

Betriebsaufspaltung, das unbekannte Wesen. Wann liegt eine vor?

Wenn folgendes gegeben ist:

  • Ihr Unternehmen überlässt als Besitzunternehmen eine wesentliche Betriebsgrundlage
  • an eine Kapitalgesellschaft oder eine gewerbliche Personengesellschaft zur Nutzung; sie sind dann Betriebsunternehmen.
  • Eine oder mehrere Personen beherrschen beide, Besitz- und Betriebsunternehmen,.

Ein typischer Fall der Betriebsaufspaltung wäre folgender:

  • Sie als Einzelunternehmer oder die Gesellschafter Ihrer Personengesellschaft gründen eine Kapitalgesellschaft.
  • Sie übertragen dieser Kapitalgesellschaft den operativen Betrieb Ihres Unternehmens.
  • Das zum Betrieb erforderliche Anlagevermögen – z.B. ein Grundstück mit Fabrikhalle – bleibt hingegen in Ihrem Eigentum als Gesellschafter bzw. Ihrer Besitz-Personengesellschaft. Zur Bedeutung von Grundstücken, Büroräumen oder Ladenlokale finden Sie wichtige Informationen in dem Beitrag „Sachliche Verflechtung bei der steuerlichen Betriebsaufspaltung“.
  • Sie überlassen es der Kapitalgesellschaft zur Nutzung.

Nähere Informationen zum Wesen der Betriebsaufspaltung, wann eine vorliegt und ob Sie eine Wahlmöglichkeit haben, lesen Sie in unserem Beitrag „Begründung und Beendigung der Betriebsaufspaltung“. Dort und in dem Beitrag „Sachliche Verflechtung bei der steuerlichen Betriebsaufspaltung“ finden Sie auch alles Wissenswerte zur Betriebsgrundlage und Verflechtung von Unternehmen und deren Rechtsform sowie Beendigung einer Betriebsaufspaltung.

Ist die Betriebsaufspaltung gesetzlich geregelt?

Nein, das ist sie nicht. Dennoch wird sie allgemein anerkannt. Das nennt man Richterrecht. Das soll heißen, dass die rechtlichen Leitplanken für die Anwendung dieses Institutes von den Gerichten aufgestellt werden. Zum Beispiel hat der Bundesfinanzhof einen Fall entschieden zur Beendigung einer Betriebsaufspaltung: bei Nießbrauchvorbehalt. Mehr dazu finden Sie in dem Beitrag „Betriebsaufspaltung bei Nießbrauchvorbehalt“.

Was bezweckt man mit einer Betriebsaufspaltung?

Früher sparte man damit Gewerbesteuer. Mit der Betriebsaufspaltung konnten Sie den Mietaufwand bei Ihrer Betriebsgesellschaft als gewerbesteuerlichen Aufwand berücksichtigen. Aufseiten der Besitzgesellschaft unterlagen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung nicht der Gewerbesteuer.

… und heute  nicht mehr?

Nein, der Gesetzgeber hat auf steuerlicher Ebene dem einen Riegel vorgeschoben. Seither behandelt die Finanzverwaltung die entgeltliche Überlassung der Vermögensgegenstände nicht als Vermögensverwaltung, sondern als gewerbliche Vermietung oder Verpachtung. Damit unterliegt sie der Gewerbesteuer.

Entfällt damit jegliche Begründung für eine Betriebsaufspaltung?

Wieder Nein. Jetzt dient sie im Wesentlichen einem doppelten Zweck:

  • Begründung einer Haftungsreduzierung
  • Schutz des Betriebes

Insbesondere wenn Sie ein Gewerbe mit großen Haftungsrisiken betreiben, werden Sie auf eine Betriebsaufspaltung zurückgreifen. Damit entziehen Sie im Ernstfall das wesentliche Betriebsvermögen dem Zugriff der Gläubiger. Das ermöglicht Ihnen die Fortführung Ihres Unternehmens mit einer neuen Betriebsgesellschaft. Interessantes darüber, wann Sie eine Betriebsaufspaltung in Erwägung ziehen sollten, wie Sie Ihren Betrieb aufspalten können und welche Chancen dies bietet – oder auch Risiken –, dazu lesen Sie unseren Beitrag „Wann bietet sich eine Betriebsaufspaltung an?“.

Autor*in: Franz Höllriegel