09.10.2022

Aus der Praxis: besondere Probleme bei einzelnen Stiftungen

Parallelen treffen sich in der Unendlichkeit. So ähnlich kann man sich das Ideal einer Verbrauchsstiftung vorstellen. Da trifft das Aufbrauchen des Stiftungsvermögens mit dem Ewigkeitsgedanken schon im Diesseits zusammen. Bis dahin ist ein langer und mitunter holpriger Weg zu gehen.

Stiftungen Probleme

Können Sie eine bestehende Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umwandeln?

Ja, diese Erscheinungsform der Stiftung hat der Gesetzgeber mit dem Gesetz zur Stärkung des Ehrenamts vom 28.03.2013 in § 80 Abs. 2 BGB geregelt. Daher sind diese immer weiter im Vordringen. Tatsächlich besteht die Möglichkeit, den Stiftungszweck nicht nur mit den Kapitalerträgen, sondern auch mit dem Grundkapital zu fördern. Ist das Vermögen aufgebraucht, endet die Stiftung – im Idealfall mit Erreichen des Stiftungsziels.

Sollten Sie als Stifter eine bestehende Stiftung in eine Verbrauchsstiftung umwandeln?

Nein, besser Sie gründen Ihre Verbrauchsstiftung neu. Normalerweise ist Ihre bestehende Stiftung für die Ewigkeit angelegt. Ihr gestiftetes Vermögen wollen Sie ja erhalten. Nur die Erträge aus dem Vermögen setzen Sie für Ihren Stiftungszweck ein. Wirft Ihre Ewigkeitsstiftung aber nur geringen Ertrag ab, können Sie sie in eine Verbrauchsstiftung umwidmen. Das ist allerdings rechtlich nicht unproblematisch. Die Stiftungsaufsichtsbehörden geben einer solchen nur ungern ihre Zustimmung. Der Vermögensverbrauch stellt das letzte Mittel dar. Es kommst nur in Betracht, wenn keine andere Erfüllung der Stiftungszwecke möglich ist.

Dagegen ist die Neugründung einer Verbrauchsstiftung wesentlich einfacher. Hierbei bestimmen Sie als Stifter, das Vermögen nach mindestens zehn Jahren ganz oder teilweise für die Verwirklichung des Stiftungszwecks einzusetzen. In steuerlicher Hinsicht können Sie als Stifter einer Verbrauchsstiftung aber nur die allgemeinen spendenrechtlichen Abzugsbeträge des § 10b Abs. 1 EStG beanspruchen. Diese Vorschrift begrenzt die Summe der Zuwendungen auf 20 Prozent des Gesamtbetrages der Einkünfte. Der Haken: Sie können den Sonderausgabenabzug für Ewigkeitsstiftungen nicht ansetzen. Er kann da bis zu einer Million Euro betragen. Eine Verbrauchsstiftung hat aber keinen Vermögensstock.

Tipp der Redaktion

Dieser Beitrag stammt aus dem „GmbH-Brief“.

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Dient Ihre inländische Familienstiftung wesentlich dem Interesse einer Familie oder bestimmten Familien, wird alle 30 Jahre die Erbersatzsteuer fällig. Der Zeitpunkt der Fälligkeit steht von vornherein fest. Deswegen kann die Bemessungsgrundlage bei der Erbersatzsteuer beeinflusst und dadurch die Steuerlast gesenkt werden.

Sollten Sie eine Unternehmensstiftung mit einer Familienstiftung koppeln?

Das kommt darauf an. Es wird häufig gemacht. Im Unternehmensbereich handelt es sich bei Unternehmensnachfolgeregelungen mit Stiftungsbezug meistens um eine Beteiligungsträgerstiftung. Dies kann auf zwei Arten erfolgen:

  • Normalerweise führt sie Ihr Stiftungsunternehmen als selbstständige Kapitalgesellschaft und ist an dieser ausschließlich oder mehrheitlich beteiligt.
  • Oder aber sie wählt die Rechtsform der Stiftung & Co. KG, also einer Kommanditgesellschaft, bei der eine Stiftung als Komplementärin die persönliche Haftung und ausschließliche Geschäftsführung des Unternehmens übernimmt.

Was ist besonders an der Stiftung & Co. KG?

Dabei ist meistens eine Familienstiftung der alleinige persönlich haftende Gesellschafter des Unternehmens, die Unternehmerfamilie stellt die Kommanditisten. Damit bleibt Ihr Unternehmen zwar wirtschaftlich im Eigentum Ihrer Unternehmerfamilie. Durch die Einsetzung der Stiftung als Komplementärin stellen Sie aber sicher, dass sich Ihr Unternehmen unabhängig von den Interessen künftiger Unternehmergenerationen entwickeln kann. Sie trennen also Geschäftsführung strikt von der Eigentümerstellung. Sie haben als Stifter dadurch erweiterte Möglichkeit der Haftungsbeschränkung. Anders als bei einer GmbH als Komplementärin. Dabei kann eine Durchgriffshaftung der beteiligten Gesellschafter möglich sein; das ist bei der Stiftung ausgeschlossen. Denn diese hat keine dahinterstehenden Gesellschafter.

Zudem können Sie im Gegensatz zu einer GmbH & Co. KG die Unternehmensverfassung im Einvernehmen aller Gesellschafter nicht ändern. Vielmehr sind bei der Stiftung & Co. KG der durch Sie als Stifter vorgegebene Stiftungszweck und die darin enthaltenen Leitlinien zur Unternehmensführung unabänderlich.

Können sie gemeinnützige Stiftung und Familienstiftung bei Unternehmensnachfolgeregelungen kombinieren?

Ja, das geht. Das ist eine Doppelstiftung. Dazu werden nicht für die Versorgung des Stifters und seiner Familie erforderlichen Unternehmensbeteiligungen in eine gemeinnützige und daher steuerbefreite Stiftung eingebracht. Die dort erzielten Erträge bleiben steuerfrei. Sie verwenden sie gemäß den satzungsmäßigen gemeinnützigen Zwecken. Manchmal wird zusätzlich vereinbart, dass die gemeinnützige Stiftung gemäß § 58 Nr. 6 AO mit bis zu einem Drittel ihres Einkommens Sie als Stifter und Ihre nächsten Angehörigen unterhalten kann.

Autor*in: Franz Höllriegel