Umweltstrafrecht wird deutlich verschärft
Es hatte sich bereits mit der EU-Richtlinie 2024/1203 angekündigt: Sie ist die Vorlage, die bis zum 21.05.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz hat nun einen Gesetzentwurf zur Verschärfung des Umweltstrafrechts vorgelegt. Er zeigt: Verstöße gegen den Umweltschutz werden in Zukunft deutlich höhere strafrechtliche Risiken haben. Anpassungen wird es auch außerhalb des Strafgesetzbuchs geben.
Zuletzt aktualisiert am: 8. Dezember 2025

Deutschland ist hinsichtlich des Umweltstrafrechts im EU-Vergleich bereits heute gut aufgestellt. Dennoch erfordert die EU-Richtlinie 2024/1203, die bis zum 21.05.2026 in deutsches Recht umgesetzt werden muss, zahlreiche Änderungen beim Strafgesetzbuch (StGB) und darüber hinaus.
Produkthaftung bekommt strafrechtliche Relevanz
Eine späte Folge des Dieselskandals ist die Aufnahme der Produkthaftung in das Strafrecht. Wer umweltschädliche Produkte in Verkehr bringt, kann infolge einer Anpassung des § 325 StGB belangt werden. Voraussetzung dafür ist, dass ein Produkt in größerem Umfang, z.B. durch viele Nutzer, zu einem erheblichen rechtswidrigen Schadstoffausstoß führt.
Rechtswidrige Ausführung umweltgefährdender Vorhaben wird Straftat
Für die rechtswidrige Durchführung von umweltgefährdenden Vorhaben gibt es in § 327a StGB einen neuen Straftatbestand, der die rechtswidrige Durchführung unter Strafe stellt. Dies gilt für alle Vorhaben, für die eine Umweltverträglichkeitsprüfung oder eine Vorprüfung erforderlich ist. Betroffen davon sind vor allem Infrastrukturprojekte sowie Kraftwerksbauten und chemische Industrieanlagen.
Das „Ökosystem“ wird schützenswert
Bisher kennt das deutsche Strafrecht die Umweltmedien Boden, Wasser, Luft, Tiere, Pflanzen sowie die Gesundheit von Menschen. Wer diese schädigt oder gefährdet, kann strafrechtlich sanktioniert werden. Als neues Umweltmedium soll nun das „Ökosystem“ aufgenommen werden. Dieses wird in Zukunft als Zusammenwirken verschiedener Organismen und deren Umgebung in § 330d Abs. 1 Nr. 2 StGB definiert sein.
Energie-Immissionen werden zur Tathandlung
Die Abgabe bestimmter Energieformen ist bisher im deutschen Strafrecht nicht in allen Fällen abgebildet. Nun soll die rechtswidrige Immission, z.B. von Geräuschen, thermischer Energie und Erschütterungen, aufgenommen werden. Unter bestimmten Umständen wird auch die Abgabe, Einleitung oder Einbringung von Energie unter Strafe gestellt.
Neuer Qualifikationstatbestand bei Katastrophen
Qualifikationstatbestände sind verschärfte Varianten bereits bestehender Grundtatbestände. Sie werden bei zusätzlichen, besonders gewichtigen Umständen angewendet. Ein solcher Qualifikationstatbestand wird nun in § 330 Abs. 2 StGB eingefügt. Er gilt für alle Fälle der vorsätzlichen Verwirklichung eines Straftatbestands mit katastrophalen Folgen für die Umwelt.
Weitere Änderungen im Nebenstrafrecht
Nicht nur im Strafgesetzbuch, sondern auch im Nebenstrafrecht (Strafvorschriften außerhalb des StGB) wird es Änderungen geben. So müssen neue Straftatbestände geschaffen und Strafrahmen angepasst werden. Ebenso wird es Änderungen bei Versuchs- und Leichtfertigkeitstaten geben. Zudem wird im Ordnungswidrigkeitengesetz (OWiG) der Höchstbetrag der Verbandsgeldbuße von 10 auf 40 Mio. Euro angepasst werden. Er gilt bei vorsätzlichen Straftaten für Führungskräfte. Bei fahrlässigen Straftaten kann das Bußgeld bis zu 20 Mio. Euro betragen.
Der aktuelle Stand des Gesetzentwurfs:
www.bmjv.de/SharedDocs/Gesetzgebungsverfahren/DE/2025_Umweltstrafrecht.html?nn=110490