Quo vadis, EU-Verpackungsverordnung?
Als Teil des „Green Deal“ hat die Europäische Union bereits Ende 2024 die neue EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) beschlossen und am 11.02.2025 mit der Veröffentlichung im Amtsblatt der EU in Kraft gesetzt. Die Bestimmungen gelten ab dem 12.08.2026. Doch wie konkret die Umsetzung in deutsches Recht erfolgen wird, ist noch unklar. Für Unternehmen gilt es, die wesentlichen Herausforderungen zu erkennen und die Umsetzung vorzubereiten.
Zuletzt aktualisiert am: 15. September 2025

Es scheint noch lange hin, bis die neue EU-Verpackungsverordnung in ca. einem Jahr in Kraft tritt. Doch macht das Regelwerk strenge Vorgaben für Unternehmer, die Verpackungen oder verpackte Produkte in Verkehr bringen. Deshalb sollte der Umsetzungsaufwand nicht unterschätzt werden.
Herausforderung 1: der ganzheitliche Ansatz der EU-Verpackungsverordnung
Die Vorgaben der EU-Verpackungsverordnung verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz: Unternehmen müssen sich auf Vorgaben, die sich auf den gesamten Lebenszyklus beziehen und auch Themen wie Kennzeichnung, ökologische Nachhaltigkeit, Wiederverwendung, Behandlung und stoffliche Verwertung umfassen, einstellen. Das gewünschte Ergebnis ist, dass weniger Verpackungen erforderlich sind und mehr Verpackungen wiederverwendet werden.
Herausforderung 2: Mindestziele erreichen
Die ambitionierten Ziele der PPWR werden sich auch in der nationalen deutschen Umsetzung wiederfinden. So ist eine Verpackungsreduzierung allein bis 2030 um mindestens 5 % und bis 2035 um 10 % vorgesehen. Bis 2040 sollen es schließlich 15 % sein. Was sich schon mit der Einwegkunststoff-Richtlinie und ihrer Umsetzung in deutsches Recht, dem Einwegkunststofffondsgesetz, angedeutet hat, setzt sich auch in der EU-Verpackungsverordnung fort: Es sollen weniger Verpackungen aus Kunststoff verwendet werden. So sind Mindestziele sowohl für die Rezyklatanteile von Kunststoffverpackungen als auch für Verpackungsabfälle vorgesehen.
Herausforderung 3: Leerraum in Verpackungen vermeiden
Erzeuger und Hersteller werden sich in Zukunft besser abstimmen müssen, was Verpackungsgrößen angeht. Denn die PPWR legt fest, dass der Leerraumanteil von Umverpackungen sowie Verpackungen für Transporte und den elektronischen Handel maximal 50 % betragen darf. Ebenso werden die Akteure verpflichtet, für leichtere Verpackungen mit weniger Volumen zu sorgen.
Herausforderung 4: Verbote einhalten
Die Bereiche Hotel, Restaurant und Catering werden Verbote umsetzen müssen. So werden ab dem 01.01.2030 Kunststoff-Einwegverpackungen verboten sein. Das wird nicht nur für Verpackungen für Lebensmittel und Getränke, die in Cafés und Restaurants ausgeschenkt werden, gelten. Betroffen sind vielmehr auch Einzelportionen für Gewürze und Soßen sowie leichte Kunststofftragetaschen. Auch für Obst und Gemüse werden Einwegverpackungen aus Kunststoff keine Option mehr sein.
Wer ist von der EU-Verpackungsverordnung überhaupt betroffen?
Unternehmen sollten im ersten Schritt prüfen, ob und inwieweit sie von der EU-Verpackungsverordnung betroffen sind:
- Alle Unternehmen (und auch natürliche Personen) gelten als Erzeuger, wenn sie eine Verpackung entwickeln und fertigen bzw. wenn sie dies in Auftrag geben. Vom Erzeuger sind verschiedene Konformitätsverfahren durchzuführen.
- Als Hersteller gilt, wer eine Verpackung oder ein verpacktes Produkt erstmalig bereitstellt. Betroffen von den Regelungen sind Erzeuger, Importeure und Vertreiber. Selbst wer nur Ware auspackt, ohne Endkunde zu sein, gilt als Hersteller und unterliegt den entsprechenden Pflichten. Importeure haben im Wesentlichen Sorgfaltspflichten.
- Vertreiber und Händler sind alle natürlichen und juristischen Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte an Wiederverkäufer oder Endabnehmer weitervertreiben. Für sie gelten nicht die Pflichten der Erzeuger und Importeure.