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EU-Verpackungsverordnung: Packen Sie‘s an!

Die neue europäische Verpackungsverordnung (EU-VerpackV, PPWR) ist Teil des European Green Deal und gehört zum EU-Aktionsplan für die Kreislaufwirtschaft. Sie wurde am 22.01.2025 veröffentlicht und gilt in wesentlichen Teilen ab dem 12.08.2026. Einige Pflichten treten dann unmittelbar, andere dagegen stufenweise bis zum Jahr 2030 in Kraft. Lesen Sie hier einen Überblick über die wichtigsten Bestimmungen und worauf sich Unternehmerinnen und Unternehmer einstellen müssen.

EU-Verpackungsverordnung

Die neue EU-Verpackungsverordnung (EU-VerpackV, „Packaging and Packaging Waste Regulation“ – PPWR) aktualisiert den EU-Rechtsrahmen für Verpackungen und Verpackungsabfälle. Das Ziel: Bis zum Jahr 2030 soll sich der Anteil wiederverwendbarer und recyclingfähiger Verpackungen deutlich erhöhen und die Menge des Verpackungsabfalls entsprechend reduzieren.

Zuweisung von Rollen

Die PPWR weist den Akteuren, die neue Verpackungen in Verkehr bringen oder Altverpackungen zurücknehmen, unterschiedliche Rollen zu. Die wichtigsten sind:

  • Erzeuger sind natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte produzieren oder diese unter eigenem Namen entwickeln und fertigen lassen.
  • Lieferanten sind natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen und/oder Verpackungsmaterialien an Erzeuger liefern.
  • Importeure sind natürliche oder juristische Personen, die Verpackungen oder verpackte Produkte in die EU einführen.
  • Hersteller sind Erzeuger, Importeure oder Vertreiber von Verpackungen oder verpackten Produkten, die eines oder mehrere Kriterien erfüllen:
    • Im Sitzland werden Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen zum ersten Mal in Verkehr gebracht.
    • Produkte, die in anderen Verpackungen als oben genannt verpackt sind, werden zum ersten Mal in Verkehr gebracht (z.B. Verkaufs- und Umverpackungen).
    • Hersteller ist auch, wer Transport-, Service- oder Primärproduktionsverpackungen im Direktvertrieb an Endnutzer innerhalb der EU vertreibt. Dies gilt für Akteure mit Sitz sowohl innerhalb als auch außerhalb der EU.
    • Auch das Auspacken von Produkten durch Akteure, die nicht Endnutzer sind, kann zur Herstellereigenschaft führen, sofern kein anderer Akteur die bereits genannten Herstellerkriterien erfüllt.
    • Bevollmächtigte werden von Erzeugern schriftlich mit Aufgaben zur Einhaltung der Konformität betraut oder übernehmen EPR-Pflichten aus der erweiterten Herstellerverantwortung.
      Weitere wichtige Rollen sind Vertreiber, Endvertreiber, Endabnehmer, Verbraucher und Wirtschaftsakteure. Die Beschreibung dieser Rollen sind in Artikel 3 PPWR nachzulesen.

Reduzierung von Gefahrstoffen

Eine weitere Anforderung der PPWR an die Akteure sind Beschränkungen von Gefahrstoffen, die in Verpackungen enthalten sein dürfen. Insbesondere werden die Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (auch hexavalentes Chrom, Chrom XI genannt) begrenzt. Die Maßgabe, diese Gefahrstoffe bei der Herstellung auf ein Mindestmaß zu senken, gilt nicht nur für die Verpackungen selbst, sondern auch für Emissionen für alle bei der Abfallbewirtschaftung anfallenden Materialien sowie für Sekundärrohstoffe, die beseitigt werden müssen (z.B. Asche). Zudem gibt es auch Vorgaben bezüglich der Summe der Konzentrationen von Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom (höchstens 100 mg/kg ab dem 12.08.2026). Kommen Verpackungen mit Lebensmitteln in Berührung, gelten ab dem gleichen Datum Grenzwerte für polyfluorierte Alkylsubstanzen (PFAS). Die konkreten Werte sind in Artikel 5 der PPWR aufgeführt.

Recyclingfähigkeit bewerten

Um die Vorgaben der PPWR zu erfüllen, müssen Verpackungen langfristig recyclingfähig sein. Folgende Anforderungen sind zu beachten:

  • Die Gestaltung der Verpackung muss recyclingorientiert erfolgen. Dies ist dann der Fall, wenn sich die aus dem Recycling entstehenden Sekundärrohstoffe als Ersatz für Primärrohstoffe verwenden lassen.
  • Die zweite Anforderung ist das großmaßstäbliche Recycling. Dies bedeutet, dass aus der Trennung, Sortierung und dem Recyclingprozess ein Mindest-Output an Recyclat hervorgehen muss.

Aus den beiden Kriterien werden drei Leistungsstufen gebildet. Weitere Informationen zur Bewertung der Recyclingfähigkeit finden sich in Artikel 6 sowie in Anhang II der PPWR.

Tipp:

Ausnahmen von den Vorschriften der Recyclingfähigkeit gelten für sog. innovative Verpackungen, die eine erhebliche Verbesserung der Kernfunktion von Verpackungen bedeuten und einen nachgewiesenen Nutzen für die Umwelt haben. Sie dürfen bis 2035 in Verkehr gebracht werden, ohne den Anforderungen an die Recyclingfähigkeit genügen zu müssen. Dazu ist eine entsprechende Ankündigung mit den technischen Erläuterungen bei der zuständigen Behörde einzureichen.

Weitere wichtige Themen der Verpackungsverordnung (EU-VerpackV, PPWR)

• Artikel 8 PPWR: Biobasierte Rohstoffe in Kunststoffverpackungen
• Artikel 9 PPWR: Kompostierbare Verpackungen
• Artikel 10 und Anhang IV PPWR: Minimierung von Verpackungen
• Artikel 11 PPWR: Wiederverwendbare Verpackungen
• Artikel 12 PPWR: Informationspflichten
• Artikel 13 PPWR: Sammelbehälter EU-weit harmonisiert kennzeichnen
• Artikel 28 und 32 sowie Anhang IV PPWR: Hinweispflichten zur Wiederbefüllbarkeit von Verpackungen
• Artikel 24 und 25 sowie Anhang V PPRW: Verbot bestimmter Verpackungsformate und „Mogelpackungen“
• Artikel 43 PPWR: Vermeidung von Verpackungsabfällen
• Artikel 44 sowie Anhang II und IX PPWR: Meldepflichten der Hersteller
• Artikel 45 PPWR: Erweiterte Herstellerverantwortung
• Artikel 50 und Anhang X PPWR: Pfand- und Rücknahmesysteme
• Artikel 52 PPWR: Recyclingziele

Wichtig: Die Fristen, bis wann die Pflichten erfüllt werden müssen, sind unterschiedlich und sollten in den relevanten Artikeln recherchiert werden.

EU-Verpackungsverordnung (PPWR) im Wortlaut:
Weitere Informationen und Hilfestellung bei der Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister

 

Autor*in: Martin Buttenmüller

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