Neue EU-Vorschriften gegen Lebensmittel- und Textilverschwendung
Nach dem EU-Rat hat nun auch das EU-Parlament verbindliche Ziele beschlossen, um die Verschwendung von Lebensmitteln und Textilien zu reduzieren. Die entsprechenden Änderungen an der Abfallrahmenrichtlinie (2008/98/EG) werden 20 Tage nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten. Danach haben die Mitgliedsstaaten 20 Monate Zeit, die neuen Regelungen umzusetzen. Neben einer Reduzierung der Abfallmengen erhofft man sich eine Wiederbelebung der Märkte für Wiederverwertung und Recycling.
Zuletzt aktualisiert am: 27. Oktober 2025

In der EU fallen nach Angaben der EU-Kommission jedes Jahr ca. 60 Mio. Tonnen Lebensmittel- und 12 Mio. Tonnen Textilabfälle an. Allein die Kosten für Lebensmittelverschwendung sollen einen wirtschaftlichen Schaden von jährlich 132 Mrd. Euro verursachen. Hinzu kommen noch 9,3 Mrd. Euro für Sammlung und Entsorgung. Deshalb schlug die EU-Kommission 2023 eine Überarbeitung der EU-Abfallrahmenrichtlinie vor, die im September 2025 vom Europäischen Parlament beschlossen wurde. Damit müssen Wirtschaftsakteure, die eine bedeutende Rolle spielen, das Spenden von Lebensmitteln erleichtern. Wer in der Europäischen Union Textilien in Verkehr bringt, muss die Kosten für die Sammlung, Sortierung und das Recycling von Alttextilien tragen.
Die Änderungen im Einzelnen:
Vorgaben gegen die Lebensmittelverschwendung
Mit dem Jahr 2030 soll der Anteil an Lebensmitteln, die verschwendet werden, deutlich sinken. So müssen Einzelhandel, Gastronomie und Haushalte den Lebensmittelabfall pro Kopf im Vergleich zum Durchschnitt von 2021 bis 2023 um 30 % reduzieren. Dieses Ziel ist rechtsverbindlich, allerdings können die Mitgliedsstaaten eigene Wege beschreiten, um es zu erreichen. Vorschläge sind z.B. die Einführung von verbesserten Haltbarkeitskennzeichnungen oder Möglichkeiten, unverkaufte und noch genießbare Lebensmittel an soziale Einrichtungen zu spenden. Auch die lebensmittelverarbeitende Industrie muss Lebensmittelabfälle reduzieren, und zwar um 10 %. Ausgenommen von den Regelungen bleibt der Agrarbereich.
Textilabfälle: Hersteller müssen Kosten mittragen
Hersteller von Textilien müssen sich im Rahmen einer erweiterten Herstellerverantwortung (EPR) an der Finanzierung von Sammlung, Sortierung und Verwertung von Textilabfällen beteiligen. Alle Mitgliedsstaaten sind verpflichtet, bis Mitte 2028 ein funktionierendes EPR-System einzuführen, mit dem nicht nur Kleidung, sondern z.B. auch Teppiche und Bettwäsche erfasst werden. Die Mitgliedsstaaten können auch Matratzen einbeziehen. Vorgesehen ist, die Gebühren je nach Hersteller zu differenzieren: Wer langlebige Textilien in Umlauf bringt, soll geringere Gebühren bezahlen als Hersteller, die sog. „Fast Fashion“ anbieten. Damit werden insbesondere Online-Plattformen, die mit sehr günstigen Textilien für einen großen Anteil der Textilabfälle verantwortlich sind, in die Pflicht genommen. Konkrete Sammel- oder Wiederverwendungsquoten sind nicht vorgesehen. Für die Regelungen gilt eine Übergangsfrist von 30 Monaten. Die Mitgliedsländer müssen bis dahin sicherstellen, dass alle Hersteller, die Textilerzeugnisse auf den Markt bringen, einen bevollmächtigten Vertreter ernennen.
Hintergrund
Bereits mit Beginn des Jahres 2025 ist in der EU die Pflicht zur Getrenntsammlung von Alttextilien in Kraft getreten. Man erhofft sich dadurch höhere Mengen verwertbarer Alttextilien und eine Belebung des Alttextilmarkts.