11.08.2023

Mantelverordnung mit neuer Ersatzbaustoffverordnung

Bauabfälle zu Baustoffen zu recyceln, finden die meisten gut. Doch wie so oft stecken die Schwierigkeiten im Detail: Schließlich können in den Recyclingbaustoffen enthaltene Schadstoffe auf das Grundwasser und die Böden einwirken. Mit der in die Mantelverordnung integrierten Ersatzbaustoffverordnung (EBV) gibt es nun seit dem 01.08.2023 erstmals bundesweit einheitliche Regelungen, was zu Erleichterungen in der Praxis und mehr Recycling von Bauabfällen führen soll – mit einer Ausnahme.

Mantelverordnung will den Boden schützen

Die neue Ersatzbaustoffverordnung (EBV) soll die mineralischen Abfälle am Bau vermindern und den Anteil an Ersatzbaustoffen (auch Recyclingbaustoffe genannt) ermöglichen. Da auch Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV), der Deponieverordnung (DepV) und der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung (BBodSchV) betroffen sind, ist die Ersatzbaustoffverordnung gemeinsam mit Änderungen an diesen Regelwerken in die Mantelverordnung („Verordnung zur Einführung einer Ersatzbaustoffverordnung, zur Neufassung des Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung und zur Änderung der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung“) integriert.

Darauf müssen Sie sich einstellen:

Gültigkeitsbereich der Ersatzbaustoffverordnung sind technische Bauwerke

Die Regelungen der Ersatzbaustoffverordnung betreffen nicht den klassischen Hochbau, sondern technische Bauwerke, wie z.B.:

  • Lärm- und Sichtschutzwälle
  • Straßen
  • Leitungsgräben
  • befestigte Flächen

Das Ziel: Bei neuen Projekten sollen vor allem mineralische Ersatzbaustoffe und weniger Primärbaustoffe verwendet werden.

Diese Ersatzbaustoffe fallen insbesondere an bei

  • Bau- und Abbrucharbeiten
  • Bodenaushub
  • Gleisschotter
  • Baggergut
  • Schlacken aus thermischen Prozessen der metallerzeugenden Industrie

Eine Lücke des neuen Regelwerks sehen Experten beim Bodenaushub. Wenn dieser, wie es auf Baustellen häufig der Fall ist, direkt vor Ort z.B. zum Ausgleich eines Höhenunterschieds oder zur Verfüllung verwendet wird, muss die Ersatzbaustoffverordnung nicht angewendet werden. Der Grund dafür: Rechtlich gesehen sind Ersatzbaustoffe Abfall, der sich durch den „Entledigungswillen“ des Eigentümers definiert. Dieser fehlt jedoch beim unmittelbar verwendeten Bodenaushub, weshalb es sich nicht um Abfall handelt – und damit die Ersatzbaustoffverordnung nicht greift.

Wesentlicher Inhalt der Ersatzbaustoffverordnung sind Grenzwerte und Einbauweisen

Kernpunkt der Ersatzbaustoffverordnung sind Grenzwerte für die Materialklassen der Ersatzbaustoffe, die sich auf enthaltene Schadstoffe beziehen. Die Einhaltung der Grenzwerte muss durch die Hersteller überwacht werden. Darüber hinaus sind – angepasst an die Materialklassen – beim Einbau die örtlichen Gegebenheiten, für die es spezifische Vorschriften gibt, zu berücksichtigen.

Neu gefasste Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung

Mit der Neufassung der Bundes-Bodenschutz- und Altlastenverordnung wird der Regelungsbereich auf Materialien, die unterhalb oder außerhalb einer durchwurzelbaren Bodenschicht eingebracht werden, ausgedehnt. Von diesen Änderungen betroffen sind vor allem Verfüllungen von Abgrabungen oder eines Tagebaus. Hier besteht allerdings eine Länderöffnungsklausel, so dass in einigen Bundesländern abweichende Regelungen zu erwarten sind. Weitere neue Regelungen beziehen sich auf die bodenkundliche Baubegleitung, Methoden zur Bestimmung von Schadstoffgehalten, den physikalischen Bodenschutz und die Gefahrenabwehr von schädlichen Bodenveränderungen.

Ergänzungen der Deponieverordnung und der Gewerbeabfallverordnung

Eine Ergänzung bringt die Mantelverordnung für die Deponieverordnung (DepV): Nun können bestimmte güteüberwachte Ersatzbaustoffe deponiert werden, ohne dass zusätzliche Untersuchungen erforderlich sind. Eine geringe Folgeänderung ergibt sich für die Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV): Ihre Regeln gelten nunmehr sowohl für Ersatzbaustoffe als auch für Gemische aus natürlichen Baustoffen und Ersatzbaustoffen.

 

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Autor*in: Martin Buttenmüller