01.12.2022

Elektrogesetz-Novelle: Änderungen greifen teilweise schon zum Jahreswechsel

Der Bundesrat hatte in seiner jüngsten Sitzung vom 25.11.2022 ein Einsehen.  Er hat die Übergangsfrist für die  Herstellerregistrierung nach dem Elektrogesetz (ElektroG) verlängert. Doch andere Regelungen für Händler müssen schon zum Jahreswechsel 2022/2023 umgesetzt werden. Details und Hintergründe zu den neuen Prüfpflichten, neuen Kennzeichnungen und weiteren Änderungen lesen Sie in diesem Beitrag.

Elektrogesetz

Der von der Bundesregierung eingebrachte Entwurf zur Änderung des Elektrogesetzes („Erstes Gesetz zur Änderung des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes, der Entsorgungsfachbetriebeverordnung und des Bundesnaturschutzgesetzes“, ursprünglich „Zweites Gesetz zur Änderung des ElektroG“ genannt) bringt für Bevollmächtigte im Sinne des Elektrogesetzes,

  • für Händler von Elektro- und Elektronikgeräten,
  • Betreiber elektronischer Marktplätze und
  • Fulfillment-Dienstleister

eine Reihe von Änderungen mit sich. Manche Änderungen müssen schon zum Jahreswechsel umgesetzt werden, für andere hingegen haben Betroffene Zeit bis zum 01.07.2023.

Änderungen des Elektronikgesetzes bringen neue Prüfpflichten

Wesentlicher Kern der Neuerungen ist das Bestreben des Gesetzgebers, die Registrierungspflicht von Herstellern für Elektrogeräte besser durchzusetzen. Dies hat in der Vergangenheit insbesondere dann Probleme gemacht, wenn Händler ihren Sitz im Ausland haben. Die neuen Regelungen verpflichten Marktplatzbetreiber und Fulfillment-Dienstleister, ausschließlich registrierte Elektrowaren zu verkaufen.

Dass diese Verpflichtung kein „Papiertiger“ ist, zeigt die Höhe der möglichen Bußgelder:

  • Kommen Marktbetreiber und Fulfillment-Dienstleister den neuen Prüfpflichten nicht nach, kann dies mit Bußgeldern von bis zu 100.000 € geahndet werden.
  • Auch eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung ist denkbar, da die neue Regel eine Marktverhaltensregel darstellt.

Um diese Nachteile abzuwenden, sollten Online-Händler ihre Registernummer der Stiftung EAR und dabei den jeweils genutzten Marktplatz angeben. Sofern Händler keine Hersteller im Sinne des Elektrogesetzes sind und die Produkte nur vertreiben, geben sie die Registrierungsnummer des Geräteherstellers an.

Neue Pflichten für Händler von B2B-Geräten

Für Händler, die B2B-Geräte herstellen oder vertreiben, gibt es eine weitere wichtige Änderung: Alle Geräte, die ab dem 01.01.2023 in Verkehr gebracht werden, müssen ab diesem Stichtag mit dem Symbol der durchgestrichenen Mülltonne gekennzeichnet werden. Bisher war diese Regelung für alle Produkte, die auch in Haushalten genutzt werden können, Vorschrift. Sie wurde nun auf alle B2B-Geräte ausgeweitet. Eine nachträgliche Kennzeichnung für Geräte, die bis zum 31.12.2022 in Verkehr gebracht werden, ist allerdings nicht erforderlich.

Änderungen der Bevollmächtigungen im Sinne des Elektrogesetzes

Das neue Elektrogesetz bringt auch Änderungen bezüglich der Bevollmächtigungen. Betroffen sind Online-Händler mit Sitz in Drittstaaten und ohne Niederlassung in Deutschland. Ab dem Jahreswechsel muss eine Bevollmächtigung immer für drei Monate erfolgen, um intransparente Wechsel von Bevollmächtigten zu verhindern. Zudem gilt: Vertreten Bevollmächtigte mehr als 20 Hersteller, ist eine Zulassung der Stiftung EAR erforderlich.

Keine Umkategorisierung von Boilern und Warmwasserspeichern

Nach Protesten von Unternehmen der Entsorgungswirtschaft wurden die geplanten Änderungen bezüglich Boilern und Warmwasserspeichern zurückgenommen. Die ursprüngliche Planung sah hier eine Umkategorisierung von der Gerätekategorie 1 in die allgemeinen Kategorien 4 und 5 vor. Dies hätte eine Veränderung der Sammelstrukturen erforderlich gemacht; dies ist nun obsolet.

Hintergrund zum ElektroG

Elektrogesetz setzt WEEE-Richtlinie um

Das Elektrogesetz setzt die „Richtlinie 2012/19/EU über Elektro- und Elektronik-Altgeräte“ (WEEE-Richtlinie) in nationales Recht um. Die Richtlinie möchte

  • die schädlichen Auswirkungen der Entstehung und Bewirtschaftung von Elektro- und Elektronik-Altgeräten vermeiden oder verringern,
  • die Gesamtauswirkungen der Ressourcennutzung reduzieren sowie
  • die Effizienz der Ressourcennutzung steigern.

ElektroG verpflichtet Hersteller und Inverkehrbringer

Das Elektrogesetz regelt das Inverkehrbringen, die Rücknahme und die umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten. Es legt konkrete Pflichten fest für:

  • die Hersteller der Produkte
  • den Handel
  • die Kommunen
  • die Besitzer von Elektro- und Elektronik-Altgeräten (EAG)
  • die Entsorger

Im Rahmen der den Herstellern übertragenen Produktverantwortung sind diese für die Rücknahme von Elektroaltgeräten verantwortlich.

Autor*in: Martin Buttenmüller