Bundesregierung bringt Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) auf den Weg
Ab August 2026 treten die Vorschriften der europäischen Verpackungsverordnung in Kraft. Die Umsetzung in deutsches Recht hat das Bundeskabinett mit dem Entwurf für ein Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) beschlossen. Unternehmen müssen sich auf Maßnahmen zur Verpackungsvermeidung einstellen. Für Verpackungen aus Eisenmetall, Aluminium und Kunststoffen werden höhere Recyclingquoten verlangt. Und wer gewerbliche Verpackungen herstellen oder entsorgen will, benötigt in Zukunft eine Zulassung.
Zuletzt aktualisiert am: 27. März 2026

Alle Unternehmen, die in Deutschland Verpackungen auf den Markt bringen, müssen sich künftig für einen geringeren Verpackungsverbrauch engagieren. Dies sieht der Entwurf zum Verpackungsrecht-Durchführungsgesetz (VerpackDG) der Bundesregierung vor. Darin sind folgende Neuerungen enthalten:
Maßnahmen zur Abfallvermeidung werden mit der VerpackDG verpflichtend
Mit der EU-Verpackungsverordnung sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, einen Mindestanteil des Budgets von dualen Systemen, Branchenlösungen oder auch anderen Organisationen für Herstellerverantwortung für die Finanzierung von Maßnahmen zur Vermeidung von Verpackungsabfällen zu verwenden.
Die genannten Akteure müssen nun zur Reduktion von Verpackungsabfällen beitragen, indem sie verstärkt Mehrwergverpackungen oder Systeme zur Wiederbefüllung anbieten. So können die Budgetanteile z.B. für Aufklärungsmaßnahmen zum Thema Mehrwegverpackungen oder zur Anschubfinanzierung neuer Mehrwegsysteme verwendet werden.
Mehr Verpackungsabfälle müssen recycelt werden
Mit dem Inkrafttreten des VerpackDG müssen duale Systeme auch höhere Recyclingquoten für Aluminium, Kunststoffe und Eisenmetalle erzielen.
- Auf Aluminium und Eisenmetalle gibt es jeweils einen Aufschlag um 5 % auf jeweils 95 %.
- Bei Kunststoffabfällen entfällt die Verwertungsquote. Stattdessen gibt es eine Recyclingquote von 75 %, wobei 70 % – und damit 5 % mehr als vorher – durch werkstoffliches Recycling erfolgen müssen.
Es wird erwartet, dass der Kunststoffanteil in Müllverbrennungsanlagen weiter sinken wird.
VerpackDG bringt neue Zulassungspflichten für Unternehmen und Organisationen
Bisher sind in Deutschland Zulassungspflichten im Bereich der haushaltsnahen Entsorgung von Verpackungsabfällen bekannt. Mit der VerpackDG kommen nun Zulassungsverfahren für alle Organisationen, die die erweiterte Herstellerverantwortung für mehrere Hersteller wahrnehmen. Wer sich als Hersteller keiner Organisation angeschlossen hat, muss einen Antrag auf eine individuelle Zulassung stellen.
Das Bundeskabinett versucht mit seinem Entwurf, ein möglichst bürokratiearmes und automatisiertes Verfahren zu implementieren, das von der Zentralen Stelle Verpackungsregister (ZSVR) betreut wird. Zur Finanzierung der ZSVR werden nun nicht mehr nur duale Systeme und Betreiber von Branchenlösungen herangezogen, sondern auch Organisatonen und Unternehmen, die mit der VerpackDG neu unter das Zulassungsverfahren fallen.
Höherer Rezyklatanteil bei Kunststoffgetränkeflaschen
Weiterhin gelten besondere Anforderungen für Einweggetränkeflaschen aus Kunststoff. In der aktuellen Übergangsphase ist sicherzustellen, dass PET-Getränkeflaschen aus mindestens 25 % Rezyklat bestehen. Ab 2030 wird sich dieser Anteil auf 30 % erhöhen – nicht nur für PET-, sondern für alle Kunststoffgetränkeflaschen. Um behördliche Kontrollen zu ermöglichen, gelten strenge Dokumentationspflichten für die eingesetzten Materialmengen.
So geht es weiter
Nach der europarechtlichen Notifizierung wird der Bundestag das Gesetz verabschieden. Der Bundesrat wird beteiligt. Das bisherige Verpackungsgesetz (VerpackG) wird mit dem Inkrafttreten des Verpackungsrecht-Durchführungsgesetzes (VerpackDG) am 12.08.2026 vollständig abgelöst.