12.10.2021

Änderungen im Umweltstatistikgesetz beschlossen

Der Bundesrat hat in seiner Plenarsitzung am 17. September 2021 den Weg für das „Erste Gesetz zur Änderung des Umweltstatistikgesetzes und anderer Gesetze“ frei gemacht. Der Bundestag hatte dem Gesetz bereits am 24. Juni zugestimmt. Die Änderungen dienen insbesondere der Umsetzung neuer oder geänderter europarechtlicher Vorgaben zur Berichterstattung. Von den Änderungen betroffen sind die Abfallstatistik, die Statistiken zur Wasserwirtschaft und die Umweltökonomische Gesamtrechnung.

energierecht

Abfallstatistik

Durch die Änderungen im Umweltstatistikgesetz gibt es neue Erhebungspflichten im Rahmen der Abfallentsorgung. Dies betrifft insbesondere die Anzahl der

  • Anfallstellen für Bioabfälle,
  • Verpackungsabfälle,
  • sehr leichte Kunststofftragetaschen,
  • bestimmte Einwegkunststofferzeugnisse sowie
  • passiv gefischte Abfälle.

Außerdem müssen nun auch bestimmte klimawirksame Stoffe ab dem Berichtsjahr 2022 auf Halogenderivate der aliphatischen Kohlenwasserstoffe erhoben werden. Aus dieser Gruppe kommen derzeit insbesondere zwei neue chlorhaltige Stoffe als Ersatzstoffe im Klimabereich/Kältemittelbereich und als Treibmittel bei der Schaumstoffherstellung zum Einsatz. Die Berichtspflicht für diese Stoffe ergibt sich aus der Klimarahmenkonvention.

Wasserwirtschaft

Neue Erhebungspflichten der Wasserwirtschaft betreffen die Wasserversorgung sowie die Abwasserentsorgung.

Für die öffentliche wie auch die nichtöffentliche Abwasserentsorgung gilt: Für die Konzentrationen und Frachten an Schadstoffen und Schadstoffgruppen im Abwasser, die im Dreijahresrhythmus zu erfassen sind, ändert sich die gesetzliche Grundlage: Nicht mehr das Abwasserabgabengesetz gibt den Rahmen vor, sondern Anhang 1 der Abwasserverordnung. Der Gesetzgeber begründet dies damit, dass die dort gelisteten Parameter den Messstandard in den kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen bilden. Damit verbunden: Schwermetalle müssen nicht mehr erhoben werden. Dies entlaste die Unternehmen, so die Gesetzesbegründung. Nach Einschätzung des Umweltbundesamts seien die Einträge von Schwermetallen aus kommunalen Abwasserbehandlungsanlagen inzwischen auf einem sehr niedrigen Niveau angelangt, sodass eine Erfassung in der Bundesstatistik nicht mehr notwendig erscheine.

Die Erhebung von Klärschlamm hat jährlich zu erfolgen; ab dem Berichtsjahr 2021 ist Klärschlamm nach erzeugter, bezogener und abgegebener Menge, Behandlung, Beschaffenheit, Verbleib und Verwertung sowie die Fläche, auf der oder in die die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms erfolgte, nach Größe zu erfassen. Auch Betriebe, die Klärschlamm zur Verwendung in der Landwirtschaft abgeben, haben bestimmte Erhebungen durchzuführen.

Landwirtschaftliche Betriebe (Wirtschaftszweig A) werden von der Abwassererhebung (einschließlich der Klärschlammerhebung) allerdings mit der Begründung ausgenommen, dass das Wasser dort überwiegend zur Bewässerung (Ackerbau) oder zur Tränke in der Viehzucht genutzt wird und kaum Abwasser zur Entsorgung anfällt.

Umweltökonomische Gesamtrechnung

Die Regelungen zur Erhebungen im Rahmen der umweltökonomischen Gesamtrechnung (Aufwendungen für den Umweltschutz [§ 11 UStatG]; Erhebung der Güter und Leistungen für den Umweltschutz [§ 12 UStatG]) werden um eine Definition des Begriffs „Umweltmaßnahmen“ ergänzt. Demnach sind Umweltmaßnahmen

„alle Maßnahmen und Tätigkeiten, die vorrangig der Vorbeugung, Verringerung und Beseitigung von Umweltverschmutzung und jeder anderen Form der Umweltbelastung dienen oder eine schonendere Nutzung der Ressourcen ermöglichen“.

Zugleich wird bei den für die Erhebung maßgeblichen Umweltbereichen nun auf Anhang IV der Verordnung (EU) Nr. 691/2011 über europäische umweltökonomische Gesamtrechnungen verwiesen. Dadurch soll zukünftig flexibler auf gesetzlich zu berücksichtigende Klima- und Umweltmaßnahmen sowie neue politische Schwerpunkte reagiert werden können, ohne das Umweltstatistikgesetz laufend ändern zu müssen.

Inkrafttreten der Neuerungen im Umweltstatistikgesetz

Mit Ausnahme der Regelung zur Erhebung von Bioabfällen, die aufgrund der bestehenden Berichtspflicht an die EU zur Eigenkompostierung gleich nach der Verkündung des Gesetzes gilt, treten die Änderungen am 1. Januar 2022 in Kraft.

Autor*in: Anke Schumacher