18.02.2021

Meldepflichten nach einem Arbeitsunfall

Ein Unfall ist ein von außen auf den Körper einwirkendes Ereignis, das die Gesundheit schädigt, und ein Arbeitsunfall ist ein Unfall, der sich während der Arbeit ereignet. Arbeitsunfälle werden über die Versicherung definiert, denn „Arbeit“ ergibt sich aus „versicherter Tätigkeit“. Wer eine versicherte Tätigkeit ausübt, ist über die gesetzliche Unfallversicherung in einer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse versichert.

Arbeitsschutz Formular

So ist ein Arbeitsunfall definiert

Ein Arbeitsunfall ist ein Vorfall, der entweder zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen kann. Meldepflichtig ist der Unfall gemäß § 8 Sozialgesetzbuch – Siebtes Buch (SGB VII) immer dann, wenn ein Gesundheitsschaden vorliegt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn

  • die betroffene Person schwer verletzt (oder im schlimmsten Fall getötet) wird und
  • mehr als drei Werktage arbeitsunfähig ist.

Es handelt sich auch um Arbeitsunfälle, wenn der Verletzte einen psychischen Gesundheitsschaden erleidet.

Innerer Zusammenhang zwischen Tätigkeit und Unfall erforderlich

Eine weitere Voraussetzung für die Meldepflicht ist, dass der Unfall infolge der Ausübung einer versicherten Tätigkeit passiert ist. Dazu ist es erforderlich, dass die ausgeübte Tätigkeit dem versicherten Tätigkeitsbereich, also der eigentlichen Arbeitsaufgabe, zuzurechnen ist. Es darf sich nicht um Tätigkeiten im privaten Interesse handeln, sondern der innere Zusammenhang mit betrieblichen Interessen stets ein Muss. Ein Beispiel: Ein Abteilungsleiter stolpert auf dem Weg zum Meeting mit seinen Mitarbeitern über ein Kabel und zieht sich einen komplizierten Knöchelbruch zu, der operiert werden muss.

Über die eigentliche Arbeitstätigkeit im Betrieb hinaus können sich meldepflichtige Unfälle auch auf Dienst- und Geschäftsreisen, je nach Faktenlage auch beim Betriebssport, bei vom Arbeitgeber ausgerichteten Feiern oder Ausflügen, beim Befördern oder Reparieren von Arbeitsgeräten ereignen. Beispiel: Beim Reparieren einer Säge schneidet sich der Schreiner die Kuppe seines Daumens ab.

Dauer der Arbeitsunfähigkeit entscheidet über Meldepflicht

Die Meldepflicht besteht nur bei Unfällen, die zu einer Arbeitsunfähigkeit von mehr als drei Tagen führen. Dabei zählt der eigentliche Unfalltag bei der Berechnung der Frist nicht mit. Kommt es am 01.04.2021 zu einem Unfall, startet die dreitägige Frist am 02.04.2021 und endet mit dem 04.04.2021. Entscheidend sind die Kalendertage und nicht die Arbeitstage. Samstage, Sonn- und Feiertage zählen hier mit. Achtung: Tödliche Unfälle, Massenunfälle und Unfälle mit schwerwiegenden Gesundheitsschäden müssen sofort gemeldet werden.

Checkliste: Meldepflichtiger Arbeitsunfall
Diese Fragen helfen Ihnen zu prüfen, ob ein Arbeitsunfall vorliegt.
Ja
Nein
Liegt ein Unfall vor?
Ist ein körperlicher Schaden entstanden?
War der Verletzte im Betrieb beschäftigt?
Hat der Verletzte zum Unfallzeitpunkt eine betriebliche Tätigkeit ausgeführt?
War diese vor dem Unfall ausgeübte Tätigkeit ursächlich für die Verletzung?
Ist der Verletzte mehr als drei Tage arbeitsunfähig?
Haben Sie alle Fragen mit Ja beantwortet, ist der Unfall ein Arbeitsunfall, den der Arbeitgeber der Berufsgenossenschaft anzeigen muss. Haben Sie hingegen einmal oder öfter Nein angekreuzt, ist das Geschehen nicht als anzeigepflichtiger Arbeitsunfall einzustufen.
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Autor*in: Silke Rohde (ist Rechtsanwältin & Journalistin sowie Chefredakteurin des Fachmagazins Betriebsrat KOMPAKT.)