Die RED-Richtlinie – auch im Maschinenbau auf dem Vormarsch
Fernsteuerungen mit Funksignalen, fehlerhafte Signale oder Abbruch der Verbindung zwischen den Steuerungseinrichtungen und der zu steuernden Maschine – das ist nichts Neues im Maschinen- und Anlagebau. Stellteile, die Eingangssignale des Bedieners erfassen und durch Funksignale mit der Maschine verbunden sind, auch nicht. Warum wird die Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen (RED-Richtlinie) für Maschinen- und Anlagenbauer dennoch immer wichtiger?
Einfach deshalb, weil immer mehr Gewerke drahtlos kommunizieren, weil die Digitalisierung immer schneller voranschreitet und weil Industrie 4.0 für den Maschinen- und Anlagenbau zum Muss werden wird.
Was genau ist denn eine Funkanlage überhaupt? Die RED-Richtlinie definiert dergleichen Produkte in schönstem Deutsch als „ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann”.
Damit müssen heute immer mehr Gewerke im Maschinen- und Anlagenbau die Anforderungen der RED-Richtlinie erfüllen. Tendenz: steigend. Auf die beteiligten Wirtschaftsakteure wartet ein umfangreicher Pflichtenkatalog.
Folgende Fallgestaltungen trifft man im Maschinen- und Anlagenbau an:
- Eine Funkanlage wird fest und dauerhaft in eine neue oder gebrauchte Maschine eingebaut.
- Eine Funkanlage wird leicht zugänglich und leicht zu entfernen an einer neuen oder gebrauchten Maschine angebracht.
- Eine Funkanlage wird fest und dauerhaft in eine unvollständige Maschine eingebaut.
- Eine Funkanlage wird leicht zugänglich und leicht zu entfernen an einer unvollständigen Maschine angebracht.
Es gibt viel zu tun. Machen Sie sich deshalb mit den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen der RED-Richtlinie vertraut und planen Sie die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen rechtzeitig ein.
Steckbrief RED-Richtlinie 2014/53/EU
Bezeichnung: | RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.04.2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG |
Kurztitel (nicht amtlich) | RED-Richtlinie |
Veröffentlichung: | Amtsblatt der Europäischen Union, L 153/62 vom 22.05.2014 Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0053&from=EN |
Inkrafttreten: | 13.06.2014 |
Anwendbar seit: | 13.06.2016 |
In nationales Recht umgesetzt: | Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG) |
Übergangsfristen: | Alle Übergangsfristen sind bereits abgelaufen. |
Zielsetzung: | Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen |
Anwendungsbereich: |
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Ausnahmen vom Anwendungsbereich: |
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Abgrenzung zu anderen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften
Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Produkte, die Funkanlagen enthalten
Der Supplementary Guidance on the LVD/EMCD/RED, Abschnitt 2 Non-radio electrical products functioning with radio equipment erklärt: