06.08.2019

Die RED-Richtlinie – auch im Maschinenbau auf dem Vormarsch

Fernsteuerungen mit Funksignalen, fehlerhafte Signale oder Abbruch der Verbindung zwischen den Steuerungseinrichtungen und der zu steuernden Maschine – das ist nichts Neues im Maschinen- und Anlagebau. Stellteile, die Eingangssignale des Bedieners erfassen und durch Funksignale mit der Maschine verbunden sind, auch nicht. Warum wird die Richtlinie über die Bereitstellung von Funkanlagen (RED-Richtlinie) für Maschinen- und Anlagenbauer dennoch immer wichtiger?

Einfach deshalb, weil immer mehr Gewerke drahtlos kommunizieren, weil die Digitalisierung immer schneller voranschreitet und weil Industrie 4.0 für den Maschinen- und Anlagenbau zum Muss werden wird.

Was genau ist denn eine Funkanlage überhaupt? Die RED-Richtlinie definiert dergleichen Produkte in schönstem Deutsch als „ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlt und/oder empfängt, oder ein elektrisches oder elektronisches Erzeugnis, das Zubehör, etwa eine Antenne, benötigt, damit es zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen kann”.

Damit müssen heute immer mehr Gewerke im Maschinen- und Anlagenbau die Anforderungen der RED-Richtlinie erfüllen. Tendenz: steigend. Auf die beteiligten Wirtschaftsakteure wartet ein umfangreicher Pflichtenkatalog.

Folgende Fallgestaltungen trifft man im Maschinen- und Anlagenbau an:

  • Eine Funkanlage wird fest und dauerhaft in eine neue oder gebrauchte Maschine eingebaut.
  • Eine Funkanlage wird leicht zugänglich und leicht zu entfernen an einer neuen oder gebrauchten Maschine angebracht.
  • Eine Funkanlage wird fest und dauerhaft in eine unvollständige Maschine eingebaut.
  • Eine Funkanlage wird leicht zugänglich und leicht zu entfernen an einer unvollständigen Maschine angebracht.

Es gibt viel zu tun. Machen Sie sich deshalb mit den vielfältigen und umfangreichen Anforderungen der RED-Richtlinie vertraut und planen Sie die notwendigen personellen und finanziellen Ressourcen rechtzeitig ein.

Steckbrief RED-Richtlinie 2014/53/EU

Bezeichnung: RICHTLINIE 2014/53/EU DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES vom 16.04.2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG
Kurztitel (nicht amtlich) RED-Richtlinie
Veröffentlichung: Amtsblatt der Europäischen Union, L 153/62 vom 22.05.2014
Link: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/PDF/?uri=CELEX:32014L0053&from=EN
Inkrafttreten: 13.06.2014
Anwendbar seit: 13.06.2016
In nationales Recht umgesetzt: Gesetz über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt (Funkanlagengesetz – FuAG)
Übergangsfristen: Alle Übergangsfristen sind bereits abgelaufen.
Zielsetzung: Regelungsrahmen für die Bereitstellung auf dem Markt und die Inbetriebnahme von Funkanlagen
Anwendungsbereich:
  • elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen können
  • elektrische oder elektronische Erzeugnisse, die Zubehör, etwa eine Antenne, benötigen, damit sie zum Zweck der Funkkommunikation und/oder der Funkortung bestimmungsgemäß Funkwellen ausstrahlen und/oder empfangen können
Ausnahmen vom Anwendungsbereich:
  • Funkanlagen, die ausschließlich für Tätigkeiten im Zusammenhang mit der öffentlichen Sicherheit, der Verteidigung, der Sicherheit des Staats einschließlich seines wirtschaftlichen Wohls, wenn sich die Tätigkeiten auf Angelegenheiten der staatlichen Sicherheit beziehen, oder für die Tätigkeiten des Staats im strafrechtlichen Bereich benutzt werden.
  • Funkanlagen, die von Funkamateuren im Sinne des Artikels 1 Definition 56 der Vollzugsordnung für den Funkdienst im Rahmen der Internationalen Fernmeldeunion verwendet werden, es sei denn, die Anlagen werden auf dem Markt bereitgestellt. Folgende Gegenstände gelten als nicht auf dem Markt bereitgestellt:
    1. Bausätze für Funkanlagen, die von Funkamateuren zusammengebaut und für ihre Zwecke verwendet werden
    2. Funkanlagen, die von Funkamateuren umgebaut und für ihre Zwecke verwendet werden
    3. Geräte, die von einzelnen Funkamateuren im Rahmen des Amateurfunkdiensts zu experimentellen und wissenschaftlichen Zwecken zusammengebaut wurden
  • Schiffsausrüstung, die von der Richtlinie 96/98/EG (1) des Rats erfasst wird
  • Erzeugnisse, Teile und Ausrüstungen an Bord von Luftfahrzeugen, die in den Anwendungsbereich des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates (2) fallen
  • Kunden- und anwendungsspezifisch angefertigte Erprobungsmodule, die von Fachleuten ausschließlich in Forschungs- und Entwicklungseinrichtungen für ebensolche Zwecke verwendet werden
  • radio equipment constructed for own use (see RED-Guide 2018, 1.3 Placing on the market)
  • radio equipment bought by a consumer in a third country while physically present in that country and brought by the consumer into the EU for the personal use of that person (see RED-Guide 2018, 1.3 Placing on the market)

Abgrenzung zu anderen europäischen Harmonisierungsrechtsvorschriften

Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Produkte, die Funkanlagen enthalten

Der Supplementary Guidance on the LVD/EMCD/RED, Abschnitt 2 Non-radio electrical products functioning with radio equipment erklärt:

„The RED is applicable to the combination of the radio equipment and the non-radio product as a whole only if the radio equipment is:

  • incorporated into the non-radio product; and
  • permanently affixed to the non-radio product.

Hence if the radio equipment is incorporated in a fixed and permanent way in the non-radio product at the moment of its placing on the EU market (i.e. in such a way that it cannot be easily accessed and readily removed), as specified above, this product is deemed to be a single product.

In the other cases the radio equipment and the non-radio product are considered as separate finished products and only the radio equipment is subject to the RED.”

Fazit Supplementary Guidance on the LVD/EMCD/RED

r Supplementary Guidance on the LVD/EMCD/RED unterscheidet zwischen

  • einem festen Zusammenbau von Funkanlage und Maschine und
  • keinem festen Zusammenbau von Funkanlage und Maschine.

Ein fester Zusammenbau ist gegeben,

  • wenn die Funkanlage fest in die Nichtfunkanlage eingebaut wird, also nicht leicht zugänglich ist und nicht leicht wieder entfernt werden kann, und
  • wenn sie dauerhaft mit dem anderen Produkt verbunden ist.

Produkte, die eine fest eingebaute Funkanlage enthalten, sind selbst eine Funkanlage im Sinne der RED-Richtlinie.

Kein fester Zusammenbau ist gegeben,

  • wenn die Funkanlage leicht zugänglich ist und leicht wieder entfernt werden kann und
  • wenn sie nicht dauerhaft mit dem anderen Produkt verbunden ist (z.B. mittels USB; Ethernet oder RJ 45).

Produkte, die mit einer Funkanlage nur verbunden sind, sind selbst keine Funkanlage im Sinne der RED-Richtlinie. Diese Funkanlagen unterliegen dem Anwendungsbereich der RED-Richtlinie. Das Produkt, mit dem die Funkanlage verbunden ist, unterliegt dem Anwendungsbereich der Maschinenrichtlinie.

Weitere Informationen zur RED-Richtlinie sowie zur Abgrenzung zu anderen EU-Richtlinien finden Sie in unserem Produkt Maschinenverordnung.

Autor*in: Elisabeth Wirthmüller (ce konform GmbH. Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Technische Dokumentation.)