Produktgruppe der Aufzüge – Aufzugsrichtlinie
Für eine ganze Reihe von Produkten gibt es spezifische Anforderungen zur Risikobeurteilung, so z.B. für Aufzüge konkretisiert in der Aufzugsrichtlinie. Neben den produktspezifischen Anforderungen gibt es wichtige übergeordnete Bereiche, in denen die Beurteilung bestehender Risiken, also der Auswirkung potenziell gefährlicher Eigenschaften oder Zustände eine große Rolle spielen
Aufzüge als besondere Maschinen
Zunächst einmal sind die Aufzüge auch grundsätzlich Maschinen, da sie dem Grundbegriff in Art. 2a erster Spiegelstrich Maschinenrichtlinie unterliegen. Jedoch existiert für die Produktgruppe der Aufzüge eine sog. spezielle Richtlinie, wie dies im Art. 3 Maschinenrichtlinie definiert ist. In dieser speziellen Richtlinie werden die Gefährdungen, die im Zusammenhang mit einer solchen Produktgruppe zu betrachten sind, genauer behandelt, als dies im Anhang I der Maschinenrichtlinie der Fall ist.
Geltende und anwendbare Rechtsvorschrift im Europäischen Wirtschaftsraum ist: Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.02.2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge.
Anwendungsbereich der Aufzugsrichtlinie
Als Aufzug ist dort in Art. 2 Nr. 1 definiert:
„[…] ein Hebezeug, das zwischen festgelegten Ebenen mittels eines Lastträgers verkehrt, der sich an starren, gegenüber der Horizontalen um mehr als 15° geneigten Führungen entlang fortbewegt, oder Hebeeinrichtungen, die sich nicht zwingend an starren Führungen entlang, jedoch in einer räumlich vollständig festgelegten Bahn bewegen; […]“
Einschränkend sind dies laut Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie solche Aufzüge, die ausschließlich in oder an Gebäuden oder Bauten installiert und zur ausschließlichen oder kombinierten Personenbeförderung bestimmt sind oder bei denen der Lastträger problemlos auch von Personen betreten werden kann.
Ausnahmen von der Aufzugsrichtlinie
Nicht unter die Aufzugsrichtlinie fallen nach dem dortigen Art. 1 Abs. 2:
Ausnahmen | Stattdessen geltende Rechtsvorschrift |
Hebezeuge mit einer Fahrgeschwindigkeit von bis zu 15 m/s | Richtlinie 2006/42/EG |
Baustellenaufzüge | Richtlinie 2006/42/EG |
seilgeführte Einrichtungen einschließlich Seilbahnen |
Richtlinie 2000/9/EG (Seilbahnen für den Personenverkehr) – ab dem 21.04.2018: Verordnung Nr. (EU) 2016/424 sonst: Richtlinie 2006/42/EG |
speziell für militärische Zwecke oder zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit konzipierte und gebaute Aufzüge | nationale Rechtsvorschriften |
Hebezeuge, von denen aus Arbeiten durchgeführt werden können | Richtlinie 2006/42/EG |
Schachtförderanlagen | nationale Rechtsvorschriften (i.A. das Bergrecht) |
Hebezeuge zur Beförderung von Darstellern während künstlerischer Vorführungen | nationale Rechtsvorschriften |
in Beförderungsmittel eingebaute Hebezeuge | Richtlinie 2006/42/EG (für die „nicht-fahrzeugspezifischen“ Anforderungen) |
mit einer Maschine verbundene Hebezeuge, die ausschließlich für den Zugang zu Arbeitsplätzen – einschließlich Wartungs- und Inspektionspunkten an Maschinen – bestimmt sind | Richtlinie 2006/42/EG (ACHTUNG! ggf. als unvollständige Maschinen, sofern separat in Verkehr gebracht) |
Zahnradbahnen |
nationale Rechtsvorschriften (sofern Einsatz auf (öffentlichen) Schienennetzen erfolgt) sonst: Richtlinie 2006/42/EG |
Fahrtreppen und Fahrsteige | Richtlinie 2006/42/EG |
Weitere Informationen zu den grundlegende Anforderungen und der Risikobeurteilung erfahren Sie in unserem Beitrag in „CE-Kennzeichnung nach Maschinenrichtlinie“.