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Zweite Chance für einen bissigen Hund?

Schützt eine bestandene Verhaltensprüfung für immer vor Maßnahmen der Ordnungsbehörde, wenn das Tier später wieder aggressiv wird (VG Freiburg, Beschl. vom 11.07.2025, Az. 4 K 3000/25)?

Amercian Bully

Beißvorfall nach positiver Verhaltensprüfung

Ein Hund der Rasse „American Bully“ bestand nach einem Beißvorfall im Jahr 2022 die Verhaltensprüfung. Im September 2024 führte die Halterin ihren angeleinten Hund aus. Als eine andere Spaziergängerin ihr entgegenkam, riss sich der Hund los, lief auf die Spaziergängerin zu und sprang sie an. Der Hund biss bzw. kratzte die gestürzte Frau an Kopf und Schläfe und fügte ihr dadurch mehrere stark blutende Wunden zu. Sie erlitt mehrere Risswunden und Hämatome an der linken Schläfe, am äußeren Augenwinkel und an der linken Wange.

Die Ordnungsbehörde stellte daraufhin fest, dass es sich bei dem Hund um einen Kampfhund handelt, untersagte der Halterin das Halten des Hundes und ordnete an, den Hund unter Aufgabe des Eigentums bei einem Tierheim abzugeben und dies schriftlich nachzuweisen.

Die Hundehalterin beantragte Eilrechtsschutz mit der Begründung, ihr Hund habe eine zweite Chance in Form einer erneuten Verhaltensprüfung verdient.

Besteht die Chance auf eine Chance?

Das VG entschied,

  • der Hund ist wegen des Beißvorfalls als Kampfhund einzustufen und
  • an ein Tierheim bzw. eine Einrichtung, die Erfahrung mit Kampfhunden hat, abzugeben

und erläuterte hinzu:

  • Der Hund der Rasse „American Bully“ ist ein Kampfhund (hier gemäß § 1 PolVOgH B-W), da er signifikante Merkmale einer Kampfhunderasse zeigt.
  • Das gefährliche Verhalten des Hundes rechtfertigt das Wiederaufleben dieser Vermutung, ohne dass eine erneute Prüfung erforderlich ist.
  • Die Abgabe des Hundes an ein Tierheim bzw. eine erfahrene Einrichtung ist zur Gefahrenabwehr notwendig und rechtmäßig.

Daraus folgt:

Nachdem die Vermutung der gesteigerten Aggressivität und Gefährlichkeit eines Kampfhunds (hier gemäß § 1 Abs. 2 PolVOgH B-W) durch Ablegen einer Prüfung (hier nach § 1 Abs. 4 PolVOgH B-W) widerlegt worden ist, rechtfertigt ein Beißvorfall (hier nach § 2 Satz 2 PolVOgH B-W) das Wiederaufleben der Vermutung der Gefährlichkeit. Eines erneuten Wesenstests bedarf es nicht.

Ergebnis

Der Antrag der Hundehalterin wurde vom VG abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)