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Zwangsgeldfestsetzung nach dem Erfüllen der Forderung?

Ein Gewerbeamt war mit den Basics des Verwaltungsrechts und der Verwaltungsvollstreckung nicht vertraut und erlitt Schiffbruch (OVG Magdeburg, Beschl. vom 29.07.2025, Az. 3 M 52/25).

Missglückte Zwangsgeldandrohung

Dem Betreiber einer Spielhalle wurde untersagt, an Zahlungen für unerlaubtes Glücksspiel und an Auszahlungen aus unerlaubtem Glücksspiel der Anbieter www.lottohelden.de und www.lottohelden.com mitzuwirken. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe 250.000 Euro angedroht. Als Frist wurde „innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Bescheides“ verfügt. Der Betroffene befolgte die Anordnung nicht. Das Gewerbeamt setzte das Zwangsgeld fest. Die Festsetzung wurde zunächst per E-Mail übersandt und einige Tage später schriftlich zugestellt. Zwischen dem Versenden der E-Mail und dem Zustellen der Zwangsgeldfestsetzung gab der Spielhallenbetreiber seine Mitwirkung am unerlaubten Glücksspiel auf.

Das VG hob die Zwangsgeldandrohung wegen Unbestimmtheit auf. Das Gewerbeamt beschwerte sich beim OVG Magdeburg.

Basic Teil 1

„Erlassen“ wird ein Verwaltungsakt, wenn er in schriftlicher Form zur Post gegeben wird oder auf sonstige Weise den Machtbereich der Behörde verlassen hat, dozierte das OVG. Rechtlich existent wird er mit Bekanntgabe bei dem Betroffenen. Erst dann ist der Verwaltungsakt existent. Für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage schriftlicher Verwaltungsakte ist der Zeitpunkt maßgeblich, zu dem er bekannt gegeben wurde. Dies ist bei der Vollstreckung die Zustellung. Folglich liegen beim Übersenden eines Schriftstücks als E-Mail keine Bekanntgabe und kein Verwaltungsakt vor.

Basic Teil 2

Das OVG setzte seine Lehrstunde fort: Eine Zwangsgeldfestsetzung ist nur zulässig, wenn noch ein Verstoß gegen die in der Grundverfügung auferlegten Pflichten vorliegt. Handlungen müssen noch nicht ausgeführt und Unterlassungen nicht befolgt worden sein. Auch wenn der Betreiber der Spielhalle die Forderung nicht innerhalb der gesetzten Frist erfüllt hat, hat er dies nach dem Erhalt der E-Mail nachgeholt.

… und was daraus folgt

Es fehlt der Wille zur Bekanntgabe, wenn ein Schriftstück nicht zu dem Zweck übersandt wird, Rechtsfolgen herbeizuführen, sondern nur der Information dienen soll. Ein ohne den Willen zur Bekanntgabe zur Kenntnis gebrachter Verwaltungsakt ist nicht wirksam.

Das Festsetzen eines Zwangsgelds ist nur zulässig, wenn im Zeitpunkt der Bekanntgabe der Verfügung (noch) ein Verstoß gegen die auferlegten Pflichten vorliegt. Der Spielhallenbetreiber hat seine Beteiligung am unerlaubten Glücksspiel aber nach dem Erhalt der E-Mail und vor der formellen Zustellung der Zwangsgeldfestsetzung eingestellt. Daher war das Vollstreckungsverfahren einzustellen.

Ergebnis

Das Festsetzen des Zwangsgelds erging rechtswidrig und wurde aufgehoben.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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