Wildwuchs an Zusatzzeichen
Zunehmend sind im öffentlichen Raum Zusatzzeichen anzutreffen, die nach ihrem äußeren Erscheinungsbild selbst entworfen und gebastelt wurden. Besonders auffällig sind hierbei Dienstleister, die im Auftrag Dritter Ausnahmen beantragen und selbst ausschildern.
Zuletzt aktualisiert am: 20. Oktober 2025

Knöllchen nach Parken im Halteverbot mit Zusatzzeichen
Zahlreiche Fahrer von PKWs ignorierten ein durch Zeichen 283 ausgeschildertes absolutes Halteverbot. Unter dem Verkehrszeichen war ein in der Größe DIN-A 4 laminierter Hinweis „Gilt am 20.08.25 – unberechtigt parkende Fahrzeuge werden kostenpflichtig abgeschleppt.“ Ergänzt wurde der Text durch eine Telefonnummer und die Angabe „www.parkverbot24.de“. De erbosten Fahrer beschwerten sich aufdringlich bei der Ordnungspolizeibeamtin, die fleißig Knöllchen schrieb.
Halteverbot24 als Dienstleister für Kunden
Halteverbot24 ist ein Dienstleister, der im Auftrag von Kunden bei den Straßenverkehrsbehörden das Einrichten von Halteverbotszonen für Anlässe wie Umzüge beantragt. Gegen Entgelt stellt Halteverbot24 einen Antrag bei der zuständigen Straßenverkehrsbehörde, stellt die angeordneten Schilder auf und entfernt diese nach Zeitablauf.
Konkret zu dieser Ausschilderung
Zum Zeichen 283 wurde das Zusatzzeichen 1060-31 (Halteverbot auch auf dem Seitenstreifen) sowie eine zeitliche Befristung angeordnet. Zusatzzeichen, die unterhalb von Vorschriftzeichen angebracht werden, sind Verkehrszeichen (§ 39 Abs. 3 StVO).
Zeitliche Befristungen zu einem Halteverbot werden in Teil 7 VzKat aufgeführt und in Form eines Zusatzzeichens angeordnet.
Ihre Form regelt die VwV-StVO zu § 39 Rn 46:
- Sie sollen nur Sinnbilder zeigen und von einem schwarzen Rahmen umgeben sein.
- Ihre Ausgestaltung ergibt sich aus dem VzKat sowie den Verlautbarungen des Verkehrsblatts (Nummer III 1 (Rn 7)).
- Abweichungen von dort aufgeführten Zusatzzeichen sind nicht zulässig.
Es ist offensichtlich, dass in diesem Fall keine Übereinstimmung besteht.
Was sagt die Rechtsprechung?
Das VG Bremen hat mit Urteil vom 12.12.2013, Az. 5 K 181/11, entschieden, dass ein selbst gefertigter und aufgeklebter Computerausdruck, der einen insgesamt provisorischen und laienhaften Charakter aufweist, bei dem Verkehrsteilnehmer nicht den Eindruck erweckt, dass es sich hierbei um ein amtliches und deshalb auch zu befolgendes Zusatzzeichen handelt.
Um nichtig und damit unwirksam zu sein, müssten die Abweichungen aber derart erheblich sein, dass die Verkehrsteilnehmer tatsächlich nicht mehr davon ausgehen müssen, dass es sich um eine behördliche Anordnung handelt (u.a. OVG Münster, Beschl. vom 12.10.2006, Az. 5 A 4698/05).
Daraus folgt:
Das laminierte Blatt erfüllt keineswegs die verkehrsrechtlichen Vorgaben für Zusatzzeichen. Es ist rechtswidrig, hat aber gleichwohl in Verbindung mit dem Halteverbot zumindest halbwegs amtlichen Charakter. Insoweit muss es von den Verkehrsteilnehmern auch beachtet werden.
Unsere Empfehlung
Lassen Sie keine Zweifel an dem amtlichen Charakter von Zusatzzeichen aufkommen und verwenden Sie nur Zusatzzeichen, die der vorgegebenen Form entsprechen. Soweit die Zusatzzeichen von Dritten aufgestellt werden, kommunizieren Sie eindeutig, dass Sie keinen Wildwuchs akzeptieren und nur die Zusatzzeichen akzeptieren, die Teil 7 VzKat entsprechen.