Wie sind neue Hunderassen bzw. Moderassen sicherheitsrechtlich zu behandeln?
Der VGH München (Beschl. vom 18.11.2025 – 10 CS 25.1543, 10 C 25.2060) schickte zwei Hundesachverständige nach widersprüchlichen Aussagen in die Verlängerung.
Zuletzt aktualisiert am: 22. April 2026

Zwei Gutachter – zwei Befunde
Eine Frau meldete ihren Hund als „Boerboel“ (Bauern- und Wachhund aus Südafrika) an. Ein DNA-Test ergab: Das Tier war ein Mischling (14 % American Staffordshire, 40 % Bullmastiff, 13 % American Bulldog). Zwei Gutachter waren sich nicht einig: Für den einen war er ein Kampfhund, für den anderen ein „Boerboel“.
Die Ordnungsbehörde forderte die Halterin auf, den Hund abzugeben.
Wie ist mit „neuen“ Rassen oder „Moderassen“ umzugehen?
Zum Umgang mit „neuen“ Rassen oder „Moderassen“ entschied der VGH:
- Ziel und Gegenstand der Begutachtung ist es, festzustellen, ob das Tier in seinen wesentlichen Merkmalen einer der in der KampfhundeVO aufgeführten Rassen und Gruppen von Hunden oder einer entsprechenden Kreuzung angehört oder nicht.
- Allein die Tatsache, dass der Hund einer „neuen“, in der KampfhundeV nicht genannten Rasse angehört, reicht nicht aus, um die Zugehörigkeit des Hundes zu einer anderen Kampfhunderasse auszuschließen.
- Deshalb kommt es auch nicht darauf an, ob eine bestimmte „neue Rasse“ oder „Moderasse“ vom FCI und/oder nur von nationalen Zuchtverbänden anerkannt ist.
- Selbst wenn das Tier einer „neuen“ Rasse oder „Moderasse“, die nicht als Kampfhund gelistet ist, angehört wird bzw. zugeordnet werden kann, ist eine weitere klarstellende Prüfung Dabei sind alle in den jeweiligen Listen aufgeführten Rassen in den Blick zu nehmen.
Wie wird der Konflikt gelöst?
Fehlt es an einem nachvollziehbaren bzw. vollständigen Gutachten zur Zuordnung eines Hundes als Kampfhund oder an einer nachvollziehbaren Zuordnung zu einer entsprechenden F1-Kreuzung aus diesen Rassen, bedarf es weiterer Aufklärung, ob es sich bei dem Hund tatsächlich um einen Kampfhund handelt. Dazu sind die Gutachter aufzufordern, ihre widersprüchlichen Aussagen zu überprüfen.
Ergebnis
Der VGH stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her.