Werbung an Verkehrszeichen und Straßen – erlaubt oder verboten?
Mit dem Zurückziehen von Polizei und Ordnungsbehörden aus der Fläche erobert immer mehr Werbung den Raum auf und neben den Straßen. Wir erläutern, in welchen Fällen die Ordnungsbehörden gefordert sind.
Zuletzt aktualisiert am: 26. November 2025

Werbung an Verkehrszeichen
Einrichtungen, die Zeichen oder Verkehrseinrichtungen (§§ 36 bis 43 i.V. mit den Anlagen 1 bis 4) gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dürfen dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden, wo sie sich auf den Verkehr auswirken können. Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind unzulässig (vgl. § 33 Abs. 2 StVO).
Werbung an Straßen
Verboten ist außerhalb geschlossener Ortschaften jede Werbung und Propaganda durch Bild, Schrift, Licht oder Ton, insbesondere Plakattafeln, Banner oder Hinweisschilder, wenn dadurch Verkehrsteilnehmer in einer den Verkehr gefährdenden oder erschwerenden Weise abgelenkt oder belästigt werden können. Auch durch innerörtliche Werbung und Propaganda darf der Verkehr außerhalb geschlossener Ortschaften nicht in solcher Weise gestört werden (vgl. § 33 Abs. 1 StVO).
Ohne Ausnahme verboten sind solche Anlagen in der Nähe von Bundes-, Landes- und Kreisstraßen, wobei die Bundesländer unterschiedliche Abstände vorsehen. Werbung, die weiter entfernt angebracht oder aufgestellt werden soll, bedarf einer Genehmigung (siehe unten). Die Verkehrsteilnehmer sollen auf diesen Straßen nicht abgelenkt werden.
Werbung an Verkehrszeichen
An Verkehrszeichen darf aus Gründen der Verkehrssicherheit grundsätzlich keine Werbung angebracht werden (§ 33 StVO):
- Werbung an Verkehrszeichen kann Verkehrsteilnehmer ablenken und somit die Verkehrssicherheit gefährden.
- Werbebotschaften oder -symbole könnten mit offiziellen Verkehrszeichen verwechselt werden, was zu Missverständnissen und gefährlichen Situationen führen kann.
- Die Anbringung von Werbung an Verkehrszeichen stellt eine unzulässige Sondernutzung des öffentlichen Straßenraums dar.
Auch der Betrieb von Lautsprechern ist untersagt mit Ausnahme von Versammlungen nach dem VersG des Bundes und der Länder.
Der Verstoß gegen § 33 StVO kann mit einem Bußgeld geahndet werden (§ 49 Abs. 1 Nr. 28 StVO).
Ausnahmen
Es gibt aber Ausnahmen von dem Verbot:
- Hinweisschilder für Nebenbetriebe an Bundesautobahnen oder Autohöfe sind unter bestimmten Voraussetzungen erlaubt.
- Innerorts kann Werbung an Straßen genehmigt werden, sofern sie die Verkehrssicherheit nicht gefährdet und andere Verkehrszeichen nicht verdeckt. Dies gilt nicht für Werbung an Verkehrsinseln, Brücken, Ampeln, Verkehrszeichen und amtlichen Wegweisern. Wichtige Einrichtungen dürfen nicht verdeckt werden. Für Schäden durch nicht sicher angebrachte Werbung haftet der Aufsteller.
Anbaubeschränkungen
Darüber hinaus sehen die Straßengesetze der Bundesländer Anbaubeschränkungen an Landes- und Kreisstraßen sowie auch Radschnellverbindungen für Hochbauten aller Art vor (vgl. z.B. § 22 StrG Baden-Württemberg). Hochbauten sind Bauwerke, die fest mit dem Erdboden verbunden sind und aus Baustoffen wie z.B. Holz, Metall oder Ziegelsteinen hergestellt werden.
Unsere Empfehlung
Entsteht durch Werbung an oder auf Straßen ein Personen- und/oder Sachschaden, wird schnell nach Schuldigen gesucht. Behörden stehen in der Rangliste der üblichen Verdächtigen weit oben. Lassen Sie es nicht darauf ankommen und führen Sie in regelmäßigen Abständen eine Verkehrsschau durch. Meist wird Werbung von Vereinen oder einzelnen Gewerbebetrieben aufgestellt. In diesen Fällen lassen sich Probleme auch leicht und schnell lösen.
Wir empfehlen auch, gegen Werbung in der Nähe von Geschwindigkeitsbeschränkungen konsequent vorzugehen, insbesondere an neuralgischen Stellen wie z.B. Schulen oder Kindergärten. Weil die Verkehrszeichen durch die Ablenkung oft übersehen werden, ist die Verkehrssicherheit erheblich gefährdet, insbesondere wenn großflächige Werbung die Geschwindigkeitsbeschränkung auch noch überdeckt. In einem solchen Fall wurde ausgerechnet in der Nähe eine mobile Tempokontrolle durchgeführt. Die Ordnungsbehörde war wochenlang mit dem Bearbeiten von Einsprüchen beschäftigt. Letztlich wurden alle Bußgeldverfahren eingestellt.
