05.04.2013

Wer trägt die Kosten eines Feuerwehreinsatzes bei Brandstiftung?

Kann eine Gemeinde als Träger der Feuerwehr Kostenersatz für das Löschen eines vorsätzlich gelegten Brandes erheben? Der Empfänger eines entsprechenden Leistungsbescheids rief in zweiter Instanz den VGH Mannheim an (Beschl. vom 10.12.2012, Az. 1 S 1275/12).

Bilder Akten

Eine Gaststätte wurde durch einen Brand zerstört. Die polizeilichen Ermittlungen ergaben, dass der Brand vorsätzlich verursacht wurde, indem im Thekenbereich Benzin verschüttet und angezündet wurde. Ein Täter konnte nicht ermittelt werden, Anhaltspunkte für eine Verantwortlichkeit des Gaststättenbetreibers ergaben sich nicht.

Mit einem Leistungsbescheid forderte die Gemeinde vom Gastwirt den Ersatz der Kosten des Feuerwehreinsatz in Höhe von 9.155,71 EUR. Begründet wurde die Kostenforderung damit, die Einsätze der Feuerwehr seien zwar grundsätzlich unentgeltlich. Kostenersatz könne jedoch bei Bränden verlangt werden, wenn der Schaden vorsätzlich verursacht worden sei. Für diesen Fall habe der Gesetzgeber den Gemeinden kein Ermessen eingeräumt.

Kostenersatzpflichtig sei zunächst der Verursacher. Da dieser jedoch nicht ermittelt werden könne, sei auch der Eigentümer der Sache als Zustandsstörer kostenersatzpflichtig. Die Kostenersatzpflicht trete hierbei unabhängig von einem Verschulden ein.

Das Landratsamt wies den Widerspruch des Gastwirts zurück. Beim VG obsiegte er. Gegen das Urteil des VG klagte die Gemeinde vor dem VGH Baden-Württemberg.

Die Entscheidung des Gerichts

  • Nach §34 Abs.1 Satz1 des Feuerwehrgesetzes (FwG) sind Einsätze der Gemeindefeuerwehr nach §2 Abs.1 unentgeltlich, soweit nicht in Satz2 etwas anderes bestimmt ist. Bei dem Einsatz in diesem Fall handelt es sich um ein Schadenfeuer (Brand) im Sinn des §2 Abs.1 Satz1 Nr.1 FwG.
  • Nach §34 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG kann die Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr abweichend vom Grundsatz der Unentgeltlichkeit dem Grunde nach Kostenersatz verlangen, weil der Schaden nach den Ermittlungen der Polizei vorsätzlich, nämlich durch Brandstiftung, verursacht wurde.
  • Nach §34 Abs.3 Nr.3 ist derjenige kostenersatzpflichtig, in dessen Interesse die Leistung erbracht wurde. Diese Regelungen sind auch auf alle Ersatztatbestände des §34 Abs.1 Satz2 FwG anwendbar, lassen es also zu, den Eigentümer im Fall des §34 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG auch dann zum Kostenersatz heranzuziehen, wenn der Schaden – wie hier – ohne seine Beteiligung von einem Dritten vorsätzlich verursacht wurde.
  • Aus der Formulierung des §34 Abs.1 Satz2 Nr.1 FwG ergibt sich, dass nach Sinn und Zweck der Bestimmung nur derjenige kostenpflichtig sein soll, der den Schaden selbst vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht hat. Der ausschließliche Grund für die Ersatzpflicht ist die schuldhafte Verursachung des Schadens.
  • Es ist kein Grund erkennbar, warum im Fall einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Schadensverursachung durch einen Dritten neben diesem zusätzlich der unbeteiligte Eigentümer mit einer Ersatzpflicht belastet werden soll, in einem anderen, von ihm ebenfalls unverschuldeten Schadensfall (z.B. bei technischem Defekt oder höherer Gewalt) jedoch nicht. In beiden Fällen trägt der Eigentümer keine Verantwortung für den eingetretenen Schaden. Selbst bei eigener leichter Fahrlässigkeit würde er im Übrigen nicht haften.

Ergebnis

Der Leistungsbescheid der Gemeinde ist rechtswidrig ergangen und verletzt den Gastwirt in seinen Rechten. Folgerichtig hatte daher das VG den Leistungsbescheid aufgehoben.

Die Kosten des Feuerwehreinsatzes sind daher von der Gemeinde als Trägerin der Feuerwehr zu tragen.

Praxistipp

Die WEKA-Ordnungsamtspraxis enthält eine Reihe von Fallbeispielen zum Thema „Abrechnung von Feuerwehreinsätzen“.

Eine Testversion der Online-Version finden Sie hier.

 

Autor*in: WEKA Redaktion