03.06.2009

Keine Gebühren für das Löschen eines brennenden Pkw, wenn Brandstiftung die Ursache ist

Gebühren für Feuerwehreinsätze: Wir stellen Ihnen ein interessantes Urteil des VG Leipzig vor, welches sich mit der Frage zu befassen hatte, ob Gebühren für das Löschen eines Pkw erhoben werden dürfen, wenn der Brand auf einer Brandstiftung beruht.

Bilder Akten

Die freiwillige Feuerwehr einer Stadt wurde gegen 4 Uhr morgens von der Rettungsleitstelle wegen eines brennenden Pkw alarmiert. Das Kraftfahrzeug (Kfz) des Halters H. brannte beim Eintreffen der freiwilligen Feuerwehr lichterloh. Der Brand musste mit dem Schaumrohr im Schnellangriff gelöscht werden.

Die Stadt als Träger der freiwilligen Feuerwehr forderte, gestützt auf den Einsatzbericht der Feuerwehr, mit einem Leistungsbescheid von H. Kosten für den Einsatz in Höhe von 969,44 €.

Das Landratsamt wies den Widerspruch von H. gegen diesen Bescheid zurück.

Gegen den Widerspruchsbescheid klagte H. (Urteil des VG Leipzig vom 20.11.2008, Az. 3 K 626/08)

Die Entscheidung

Das VG Leipzig hatte zu prüfen, ob bei Erhebung der Kosten für den Einsatz der freiwilligen Feuerwehr die Vorschriften des § 69 Sächsisches Gesetz über den Brandschutz, Rettungsdienst und Katastrophenschutz (SächsBRKG) in Verbindung mit der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes und zur Gebührenerhebung der beklagten Stadt für die Leistungen der freiwilligen Feuerwehr und der Feuerwehrsatzung eingehalten wurden.

Grundsatz: Gebührenfreiheit

In § 69 Abs. 1 SächsBRKG ist der Grundsatz der Gebührenfreiheit verankert. Danach sind Einsätze zur Brandbekämpfung und zur technischen Hilfe grundsätzlich unentgeltlich, soweit die folgenden Absätze nichts anderes bestimmen. Der Fahrzeughalter ist aber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die der Gemeinde/Stadt durch einen Einsatz der Feuerwehr entstehen, wenn die Gefahr oder der Schaden beim Betrieb eines Kfz entstanden ist.

Entscheidend: Betriebsgefahr

Die Frage, die nun vom VG Leipzig zu beantworten war, lautete daher: Wann verwirklicht sich tatsächlich die Betriebsgefahr eines Fahrzeugs?

Die Haftung aufgrund der Betriebsgefahr setzt voraus, dass der Schaden Ausdruck des mit Konstruktion und Verwendung des Fahrzeugs regelmäßig verbundenen Gefahrenkreises ist, begann das VG seine Ausführungen. Die verschuldensunabhängige Kostenpflicht ist somit der Preis für die besondere Gefahr, die mit dem Betrieb des Kfz verbunden ist und die der Halter zu übernehmen verpflichtet ist, wenn sie sich aus dem Betrieb seines Kfz ergibt (siehe hierzu auch VG Leipzig, Urteil vom 11.09.2008, Az. 3 K 1308/07 und für die entsprechende Norm des § 41 Abs. 2 Nr. 3 NWFSHG VG Minden, Urteil vom 13.05.2004, Az. 9 K 1857/02).

Der Grund für die Kostenerstattungspflicht ergibt sich auch daraus, dass die vier Fahrzeugarten in § 69 Abs. 2 Nr. 2 SächsBRKG aufgezählt sind, bei denen eine gesteigerte Gefährlichkeit bei deren Betrieb vorliegt.

Definition „bei Betrieb“

Im Folgenden untersuchte nun das VG, was unter dem Tatbestand „bei Betrieb“ zu verstehen sei. Hierzu zog das VG die zivilrechtliche Rechtsprechung des BGH zur Haftung des Halters entsprechend § 7 Abs. 2 StVG heran und stellte fest, dass der Tatbestand dem Schutzzweck der Vorschrift entsprechend weit auszulegen ist. „An einem auch im Rahmen der Gefährdungshaftung erforderlichen Zurechnungszusammenhang fehlt es, wenn die Schädigung nicht mehr eine spezifische Auswirkung derjenigen Gefahren ist, für die die Haftungsvorschrift den Verkehr schadlos halten will“, erkannte das Gericht.

Für eine Zurechnung der Betriebsgefahr kommt es damit maßgeblich darauf an, dass der Unfall in einem nahen örtlichen und zeitlichen Kausalzusammenhang mit einem bestimmten Betriebsvorgang oder einer bestimmten Betriebseinrichtung des Kfz steht. Erforderlich ist, dass der Betrieb des Kfz zum Entstehen des Unfalls beigetragen hat (BGH, NJW-RR 2008, 764 = NZV 2008, 285).

Brandstiftung fällt nicht unter Betrieb

Im zu entscheidenden Fall kam das VG nun zum entscheidenden Punkt: Der Brand des Kfz beruhte nicht auf der Gefahr, die von dessen Betrieb typischerweise ausgeht. Die Ursache des Brands lag vielmehr unstreitig in einer Brandstiftung durch einen Unbekannten.

Anders als etwa bei einer Selbstentzündung eines geparkten Kfz als Folge einer Fahrt des Kfz erfolgten Kurzschlusses oder etwa bei dessen Brand als Folge eines Verkehrsunfalls besteht zwischen der Brandstiftung durch einen Dritten und dem Betrieb des Kfz kein Ursachenzusammenhang. Die Betriebsgefahr realisiert sich nicht bei einer vorsätzlichen Brandstiftung an dem Kfz (VG Ansbach, Urteil vom 01.02.2007, Az. AN 5 K 06.03487). Unbeachtlich ist hierbei, ob das Verfahren wegen Brandstiftung von der Staatsanwaltschaft eingestellt wurde.

Keine Erhebung von Gebühren

Zuletzt prüfte das VG noch, ob Gebührenfreiheit nach § 69 Abs. 1 SächsBRKG besteht. Diese ergibt sich daraus, dass es sich bei Feuerwehreinsätzen um Maßnahmen zum Aufrechterhalten der öffentlichen Sicherheit und Ordnung handelt. Aufgabe des Staats ist es, diese Leistungen gebührenfrei zu erbringen, weil der Staat von der Allgemeinheit durch Steuern und öffentliche Abgaben finanziert wird (VG Frankfurt a.M., Urteil vom 15.10.1986, Az. V/1 E 1508/84). Im vorliegenden Fall handelt es sich um einen solchen Fall der gebührenfreien Brandbekämpfung.

Das Gericht hob daher den Leistungsbescheid der Stadt auf, weil er rechtswidrig erlassen wurde.

Autor*in: WEKA Redaktion