13.11.2015

Weihnachtsmarkt – Gerichtlicher Eilantrag des unterlegenen Standbetreibers ohne Erfolg

Ein abgelehnter Bewerber um einen Platz auf dem Mainzer Weihnachtsmarkt für den Zeitraum 2015 bis 2017 hat keinen Anspruch auf erneute (vorläufige) Entscheidung über seine Zulassung. Das von der Stadt Mainz durchgeführte Auswahlverfahren begegnet keinen rechtlichen Bedenken (VG Mainz, Beschluss vom 18.09.2015, Az.3 L 745/15.MZ).

Weihnachtsmarkt

Der Antragsteller hatte sich in der Kategorie „Fleisch- und Wurstimbiss“ um einen Standplatz auf dem … Weihnachtsmarkt beworben. Weil es einen Bewerberüberhang in dieser Angebotsgruppe gab, traf die Stadt nach dem Kriterium „Attraktivität des Angebotskonzepts“ eine Auswahlentscheidung unter allen Konkurrenten der Gruppe. Hiernach erhielten vier Bewerber eine Zulassung, der Antragsteller konnte sich nicht durchsetzen. Den Eilantrag des Antragstellers auf eine nochmalige Entscheidung der Antragsgegnerin über seine Zulassung lehnte das Verwaltungsgericht ab.

Entscheidungsgründe: transparentes Auswahlverfahren

  • Die Antragsgegnerin hat ihre Entscheidung über die Zulassung von Standbetreibern auf ihrem Weihnachtsmarkt für die Jahre 2015 bis 2017 in einem fairen und transparenten Auswahlverfahren getroffen.
  • Die maßgeblichen Auswahlgesichtspunkte sind interessierten Standbetreibern so rechtzeitig bekannt gegeben worden, dass sie sich mit ihrer Bewerbung darauf hätten einstellen können. Das von der Stadt im Rahmen ihres Bewertungsspielraums vorgesehene alleinige Auswahlkriterium der „Attraktivität des Angebotskonzepts“ ist zulässig, denn es wird dem angestrebten Ziel der größtmöglichen Attraktivität des Weihnachtsmarkts in besonderem Maße gerecht. Es dient ebenso der Marktfreiheit, weil es jedem (ggf. auch neuen) Bewerber aufgrund allein von ihm zu beeinflussender Faktoren eine Zulassungschance eröffnet.
  • Die Antragsgegnerin ist auch insoweit verfahrensfehlerfrei – ihren weiten Beurteilungsspielraum wahrend – vorgegangen, als sie die Attraktivität der von den Bewerbern vorgelegten Angebotskonzepte unter den Gesichtspunkten der Betriebsidee, der Betriebsausstattung und -gestaltung, des Sortiments sowie der Betriebsführung betrachtete und ihr Gesamturteil in einer Note zusammengefasst hat.
  • Soweit der Antragsteller sein Angebotskonzept im Einzelnen etwa im Vergleich zu Konkurrenten als nicht ausreichend beachtet ansieht, ist auch die konkrete Auswahlentscheidung keinen rechtlichen Bedenken ausgesetzt.
  • Der Antragsgegnerin steht ein Beurteilungsspielraum auch hinsichtlich der Frage der Attraktivität der abgegebenen Angebote zu, der gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar ist.
  • Es obliege der Einschätzung des Marktbetreibers, was er vor dem Hintergrund des von ihm verfolgten Marktzwecks bei einer Gesamtschau des Angebotskonzepts eines Bewerbers als attraktiv ansieht und welche Aspekte von maßgeblicher Bedeutung für die Auswahl sein sollen. Der Marktbetreiber ist nicht gehindert, noch so geringfügige Unterschiede in den Bewerbungen unterschiedlich zu gewichten.

Hinweis

Das abweichende Auswahlverfahren zum letztjährigen Weihnachtsmarkt in der Stadt war von dem Verwaltungsgericht als rechtswidrig angesehen worden, weshalb seinerzeit vorläufige Rechtsschutzgesuche unterlegener Bewerber erfolgreich waren.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)