13.11.2017

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung mit LKW?

Kann man davon ausgehen, dass ordnungsgemäß aufgestellte Vorschriftszeichen wahrgenommen werden (OLG Celle, Beschluss vom 23.06.2017, Az. 2 Ss (Owi) 137/17)?

Vorsätzliche Geschwindigkeitsüberschreitung LKW

Der Betroffene befuhr mit seinem LKW (mehr als 3,5 t) eine mit 50 km/h begrenzte Geschwindigkeitsstelle mit 77 km/h und wurde im Einspruchsverfahren vom Amtsgericht zu einer Geldbuße von 200 Euro verurteilt; ein Fahrverbot von einem Monat wurde angeordnet.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

Das Oberlandesgericht: die Beschwerde ist unbegründet.

Entscheidungsgründe

  • Der zulässigen Rechtsbeschwerde bleibt in der Sache der Erfolg versagt. Eine Verletzung formellen Rechts ist nicht gegeben. Das angefochtene Urteil hält der Überprüfung auch in sachlich-rechtlicher Hinsicht stand.
  • Die Identifizierung des Betroffenen als Fahrzeugführer ist zutreffend erfolgt.
  • Auch die Annahme der vorsätzlichen Tatbegehung unterliegt unter Berücksichtigung der im angefochtenen Urteil mitgeteilten Umstände keinen Bedenken. Eine Verurteilung wegen Vorsatz setzt voraus, dass der Betroffene die Geschwindigkeitsbegrenzung wahrgenommen und deren Überschreitung zumindest billigend in Kauf genommen hat.
  • Die Geschwindigkeitsbeschränkung war durch ein ordnungsgemäß aufgestelltes einseitiges Verkehrszeichen angezeigt. Es kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass Verkehrszeichen i.d.R. wahrgenommen werden und dass ein fahrlässiges Übersehen trotz Sichtbarkeit des Verkehrszeichens die Ausnahme darstellt. Gegenteilige Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich. Dem steht nicht entgegen, dass die zulässige Höchstgeschwindigkeit hier nur durch ein einseitig aufgestelltes Vorschriftszeichen herabgesetzt war.
  • Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der sich auch der erkennende Senat angeschlossen hat, kann bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen in der Regel von vorsätzlicher Begehungsweise ausgegangen werden, wobei dies bei Überschreitungen ab ca. 40 % angenommen wird; dies ist hier der Fall.
Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)