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Vollstrecken einer Hundehalteranordnung

Zum Unwillen einer Hundehalterin blieb eine Ordnungsbehörde konsequent, setzte ein Zwangsgeld fest und drohte ein höheres Zwangsgeld an (VG München, Urteil vom 17.07.2025, Az. M 22 K 24.7790).

Attacken gegen Passanten

Nach dem Eingang namentlicher Anzeigen, ein Hund habe Passanten angegriffen und eine Fahrradfahrerin heftig angelaufen und angebellt, verfügte die Ordnungsbehörde, dass die Halterin ihren Hund nicht unbeaufsichtigt auf öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen laufen lassen dürfe. Für den Fall der Zuwiderhandlung wurde ein Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro angedroht.

Nachdem einem erneut namentlich angezeigten Vorfall wurde das angedrohte Zwangsgeld fällig gestellt. Der Halterin wurde erneut ein Zwangsgeld, diesmal in Höhe von 600 Euro angedroht. Die Halterin klagte.

Wirksame Grundverfügung

Das VG entschied, die Grundverfügung sei rechtmäßig. Die Halterin war daher verpflichtet, den Hund nicht unbeaufsichtigt im öffentlichen Raum laufen zu lassen.

Glaubhafte Zeugen

Wer namentlich eine Anzeige erstattet, nimmt damit nach der allgemeinen Lebenserfahrung Unannehmlichkeiten auf sich, so das VG. Er muss Zeit aufwenden sowie mit Einschüchterungen, Beleidigungen, Gegenanzeigen und rechtlichen Schritten des Betroffenen rechnen. Zudem würde er eine Straftat nach § 164 StGB (falsche Verdächtigung) begehen, wenn er wider besseres Wissen eine unwahre Anzeige erstatten würde. Daher sah das Gericht es als erwiesen an, dass die Halterin ihrer Verpflichtung aus der Grundverfügung nicht nachgekommen sei.

Durfte erneut ein Zwangsgeld angedroht werden?

Nach den Verwaltungsvollstreckungsgesetzen der Länder (hier Art. 37 Abs. 1 Satz 2 VwZVG) können Zwangsmittel so lange und so oft angewendet werden, bis die Verpflichtung erfüllt ist. Eine neue Androhung eines Zwangsmittels ist erst zulässig, wenn die vorherige Androhung erfolglos war. Dies bedeutet nicht, dass ein weiteres Zwangsgeld erst angedroht werden darf, wenn das vorher festgesetzte Zwangsgeld beigetrieben wurde.

Weil die frühere Androhung erfolglos war, ist das angedrohte Zwangsgeld fällig geworden.

Ergebnis

Die begehrte Feststellung, das Zwangsgeld in Höhe von 300 Euro sei nicht fällig geworden, wies das Gericht ebenso zurück wie die Anfechtung der erneuten Androhung eines Zwangsgeldes über 600 Euro.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)