06.08.2018

Wenn sich die Ordnungsbehörden aus der Fläche zurückziehen …

Das Personal ist für den Bund, die Länder und die Kommunen oftmals nur ein Kostenträger. Welche Zustände herrschen, wenn an allen Ecken und Enden Personal fehlt, lässt sich nicht nur beim Bund (bewältigen der Flüchtlingskrise) und den Ländern (Personalstand der Polizei) beobachten, sondern auch bei den Gemeinden.

Verkehrszeichen verändert Sachbeschädigung

Seit Jahren fährt der Autor mit seinem Fahrrad an diesem ehemals von einer Gemeinde im Schwalm-Eder-Kreis (Nordhessen) angebrachten Verkehrszeichen vorbei. Jahr für Jahr setzt das Zeichen 267 (Verbot der Einfahrt) mehr und mehr Patina an. Die Ordnungsbehöde bzw. das Bauamt der Gemeinde hat über mehrere Jahre hinweg nicht erkannt, dass ein Verkehrszeichen verändert wurde.

An diesem Schild lässt sich ablesen, welche Folgen das Zurückziehen der Ordnungsbehörden aus der Fläche hat: Die Bürger erobern den frei gegebenen Raum und nutzen ihn völlig frei zu ihren Zwecken.

In diesem Fall nutzt ein Anlieger das Zeichen 267 als Hinweisschild, damit Besucher besser zu ihrem Ziel, d.h. zu seiner Haustür, finden. Was einst als Verkehrsverbot gedacht und entsprechend beschildert wurde, wird nun unbeanstandet in das Gegenteil verkehrt. Die Patina auf dem Schild belegt, dass dieser Zustand schon seit Jahren andauert und von der Ordnungsbehörde bzw. dem Bauamt nicht bemerkt wird.

Welche Folgen hat das verändern eines Verkehrszeichens?

  • Das Verändern des Zeichens 267 zu § 41 Abs. 2 Nr. 6 StVO ist eine gemeinschädliche Sachbeschädigung nach § 304 StGB.
  • Je nach Fallgestaltung könnte auch eine Amtsanmaßung nach § 132 StGB vorliegen.
  • Sind zudem konkrete gefährliche Situationen wegen der Manipulation aktenkundig, z.B. Kollision von Fahrzeugen, ist der Tatbestand des § 315 b StGB erfüllt und es liegt ein gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr vor.
Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)