Verkehrssicherungspflicht für eine Grünfläche an einer Straße?
Eine Fußgängerin brach sich auf einer Grünfläche neben einer Straße den Fuß und verlangte Schadensersatz (OLG Brandenburg, Hinweisbeschluss vom 06.12.2024, Az. 2 U 60/24).
Zuletzt aktualisiert am: 28. Juli 2025

Unsichere Grünfläche
Eine Fußgängerin betrat eine Grünfläche entlang einer Gemeindestraße und trat dabei in ein Loch. Sie brach sich dabei das linke Sprunggelenk. Sie verklagte die Gemeinde auf Schadensersatz, weil diese Holzpfähle entfernt hatte, ohne das dadurch entstandene ca. 15 cm weite Loch zu verfüllen oder zumindest kenntlich zu machen.
Ein Grünstreifen gehört zwar zur Straße, …
Das OLG machte der verletzten Fußgängerin zunächst Hoffnung: Die Verkehrssicherungspflicht beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche Fahrbahn einer Straße, sondern erstreckt sich auch auf sämtliche Bestandteile, Zubehöre und Einrichtungen der Straßen. Hierzu gehören nach dem Landesstraßengesetz (hier: § 2 Abs. 2 Nrn. 1 und 3 BbgStrG) neben Trenn-, Seiten-, Rand- und Sicherheitsstreifen auch Grünstreifen neben der Fahrbahn.
… ist aber kein Gehweg
Die offensichtliche Nutzung der Verkehrsfläche bestimmt das Ausmaß der den Verantwortlichen treffenden Verkehrssicherungspflicht. Diese richtet sich nach der üblichen Nutzung. Deren Umfang und damit die maßgebliche Bedeutung der Verkehrsfläche ergibt sich aus den äußerlich erkennbaren Merkmalen der Verkehrsfläche unter Berücksichtigung der örtlich gegebenen Verhältnisse und der allgemeinen Verkehrsauffassung.
Einer Einordnung einer Fläche als Gehweg steht eine teilweise Bepflanzung mit Bäumen nicht entgegen. Einer Beschilderung durch Zeichen 239, 240 oder 241 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 2 StVO bedarf es nicht. Die Fußgängerin hätte aber erkennen können, dass anhand der örtlichen Verhältnisse der Grünstreifen nicht als Gehweg angesehen werden kann.
Was folgt nun daraus?
Ein Grünstreifen ist nicht für den Fußgängerverkehr eröffnet. Ob Bedienstete der Gemeinde unsachgemäß vorgegangen sind, ist daher unerheblich.
Ergebnis
Die Gemeinde hat ihre Pflicht nach dem Landesstraßengesetz (hier §§ 9a Abs. 1 Satz 3, 10 Abs. 1 BbgStrG), die Gemeindestraßen in einem den regelmäßigen Verkehrsbedürfnissen genügenden Zustand zu bauen und zu unterhalten, nicht verletzt. Die Klage auf Schadensersatz wurde abgewiesen.