Verkauf von Tabakwaren und Vapes an Jugendliche
Rechtfertigen Verstöße gegen das JuSchG und die SpielV den Widerruf der Gaststättenerlaubnis und eine Gewerbeuntersagung (VG Schleswig, Beschl. vom 21.10.2025, Az. 7 B 110/25)?
Zuletzt aktualisiert am: 15. Dezember 2025

Abgabe von Tabakwaren an Jugendliche
Eine Gaststättenbehörde entzog dem Betreiber eines Kiosks wegen mehrfacher Verstöße gegen das JuSchG die Gaststättenerlaubnis und untersagte ihm den Einzelhandel mit jugendschutzrechtlich beschränkten Waren. Ihm wurden Verstöße beim Verkauf von Tabakwaren und alkoholischen Getränken an Minderjährige und das Missachten von Vorschriften der SpielV vorgeworfen. Obwohl er mehrfach belehrt wurde, ignorierte er beide Maßnahmen. Die Behörde ordnete die sofortige Vollziehung an, gegen die der Gastwirt vorging.
Rechtfertigen die Verstöße ordnungsrechtliche Maßnahmen?
Das VG prüfte, ob nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die die Versagung der Gaststättenerlaubnis nach § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GastG des Bundes (GastG) rechtfertigen und damit ein Widerrufsgrund nach § 15 Abs. 2 GastG vorliegt.
Das Gericht entschied:
- Der gaststättenrechtliche Begriff der Zuverlässigkeit stimmt mit dem von § 35 Abs. 1 GewO überein.
- Der Verstoß gegen § 10 Abs. 1 JuSchG, der die Abgabe von Tabakwaren und anderen nikotinhaltigen Erzeugnissen und deren Behältnissen u.a. in Gaststätten oder Verkaufsstellen an Kinder und Jugendliche verbietet und ihnen das Rauchen oder den Konsum nikotinhaltiger Produkte nicht gestattet, wiegt schwer.
- Besonders nachteilig wertete es das VG, dass sich zwei weitere Verstöße nur kurze Zeit später ereigneten. Außerdem ließ der Gastwirt zu, dass ein Spieler zwei Geldspielgeräte gleichzeitig bespielte (Verstoß gegen 6 Abs. 5 Satz 2 SpielV).
Gibt es mildere Mittel?
Widerruf der Erlaubnis und Gewerbeuntersagung sind nur dann erforderlich, wenn andere Mittel zur Gefahrenabwehr nicht mehr vertretbar sind. Ebenso wie die Gaststättenbehörde konnte das VG keine geeigneten milderen Mittel wie etwa eine Abmahnung erkennen, um weitere Verstöße zu unterbinden.
Wie fiel die Entscheidung des VG aus?
Die wiederholten Gesetzesverstöße offenbaren die gaststättenrechtliche und gewerberechtliche Unzuverlässigkeit des Gastwirts, die den Widerruf der Erlaubnis und die Gewerbeuntersagung rechtfertigen. Wegen der Bedeutung des Jugendschutzes überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Maßnahmen gegenüber dem privaten Interesse des Gastwirts.
Ergebnis
Da auch die Prognose künftigen Verhaltens zulasten des Gastwirts ging, wurde sein Antrag auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs abgewiesen.