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Verhüllungsverbot im Straßenverkehr rechtmäßig?

Kulturkampf oder Maßnahme zur Verkehrssicherheit: Bleibt der Niqab im Straßenverkehr grundsätzlich verboten (BVerwG, Beschl. vom 08.12.2025, Az. 3 B 26.24)?

Antrag auf Tragen des Niqab abgelehnt

Eine Muslima beantragte die Erlaubnis, im Straßenverkehr ihren Niqab zu tragen. Der Niqab ist ein Gesichtsschleier, der von muslimischen Frauen aus religiösen Gründen getragen wird. Er bedeckt das gesamte Gesicht mit Ausnahme der Augen. Gestützt auf das Verhüllungsverbot nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG i.V. mit § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO wurde ihr Antrag abgelehnt. Das Gesicht unverhüllt, begab sich die Muslima auf den Marsch durch die Instanzen und begehrte vor dem BVerwG die Feststellung, dass sie aus religiösen Gründen beim Führen eines Kraftfahrzeugs ihren Niqab tragen darf.

Verhüllungsverbot sachlich gerechtfertigt

Das BVerwG schloss sich der Auffassung der Vorinstanzen an, wonach das Verhüllungsverbot den Anforderungen an den Gesetzesvorbehalt genügt (§ 6 Abs. 1 Nr. 3 StVG, § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO).

Das Verbot dient der Verkehrssicherheit, insbesondere dem Schutz von Leben, körperlicher Unversehrtheit und Eigentum. Im Rahmen der automatisierten Verkehrsüberwachung soll es auch möglich sein, die Identität eines Fahrers festzustellen.

Ausnahmegenehmigung möglich

Das BVerwG hat nicht verkannt, dass § 23 Abs. 4 Satz 1 StVO gläubige Musliminnen vor die Wahl stellt, dem von ihnen als verpflichtend angesehenen religiösen Bekleidungsgebot nicht zu folgen oder auf das Führen von Kfz zu verzichten, und zeigte der Muslima einen Ausweg aus diesem Dilemma auf: Nach § 46 Abs. 2 StVO kann Musliminnen, die sich aus religiösen Gründen zur Verhüllung des Gesichts verpflichtet sehen, auf Antrag im Einzelfall die Verhüllung ausnahmsweise nach Ermessen erlaubt werden. Kann der Verzicht auf das Führen von Kraftfahrzeugen nicht zugemutet werden, kann ein Anspruch auf Erteilen der Ausnahme bestehen.

Ergebnis

Der Antrag der Muslima wurde abgewiesen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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