Shop Kontakt

Vereinfachte Gewerbeanmeldung und -abmeldung in Kraft

Die Änderungen der GewO durch das 4. Bürokratieentlastungsgesetz aus dem Jahr 2024 sind am 01.11.2025 in Kraft getreten.

Erleichterungen beim Verlegen eines Gewerbes …

14 Abs. 1 Nr. 3 GewO sah in der bis zum 31.10. geltenden Fassung vor, dass die Verlegung eines Betriebs in einen anderen Bezirk als Gewerbeabmeldung zu werten und diese von Amts wegen vorzunehmen ist, sofern die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt ist. Ab 01.11. gilt, dass die Aufgabe des Betriebs im Zusammenhang mit dessen Verlegung in einen anderen Meldebezirk ausschließlich gegenüber der für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde anzuzeigen ist (vgl. § 14 Abs. 1 Nr. 3 GewO i.d.F. durch Art. 36 des Gesetzes v. 23.10.2024, BGBl. 2024 I Nr. 323). Diese übermittelt die Daten aus der Gewerbeanzeige unverzüglich an die die Gewerbebehörde, aus deren Bezirk der Betrieb verlegt wurde.

Wie bisher übermittelt die Gewerbebehörde, die die Anzeige entgegengenommen hat, die Daten aus der Gewerbeanzeige nach Absatz 8 an die an dieser Stelle aufgeführten Behörden.

Steht die Aufgabe des Betriebs eindeutig fest und ist die Abmeldung nicht innerhalb eines angemessenen Zeitraums erfolgt, d.h. weder der Gewerbebetrieb hat das Gewerbe abgemeldet noch die für die Gewerbeanmeldung zuständigen Behörde hat die Verlegung angezeigt, kann die Gewerbebehörde, aus deren Bezirk der Betrieb verlegt wurde, die Abmeldung von Amts wegen vornehmen.

… und im Reisegewerbe

Die vorgenannten Erleichterungen gelten wegen des Verweises in § 55c Satz 2 GewO auch für Gewerbetreibende, die einer Reisegewerbekarte nicht bedürfen, d.h. einer reisegewerbekartenfreien Tätigkeit nachgehen (§ 55a Abs. 1 Nr. 3, 9 oder 10 GewO).

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

Unsere Empfehlungen für Sie