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Untersagen des Zubereitens und der Abgabe von Shisha-Pfeifen?

Der Betreiber einer Shisha-Bar missachtete jahrelang konsequent Auflagen zum Schutz der Gäste. Der Gaststättenbehörde platzte der Kragen. Sie griff durch und musste ihre Entscheidung vor dem VG Mainz verteidigen (Beschl. vom 29.12.2025, Az. 1 L 693/25.MZ).

Auflagen missachtet

Eine Gaststättenbehörde erteilte dem Betreiber einer Shisha-Bar 14 Auflagen, weil bei Kontrollen u.a. festgestellt wurde, dass die Tür zum Raucherraum nicht geschlossen war, CO-Melder teilweise nicht funktionierten, auch im Nichtraucherraum Shishas mit Tabak geraucht wurden, das Abluftrohr eines Ofens, der für die Kohlenvorbereitung verwendet wird, mit Pappe abgedeckt und der Hinweis auf das Jugendschutzgesetz veraltet war. Der Betreiber kam den Auflagen über Jahre nicht nach.

Daraufhin wurden ihm das Zubereiten und die Abgabe von Shisha-Pfeifen mit sofortiger Wirkung untersagt, ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro angedroht und die sofortige Vollziehung angeordnet.

Die Rechtsgrundlage, …

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GastG des Bundes können Gewerbetreibenden, die einer Erlaubnis bedürfen, jederzeit Auflagen zum Schutze der Gäste und der im Betrieb Beschäftigten unter anderem gegen Gefahren für Leben, Gesundheit oder Sittlichkeit erteilt werden.

… die Subsumtion …

Über einen Zeitraum von mehreren Jahren hat der Betreiber der Shisha-Bar wiederholte Belehrungen, Beanstandungen und sogar Bußgeldverfahren ignoriert, und nicht für einen hinreichenden Schutz seiner Gäste und Beschäftigten vor den Gefahren durch das beim Shisha-Gebrauch entstehende Kohlenmonoxid gesorgt. Dabei kann das Einatmen von Kohlenmonoxid lebensbedrohliche Gefahren verursachen, insbesondere weil das Gas keinen Geruch oder Geschmack hat und nicht rechtzeitig bemerkt wird.

… und die Entscheidung des Gerichts

Der Gastwirt hat

  • die Vorgaben des Nichtraucherschutzgesetzes (hier § 7 Abs. 3 NRauchSchG RP) nicht beachtet, weil er die Raucherräume nicht durch ortsfeste Trennwände von den Nichtraucherräumen abgetrennt hat,
  • und seine Gäste gefährdet.

Sein Fehlverhalten hat er nicht eingesehen und die Beanstandungen nicht abgestellt.

Insoweit war die Gaststättenbehörde berechtigt, Auflagen nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 und Nr. 2 GastG des Bundes gegenüber dem Gastwirt anzuordnen und ihm das Zubereiten und die Abgabe von Shisha-Pfeifen in seiner Gaststätte zu untersagen.

Ergebnis

Das öffentliche Interesse am Schutz von Leben und Gesundheit der Gäste und Beschäftigten überwiegt die privaten Interessen des Betreibers der Shisha-Bar. Der auf Wiederherstellen der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gerichtete Antrag wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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