31.05.2021

Falsch verstandene Tierliebe kann zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft führen

Ein Verstoß gegen das Taubenfütterungsverbot kann zur Androhung von Ordnungsgeld und Ordnungshaft führen (LG Frankenthal, Urteil vom 24.03.2021, Az. 2 S 199/20).

Tierliebe Ordnungsgeld Ordnungshaft

Sachverhalt

Mit Erfolg hat sich ein Ehepaar vor dem Landgericht dagegen gewehrt, dass ihre Nachbarin Tauben und sonstige Vögel mit Brotstücken und anderen Lebensmitteln füttert.

Landgericht – Fütterung ist zu unterlassen

Nach dem Urteil des LG hat die Frau künftig die Fütterung zu unterlassen, damit es nicht zu Beeinträchtigungen des Nachbargrundstücks kommt. Hält sie sich nicht daran, muss sie mit einem erheblichen Ordnungsgeld oder sogar Ordnungshaft rechnen. Das LG hat damit eine Entscheidung des AG Ludwigshafen abgeändert, das die Klage in erster Instanz noch abgewiesen hatte.

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Beweislage eindeutig

Zur Überzeugung des Gerichts steht fest, dass die verklagte Nachbarin immer wieder größere Mengen an Brot und sonstigen Lebensmitteln auf ein Garagendach geworfen hat und dass dadurch Tauben und andere Vögel angelockt wurden. Die Tiere verschleppten das Brot unter anderem auch auf die Nachbargrundstücke. Das klagende Ehepaar hat erfolgreich geltend gemacht, dass es dadurch zur Verschmutzung ihres Grundstücks komme. Vor allem aber seien ihre im Garten lebenden Schildkröten gefährdet, denn diese würden krank, wenn sie das ausgelegte Brot fressen.

Amtsgericht lehnte Klage zu Unrecht ab

Der zunächst zuständige Richter beim AG hatte die Klage noch abgewiesen, obwohl auch er davon überzeugt war, dass es in der Vergangenheit zu den intensiven Fütterungen gekommen war. Da dies aber längere Zeit zurückliege, stehe nicht fest, dass in Zukunft weitere derartige Beeinträchtigungen zu befürchten seien.

Landgericht verwirft Entscheidung des Amtsgerichts

Das Landgericht geht allerdings davon aus, dass eine solche Wiederholungsgefahr durchaus besteht. Denn die Frau habe selbst in der Berufungsinstanz noch geleugnet, dass sie große Mengen an Brot gefüttert habe, was aber von Zeugen eindeutig bestätigt worden sei. Nach der Rechtsprechung des BGH lasse dieses Bestreiten befürchten, dass sich die Störung in der Zukunft wiederholen könne. Die Androhung erheblicher Konsequenzen sei erforderlich, damit die Frau künftig ihre falsch verstandene Tierliebe aufgebe.

Hinweise

  • Die Entscheidung ist rechtskräftig.
  • Vorinstanz: AG Ludwigshafen, Urt. v. 13.10.2020, Az. 2c C 440/19

Quelle: Pressemitteilung des LG Frankenthal

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)