02.05.2018

Thüringen: Schutz vor Tiergefahren (ThürTierGefG)

Der Landtag hat das Gesetz zum Schutz der Bevölkerung vor Tiergefahren in mehreren Paragrafen geändert. Hauptsächliche Änderung: die Rasseliste wurde abgeschafft (Gesetz vom 12.02.2018, GVBl. S. 1).

Thüringen Tiergefahren ThürTierGefG

Die wesentlichsten Änderungen

  • Die Verpflichtung zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung durch einen Tierhalter wurde vom „Halter eines Hundes“ auf „oder eines gefährlichen Tieres“ ausgedehnt.
  • Die „Rasseliste“ über gefährliche Hunde in § 3 Abs. 2 des Gesetzes wurde aufgehoben. Dafür wurde näher definiert, welche Hunde als gefährlich gelten (z.B. bei Kampfbereitschaft, Angriffslust, Menschen oder Tiere beißen, sich aggressiv verhalten, unkontrolliert Vieh hetzen oder reißen).
  • Die Erlaubnispflicht zum Halten gefährlicher Hunde wurde modifiziert (§ 4 Abs. 1 Nr. 6 aufgehoben; § 4 Abs. 2 neu gefasst – Zuzugsregelung nach Thüringen).
  • Die Regelungen zum Sachkundenachweis in § 5 wurden neu gefasst.
  • Die Anordnungsbefugnisse der zuständigen Behörden in § 8 wurden ergänzt.
  • Neu überarbeitet wurden die Vorschriften zum Wesenstest für Hunde in § 9 und die Vorschriften zur Zucht sowie zum Handels- und Vermehrungsverbot für gefährliche Hunde in § 11 ergänzt.
  • Ausnahmevorschriften für Halter gefährlicher Tiere finden sich in § 13 Abs. 1.
  • Angeglichen an die Gesetzesänderungen wurden die Ordnungswidrigkeitstatbestände in § 14 des Gesetzes.
  • In § 15 Abs. 2 wurden die Zuständigkeiten des Landesverwaltungsamts neu geregelt. Verwaltungsverfahren können nun über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.
  • Bisherige ordnungsbehördliche Entscheidungen, Anzeigen und Nachweise gelten fort.

Die Gesetzesänderung ist abrufbar unter http://www.parldok.thueringen.de/ParlDok/dokument/65977/gesetz-und-verordnungsblatt-nr-1-2018.pdf

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)