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Sonderrechte nach der StVO für einen Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel?

Kann eine Rettungshundestaffel im Einsatz Sonderrechte nach der StVO geltend machen (OLG Schleswig-Holstein, Beschl. vom 06.06.2025, Az. 7 U 98/24)?

Kollision beim Überholen und Abbiegen

Der Fahrer eines Kastenwagens wollte zu einer Tankstelle nach links abbiegen. Sein Fahrzeug kollidierte mit einem Einsatzfahrzeug einer Rettungshundestaffel, die auf dem Weg zu einem Einsatz war und dabei den Kastenwagen überholen wollte. Blaulicht und Einsatzhorn waren eingeschaltet. An der Unfallstelle besteht ein Überholverbot. Ein Gutachter ermittelte u.a. für den Kastenwagen Reparaturkosten von 23.475,71 Euro netto. Diese wollte der Geschädigte ersetzt haben.

Bombenentschärfung als berechtigte Einsatzfahrt?

Blaues Blinklicht und Einsatzhorn dürfen nur verwendet werden, wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden sowie eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit abzuwenden, flüchtige Personen zu verfolgen oder bedeutende Sachwerte zu erhalten. Ein Bombenalarm erfüllt diese Voraussetzungen ohne Zweifel. Sowohl die Vorinstanz als auch das OLG waren sich daher darin einig, dass sich die Rettungshundestaffel auf einer berechtigten Einsatzfahrt zu einer Bombenentschärfung befand.

Stehen Sonderrechte nach der StVO zu?

Somit war die Inanspruchnahme von Sonderrechten unter Annahme höchster Eile gerechtfertigt, entschied das OLG wie auch zuvor das LG. Die Rettungshundestaffel war deshalb gemäß § 35 Abs. 1 (Katastrophenschutz) bzw. Abs. 5a (Rettungsdienste) von den Vorschriften der StVO befreit und hat daher nicht gegen das Überholverbot (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO) verstoßen. Der Fahrer des Kastenwagens hätte der Rettungshundestaffel „freie Bahn“ verschaffen müssen (§ 38 Abs. 1 StVO).

Ergebnis

Der Katastrophenschutzeinsatz einer Rettungshundestaffel unterfällt entweder den Sonderrechten aus § 35 Abs. 1 StVO oder aus § 35 Abs. 5a StVO. Die Klage des Geschädigten wurde abgewiesen. Er muss die Reparaturkosten selbst tragen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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