02.10.2019

Verfahren zum Erlass einer Sondernutzungserlaubnis: Konkurrenten beteiligen?

Eine Ordnungsbehörde ließ den Antrag eines Konkurrenten auf Hinzuziehen zum Verfahren unbeantwortet. Das VG Hannover (Beschluss vom 05.07.2019, Az. 7 B 1508/19) musste klären, ob der Konkurrent zum Verfahren zum Erlass einer Sondernutzungserlaubnis hätte hinzugezogen werden müssen.

Sondernutzungserlaubnis Konkurrenten beteiligen Gaststätte

Umstrittene Fläche für Außengastronomie

Der einen Antrag auf Erteilen einer Sondernutzungserlaubnis stellende Gastwirt und ein Konkurrent (ebenfalls Gastwirt) stritten wegen der Position von Pflanzkübeln, die die Außengastronomie des Gastwirts von den Flächen des Konkurrenten abgrenzen sollten. Der Konkurrent sah durch die Erlaubnis seinen Bereich, in dem er die Außenbewirtschaftung anbieten konnte, geschmälert. Ein mithilfe eines Rechtsanwalts gestellter Antrag des Konkurrenten auf Hinzuziehen zum Verfahren beantwortete die Ordnungsbehörde nicht.

Sondernutzungserlaubnis: Musste man den Konkurrenten am Verfahren beteiligen?

Eine spezialgesetzliche Grundlage für den Anspruch eines Dritten auf Beteiligung an einem Verwaltungsverfahren auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis besteht – anders als etwa im baurechtlichen Genehmigungsverfahren – nicht, sodass sich die Frage der Beteiligung nach den allgemeinen Vorschriften des VwVfG beantwortet. Nach § 28 Abs. 1 VwVfG ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Beteiligte in diesem Sinne sind gemäß § 13 Abs. 1 VwVfG u.a. diejenigen, die nach Abs. 2 von der Behörde zu dem Verfahren hinzugezogen wurden. Der Zweck der Hinzuziehung Drittbetroffener besteht darin, ihnen bereits im Verwaltungsverfahren Gelegenheit zum rechtlichen Gehör zu gewähren und einen effektiven präventiven Rechtsschutz zu gewährleisten.

Sind rechtliche Interessen des Konkurrenten betroffen?

Zu den „rechtlichen Interessen“ i.S.d. § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG zählen alle Interessen, die durch eine Rechtsnorm des öffentlichen oder privaten Rechts eingeräumt sind.

Die für die Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 2 VwVfG erforderliche rechtsgestaltende Wirkung für den Dritten hat der Ausgang eines Verfahrens, wenn durch die angestrebte Entscheidung zugleich und unmittelbar Rechte des Dritten begründet, aufgehoben oder geändert werden können. Liegt diese Voraussetzung vor, ist der Dritte zum Verfahren hinzuziehen.

Weil die Sondernutzungserlaubnis keine Rechte des Konkurrenten begründet, aufhebt oder ändert, hat er zwar keinen Anspruch gegen die Ordnungsbehörde auf Beteiligung an dem Erlaubnisverfahren, aber einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Bescheidung über den Antrag.

Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung

Bei Umsatzrückgängen handelt es sich um bloße wirtschaftliche bzw. finanzielle Interessen, die für eine Hinzuziehung nach § 13 Abs. 2 Satz 1 VwVfG nicht genügen. Ein rechtliches Interesse des Konkurrenten könnte sich jedoch aus der Sondernutzungssatzung ergeben. Danach sind Einfriedungen von Außenbestuhlungen unzulässig. In Abhängigkeit von den örtlichen Gegebenheiten können ausnahmsweise Pflanzkästen mit Begrünung als Einfriedung zugelassen werden. Der Verweis auf die örtlichen Gegebenheiten ist geeignet, nachbarlichen Drittschutz zu vermitteln. Bei einer Sondernutzungserlaubnis handelt es sich nicht um einen Verwaltungsakt mit Drittwirkung. Eine Ausnahme wird jedoch dann angenommen, wenn die Erteilung gleichzeitig und zwangsläufig eine grundsätzlich zur Nutzung des Straßenraums berechtigende subjektive Rechtsposition eines Dritten betrifft.

Weil für die einfache Hinzuziehung die Möglichkeit einer Interessenberührung ausreicht, hätte sich die Ordnungsbehörde im Verwaltungsverfahren damit hinreichend auseinandersetzen müssen.

Ergebnis

Die Ordnungsbehörde war verpflichtet, den Antrag des Konkurrenten auf Hinzuziehung zum Verfahren ermessensfehlerfrei zu bescheiden. Dies ist unterblieben. Weil sich die Streithähne untereinander einigten, kam es zu keinem Urteil. Anderenfalls wäre die Ordnungsbehörde verurteilt worden, über den Antrag des Konkurrenten ermessensfehlerfrei zu entscheiden.

Der Beschluss ist abrufbar unter https://voris.wolterskluwer-online.de/browse/document/9be50eb3-ced9-4b17-bf73-69a96a4916f4

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)