06.10.2015

Schleswig-Holstein: Neufassung des Gefahrenhundegesetzes

Das Bundesland Schleswig-Holstein hat sein Gefahrenhundegesetz beispielhaft neu gefasst. Es gibt keine Rasselisten mehr (Gesetz vom 26.06.2015, GVOBl. S. 193).

Gesetz über das Halten von Hunden

Schleswig-Holstein hat ein neues Gefahrenhundegesetz, welches am 01.01.2016 in Kraft tritt.

Rasse kein Kriterium der Gefährlichkeit mehr

Die wichtigste Neuerung: Es gibt nach diesem Gesetz keine gefährlichen Hunde mehr einzelner Rassen nach dem Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetz, also Hunde der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier, Bullterrier sowie deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.

Wann ist ein Hund gefährlich?

In § 7 des Gesetzes ist nun aufgeführt, was unter dem Begriff eines gefährlichen Hundes zu verstehen ist und bei welchen Tatbeständen. Beispiele:

  • Bisse an Menschen und Tieren ohne Grund,
  • unkontrolliertes Hetzen und Reißen anderer Tiere,
  • Anspringen von Menschen in gefahrdrohender Weise.

Gefährliche Hunde (Feststellung durch die Behörde im Einzelfall) unterliegen der Erlaubnispflicht. Das Verfahren, Voraussetzungen, Befreiung vom Erlaubnisver-fahren regeln die §§ 3, 8 bis13.

Für das Halten und Führen gefährlicher Hunde gibt es bestimmte Voraussetzungen (§ 14).

Das Gesetz fordert auch allgemeine Pflichten von den Hundebesitzern (z.B. Zuverlässigkeit des Hundeführers, Leinenpflicht an bestimmten Orten, Kennzeichnungspflicht).

Entfernen von Hundekot

Hundeführer haben Hinterlassenschaften durch das jeweilige Tier auf öffentlichen Straßen oder Anlagen innerhalb der geschlossenen Ortschaft unverzüglich und ordnungsgemäß zu entfernen.

Die Sachkunde zum Halten oder Besitz eines Hundes ist erforderlich und insbesondere nach § 4 des Gesetzes durch eine Prüfung zu erwerben. Befreiungen hiervon sind in dieser Vorschrift aufgeführt.

Jeder Hund, der älter als drei Monate ist, ist durch einen Transponder zu kenn-zeichnen. Diese Hunde sind auch mit einer Haftpflichtversicherung vor verursachten Schäden abzusichern.

Das Gesetz sieht Übergangsregelungen vor.

Autor*in: Georg Huttner (Oberamtsrat a.D. Georg Huttner ist Autor für die Titel Ordnungsamts- und Gewerbeamtspraxis.)