12.01.2016

Schadensersatz vom Ordnungsamt wegen Abschleppen?

Weil ein Verkehrsteilnehmer im Fahrschulunterricht wohl nicht richtig aufgepasst hatte, parkte er sein Fahrzeug im Bereich einer Kreuzung. Die Ordnungsbehörde schleppte das Kfz ab. Der Verkehrsteilnehmer ging von einem Diebstahl aus und erfuhr erst nach Wochen vom Abschleppen seines PKW. Statt die Kosten zu tragen, verlangte er Schadensersatz von der Ordnungsbehörde (VG Aachen, Urteil vom 17.11.2015, Az. 6 K 2032/14)

Abschleppen bei offenem Autofenster

Ein Autofahrer parkte seinen PKW im Bereich einer Kreuzung. Ein Mitarbeiter der Ordnungsbehörde ordnete am nächsten Morgen das Abschleppen des Fahrzeugs an. Der Autofahrer meldete seinen PKW daraufhin als gestohlen. Weil das Fahrzeug auch nach zwei Wochen noch nicht abgeholt wurde, veranlasste die Ordnungsbehörde eine Halterfeststellung und benachrichtigte den Autofahrer. Dieser fiel aus allen Wolken, verweigerte die Zahlung der Kosten und verklagte die Ordnungsbehörde auf Schadensersatz, weil er ohne sein Auto einen geplanten Urlaub in Belgien nicht antreten konnte.

Das VG sprach Klartext mit dem Autofahrer

  • Das Parken vor und hinter Kreuzungen und Einmündungen bis zu je fünf Meter von den Schnittpunkten der Fahrbahnkanten ist unzulässig (§ 12 Abs. 3 Nr. 1 StVO).
  • Ein Fahrzeug darf nicht so abgestellt werden, dass andere Verkehrsteilnehmer mehr als nach den Umständen unbedingt erforderlich behindert oder belästigt werden (§ 1 Abs. 2 StVO).
  • Eine solche Behinderung hat vorgelegen, denn das Fahrzeug war so geparkt, dass im Einmündungsbereich Fahrzeugführer anderer Fahrzeuge beim Ausschauhalten nach vorfahrtsberechtigten Fahrzeugen erheblich in der Sicht beeinträchtigt waren. Zudem wurden Fußgänger beim Überqueren der Fahrbahn behindert.

Das Gericht kam zu folgenden Ergebnissen

  • Die vom Ordnungsamt veranlasste Abschleppmaßnahme war rechtmäßig.
  • Den Autofahrer trifft ein besonders schweres und seinen Anspruch auf Schadensersatz ausschließendes Mitverschulden. Angesichts der verbotswidrigen Weise, in der er sein Fahrzeug abgestellt hat, lag die Annahme nahe, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wurde. Er hätte sich bei der Polizei und beim Ordnungsamt ausdrücklich erkundigen müssen, ob sein PKW abgeschleppt worden sei und wohin man sich in diesem Fall wenden müsse.

Auswirkungen auf die Verwaltungspraxis

Parken in Kurven und im Bereich von Kreuzungen gehört heute zum Alltag. Die Polizei hat sich aus der Fläche zurückgezogen, und die Ordnungsbehörden sind nur noch spärlich besetzt. Nehmen Sie das Urteil zum Anlass, gegen rücksichtslose Verkehrsteilnehmer konsequent vorzugehen.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)