30.09.2019

Haus auf Reisen: Wehe, wenn das „Road Book“ fehlt

Wirklich dumm gelaufen! 100 m vor seinem Ziel endete der Transport eines mobilen Hauses auf einem Lkw mit 20 m Länge und über 3 m Breite, weil keine Erlaubnis beantragt wurde. Wir erläutern die rechtlichen Hintergründe.

Road Book

Haus ohne Road Book auf Reisen

Vorbei ist es erst, wenn es vorbei ist, weiß jetzt ein Transporteur aus Nordhorn. Er fuhr ohne Erlaubnis über 100 km mit einem mobilen Haus auf dem Tieflader seinem Ziel entgegen. 100 m vor der Lieferadresse konnte der 20 m lange und über 3 m breite Tieflader nicht weiterfahren, weil eine Laterne im Weg stand. Der Fahrer steuerte den nächsten Parkplatz an. Dort kontrollierte ihn die Polizei. Da er weder eine Erlaubnis noch das „Road Book“ vorlegen konnte, verweigerten die Beamten die Weiterfahrt und setzten das Gefährt fest.

Road Book
Ohne „Road Book“ unterwegs – Endstation Parkplatz im Grünen

Was sind Schwer-, Lang- bzw. Großraumtransporte?

Wenn Fahrzeuge auf öffentlichen Straßen fahren sollen, deren Abmessungen, Achslasten oder Gesamtgewichte die gesetzlich allgemein zulässigen Grenzen überschreiten oder deren Bauart dem Führer kein ausreichendes Sichtfeld lässt, ist hierzu eine Erlaubnis erforderlich (§ 29 Abs. 3 StVO).

Diese Erlaubnis erteilt man nur dann, wenn für das betreffende Fahrzeuge oder die Fahrzeugkombinationen eine fahrzeugtechnische Ausnahmegenehmigung nach § 70 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 StVZO vorliegt.

Hierzu bedarf es eines Anhörverfahrens, in dessen Verlauf die betroffenen Straßenbaulastträger gehört werden. Ziel ist eine Bewertung der von einem besonders schweren Transport oder einem Transport mit Überbreiten ausgehenden Gefahren. Auch die Beeinträchtigung anderer Verkehrsteilnehmer oder die Belastung der Straßeninfrastruktur, z.B. von Brücken, ist zu beurteilen. In diesem Zusammenhang prüft man außerdem, ob eventuelle Versagungsgründe durch Nebenbestimmungen, z.B. durch Auflagen, auszuräumen sind.

Die Polizei begleitet Schwer-, Lang- bzw. Großraumtransporte nur dann, wenn eine Absicherung des Transports durch private Begleiter nicht ausreichend ist.

Voraussetzungen einer Erlaubnis

Zuständig für die Erlaubnisse sind entsprechend dem Landesrecht die Straßenverkehrsbehörden der Gemeinden bzw. Kreise sowie Städte.

Die Erlaubnis darf insbesondere nur erteilt werden, wenn

  • der Transport nicht – wenigstens zum größten Teil der Strecke – auf der Schiene oder auf dem Wasser möglich ist oder wenn durch ihn auf dem Schienen- oder Wasserweg unzumutbare Mehrkosten entstehen würden und wenn für den gesamten Fahrtweg Straßen zur Verfügung stehen, deren baulicher Zustand durch den Verkehr nicht beeinträchtigt wird und für deren Schutz keine besonderen Maßnahmen erforderlich sind, oder wenn wenigstens die spätere Wiederherstellung der Straßen oder die Durchführung dieser Maßnahmen, vor allem aus Verkehrsgründen, nicht zu zeitraubend oder zu umfangreich wäre;
  • für den Transport einer unteilbaren Ladung;
  • für den Transport einer aus mehr als einem Teil bestehenden Ladung, wenn die Teile aus Festigkeitsgründen nicht als Einzelstücke befördert werden können;
  • für den Transport mehrerer einzelner unteilbarer Teile, die je für sich wegen ihrer Länge, Breite oder Höhe die Benutzung eines Fahrzeugs mit einer Ausnahmegenehmigung nach § 70 StVZO erfordern und unteilbar sind, jedoch unter Einhaltung der nach § 34 StVZO zulässigen Gesamtmasse und Achslasten.

Meist erteilt man die Erlaubnisse nur für verkehrsarme Zeiten. Somit werden in der Zeit zwischen 6.00 Uhr und 8.30 Uhr sowie zwischen 15.30 Uhr und 19.00 Uhr keine Transporte genehmigt. Wenn die Breite des Transports 3,20 m überschreitet, werden diese nur während der Nacht, d.h. in der Zeit zwischen 22.00 Uhr und 06.00 Uhr erlaubt.

Eine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO ist nicht erforderlich, wenn Fahrzeuge und Fahrzeugkombinationen nur aufgrund ihrer Ladung die Abmessungen nach den Vorgaben der StVO überschreiten. In diesen Fällen ist eine Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 5 StVO zu beantragen.

Gebühren

Die Gebühren für Einzelerlaubnisse bemessen sich nach dem Verwaltungsaufwand der Anzahl der beteiligten Kreise. Mit Anhörungsverfahren betragen die Gebühren je Kreis etwa zwischen 60 und 160 Euro.

Ohne Erlaubnis kein Transport

Der festgesetzte Transport bedarf somit für die letzten 600 m bis zum Bestimmungsort einer Erlaubnis eines „Road Books“. Erst danach darf sich das Gespann wieder in Bewegung setzen. Unabhängig hiervon erwartet den Transporteur ein Bußgeldverfahren, bei dessen Höhe sicherlich die ersparten Gebühren berücksichtigt werden. Zudem soll für einen angemessenen Zeitraum keine Erlaubnis nach § 29 Abs. 3 StVO mehr erteilt werden.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)