Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (März 2026)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 16. März 2026

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Kfz-Stilllegungsbescheids nach § 5 Abs. 2 FZV und § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist rechtmäßig, wenn infolge technischer Veränderungen am Fahrzeug die Betriebserlaubnis kraft Gesetzes erloschen und eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist.
Ein Wahlkampfstand einer Partei ist eine von § 21 VersG geschützte Versammlung, unabhängig von dessen Anmeldung bei der Versammlungsbehörde. Lautstarkes Skandieren politischer Parolen über mehrere Minuten mithilfe eines Megaphons von 20 bis 25 Personen wenige Meter neben einem Wahlkampfstand ist eine grobe Störung im Sinne des § 21 VersG.
| Gericht | Datum | Az. |
| VGH Kassel | 19.01.2026 | 5 B 2517/25 |
| Die kommunalen Satzungsgeber dürfen sich bei dem Bemessen der Sätze der Hundesteuer an den Wertungen der Hessischen Hundeverordnung zu gefährlichen Hunden orientieren. Selbst wenn ein gefährlicher Hund (hier: Bullterrier) altersschwach und gebrechlich ist, sodass von ihm keine Gefahr mehr ausgeht, ist die erhöhte Hundesteuer zu zahlen. Eine einschränkende Auslegung ist nicht geboten. Auch eine abweichende Steuerfestsetzung oder ein Erlass aus Billigkeitsgründen kommt nicht in Betracht. | ||
| VG Gelsenkirchen | 21.01.2026 | 17 K 3775/22 |
| Eine Ingewahrsamnahme ist nicht erforderlich, um eine nächtliche Ruhestörung zu beenden. Das gilt auch dann, wenn der Betroffene uneinsichtig ist und (zunächst) die Herausgabe der Musikbox als Quelle der Lärmstörung verweigert. Das mildere Mittel ist die Beschlagnahme der Musikbox. | ||
| VG Gelsenkirchen | 22.01.2026 | 14 L 102/26 |
| Eine den Ort der Versammlung betreffende Beschränkung der Versammlung kann nur auf Tatsachen für eine konkret zu befürchtende Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gestützt werden. Bloße Vermutungen zu abstrakt möglichen Geschehensabläufen reichen dazu nicht. | ||
| OVG Saarlouis | 21.01.2026 | 2 B 192/25 |
| Bei Untersagen der Hundehaltung kommt den Amtstierärzten eine vorrangige Beurteilungskompetenz als im Rahmen des Tierschutzgesetzes gesetzlich vorgesehene Sachverständige zu. | ||
| VG München | 23.01.2026 | M 23 S 25.7467 |
| Die Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Kfz-Stilllegungsbescheids nach § 5 Abs. 2 FZV und § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 2 StVZO ist rechtmäßig, wenn infolge technischer Veränderungen am Fahrzeug die Betriebserlaubnis kraft Gesetzes erloschen und eine Gefährdung von Verkehrsteilnehmern zu erwarten ist. | ||
| VG Sigmaringen | 23.01.2026 | 9 K 262/26 |
| Ein Wahlkampfstand einer Partei ist eine von § 21 VersG geschützte Versammlung, unabhängig von dessen Anmeldung bei der Versammlungsbehörde. Lautstarkes Skandieren politischer Parolen über mehrere Minuten mithilfe eines Megaphons von 20 bis 25 Personen wenige Meter neben einem Wahlkampfstand ist eine grobe Störung im Sinne des § 21 VersG. | ||
| VGH München | 29.01.2026 | 24 CS 25.2477 |
| Nach § 5 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a WaffG und § 8a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a SprengG entfällt die Zuverlässigkeit für den Umgang mit Waffen und Sprengstoff in der Regel, wenn der Betroffene wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Geldstrafe von mindestens 60 Tagessätzen verurteilt wurde. Ein Bezug der Straftat zu Waffen oder Sprengstoff ist nicht erforderlich. | ||
| OVG Lüneburg | 30.01.2026 | 12 ME 136/25 |
| § 3 Abs. 1 Satz 1 FeV ist eine hinreichend bestimmte Rechtsgrundlage für die Untersagung des Führens fahrerlaubnisfreier Fahrzeuge bei fehlender Eignung, insbesondere bei Drogenkonsum. Die negativen Auswirkungen von Amphetamin auf die Verkehrstauglichkeit rechtfertigen die Annahme eines Eignungsmangels auch beim Führen nicht fahrerlaubnispflichtiger Fahrzeuge. | ||
| OVG Berlin-Brandenburg | 04.02.2026 | OVG 11 L 33/24 |
| Der Kostenfestsetzungsbescheid nach § 52 Abs. 3 BbgJagdG ist ein Verwaltungsakt, der im Verwaltungsrechtsweg überprüfbar ist, und keine Streitigkeit wegen Wildschadens. Die Regelungen des BbgJagdG sehen für die isolierte Anfechtung eines Kostenbescheids keine Zuweisung an die Zivilgerichte vor. Auch das zivilgerichtliche Nachverfahren nach einer gütlichen Einigung oder einem gescheiterten Vorverfahren betrifft nicht die Rechtmäßigkeit des Kostenbescheids, sondern allenfalls Erstattungsansprüche. | ||
| VGH München | 05.02.2026 | 14 ZB 25.1511 |
| Beeinträchtigungen durch eine Fichte (Nadelfall, Wurzeleinwirkungen, Überschwemmungsgefahr, Aufwölbungen des Weges, Reinigungsaufwand) sind keine „nicht beabsichtigte Härte“ im Sinne einer Baumschutzverordnung. Die Beeinträchtigungen sind als typische, zumutbare Auswirkungen von Bäumen zu qualifizieren; individuelle Belastungen oder subjektive Umstände der Betroffenen sind unerheblich. | ||
| VGH Kassel | 25.09.2024 | 10 A 1900/21 |
| Der Antrag auf Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis muss Angaben zu Art, Dauer, Umfang sowie Ort des Vorhabens enthalten. Für die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis zum Aufstellen von Altkleidersammelcontainern kommt es hinsichtlich der Ortsangabe regelmäßig nicht darauf an, den Aufstellort im Antrag zentimetergenau anzugeben. Ausreichend, aber auch erforderlich ist, die begehrte Aufstellfläche so abgrenzbar zu bezeichnen, dass die Prüfung straßenrechtlicher Belange für die jeweilige Fläche einheitlich erfolgen kann. | ||