Rechtsprechung in Kürze: Wichtige Entscheidungen (Januar 2026)
Uns erreichen immer wieder viele Nachrichten, die für die Mitarbeiter der Ordnungs- und Gewerbeämter von Interesse sind. Leider können wir wegen des begrenzten Umfangs des Newsletters nicht alle Informationen hier ausführlicher darstellen. Wir geben Ihnen daher einen kurzen Überblick über weitere wichtige Entscheidungen aus der Rechtsprechung.
Zuletzt aktualisiert am: 19. Januar 2026

| Gericht | Datum | Az. |
| OVG Bautzen | 24.06.2025 | 1 B 87/25 |
| Im Baunachbarstreit gegen eine auf der Grundlage von § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB erteilte Baugenehmigung für ein Vorhaben zur Nutzung solarer Strahlungsenergie (Solarpark) im Außenbereich kann sich keine Rechtsverletzung des Eigentümers eines benachbarten Grundstücks ergeben. | ||
| OVG Magdeburg | 18.7.2025 | 2 L 33/25.Z |
| Eine genehmigungsbedürftige Anlage (hier Möbelhaus) ist nicht nur formell illegal, wenn sie ohne die erforderliche Baugenehmigung errichtet oder geändert wird, sondern auch dann, wenn bei der Bauausführung in wesentlichen Punkten von den genehmigten Plänen abgewichen wird; denn eine Baugenehmigung wird grundsätzlich für ein einheitliches Bauvorhaben erteilt und ist in ihrer Regelungswirkung grundsätzlich nicht teilbar; etwas Anderes gilt nur dann, wenn es sich um einzelne abtrennbare Teile, insbesondere selbstständige Baukörper, handelt. | ||
| OVG Greifswald | 23.4.2025 | 3 LZ 727/19 OVG |
| Die in der Rechtsprechung zu findende Aussage, dass die Haltung von mehr als 20 Hühnern mit mehr als einem Hahn regelmäßig den Rahmen einer für die Wohnnutzung typischen Freizeitbetätigung sprengt, formuliert lediglich eine Obergrenze und betrifft auch nur das Merkmal der Unterordnung nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Auch bei Haltung von weniger Hühnern bzw. nur einem Hahn in einem Allgemeinen Wohngebiet beurteilt sich die Zulässigkeit untergeordneter Einrichtungen und Anlagen für die Tierhaltung (hier: Hühnerstall) als Nebenanlagen gem. § 14 Abs. 1 Satz 1 BauNVO nach den konkreten Umständen bzw. der örtlichen Situation im Einzelfall. | ||
| OLG Köln | 25.09.2025 | 1 ORbs 139/25 |
| Tippt ein Autofahrer zum Einstellen der Dampfstärke auf das Display einer E-Zigarette, benutzt er einen in § 23 Abs. 1a S. 2 StVO („Geräte im Sinne des Satzes 1 sind auch“) ausdrücklich genannten „Berührungsbildschirm“ (Touchscreen) und nimmt dessen Funktionalität in Anspruch. Darauf, ob der Touchscreen fest im Fahrzeug verbaut oder beweglich ist, kommt es nicht an. Der Bußgeldtatbestand der „verbotswidrigen Benutzung einer E-Zigarette als Kraftfahrzeugführer“ (Geldbuße 150 Euro) ist damit erfüllt. | ||
| AG Düsseldorf | 24.11.2025 | 290a C 42/25 |
| Eine Wohnungseigentümergemeinschaft darf nicht verhindern, dass Eigentümer ihre Wohnung an einen Verein für Obdachlosenhilfe verkaufen, der nach dem Konzept „Housing First“ vorgeht. Nach § 12 Abs. 2 WEG und der Gemeinschaftsordnung darf die Zustimmung zur Veräußerung nur aus wichtigem Grund verweigert werden. Ein wichtiger Grund muss immer in der Person des Betroffenen oder deren Umfeld liegen und eine konkrete Gefahr für die Gemeinschaft begründen. Der Wunsch, die bestehende Sozialstruktur der Bewohner aufrechtzuerhalten, erfüllt diese Voraussetzung nicht. | ||
| VGH Mannheim | 18.12.2025 | 6 S 8/24 |
| Ein Bordell und eine darunter befindliche Bar stellen keinen einheitlichen Prostitutionsgewerbebetrieb dar. Die Betriebe werden, auch wenn sie wirtschaftlich voneinander profitieren, getrennt voneinander betrieben. Dies gilt auch dann, wenn sich Prostituierte und mögliche Kunden in der Bar treffen und diese mitunter zum Anbahnen der späteren sexuellen Dienstleistungen im Bordell genutzt wird. Soweit Prostituierte die Bar als Anbahnungsgaststätte nutzen, erbringen sie die eigentliche sexuelle Dienstleistung in dem Bordell über der Bar oder in anderen Prostitutionsstätten. Die Anbahnungsgespräche in der Bar führen auch nicht dazu, dass es sich um ein Prostitutionsgewerbe in Gestalt einer Prostitutionsvermittlung handelt. Tanzdarbietungen in einer Table-Dance-Bar sind keine sexuellen Dienstleistungen. Der VGH bestätigte ein Urteil des VG Stuttgart vom 12.10.2023, Az. 4 K 4593/21. |
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