24.01.2019

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Januar 2019)

Kann eine Gaststättenerlaubnis versagt werden, wenn in den Räumen Geld- und Warenspielgeräte aufgestellt sind? Unsere Übersicht beinhaltet zahlreiche Rechtsprechungen zu den Themen Straßenverkehr, Bußgeldverfahren, Waffenbesitzkarte und Nachtfahrverbot.

Rechtsprechung Gaststättenerlaubnis Straßenverkehr Bußgeldverfahren Waffenbesitzkarte Nachtfahrverbot

Gericht

Datum

Aktenzeichen

OLG Braunschweig

10.12.2018

11 U 54/18

Kollision mit Betonpoller – Gemeinde haftet bei nicht ausreichend beleuchteten und markierten Pollern für Schäden an Fahrzeugen. Der Verkehrsberuhigung dienende Poller müssen für Straßenbenutzer gut sichtbar sein.

OVG Koblenz

03.12.2018

7 B 11152/18.OVG

Wer ausdrücklich oder konkludent seine Bindung an in der Bundesrepublik Deutschland geltende Rechtsvorschriften in Abrede oder unter einen Vorbehalt stellt, ist regelmäßig waffenrechtlich unzuverlässig. Die Waffenbesitzkarte kann widerrufen werden. Hintergrund: Aus mehreren vom Inhaber der Waffenbesitzkarte verfassten und an verschiedene Behörden gerichteten Schriftsätzen konnte zweifelsfrei entnommen werden, dass er dem Reichsbürger-Spektrum zuzuordnen ist.

OVG Münster

27.11.2018

4 A 1938/16

Eine Gaststättenerlaubnis ist zu versagen, wenn in den zur Ausübung des Gaststättengewerbes bestimmten Räumen Geld- oder Warenspielgeräte in einer nach § 3 SpielV nicht zulässigen Anzahl aufgestellt sind.

OVG Saarlouis

20.11.2018

2 A 830/17

Einzelfall, in dem die Erhebung der Kosten einer Abschleppmaßnahme keine unverhältnismäßige Härte darstellt, weil die durch das Abstellen des Fahrzeugs auf einem Behindertenparkplatz geschaffene Gefahr nach der Inobhutnahme der hochschwangeren Ehefrau durch das Klinikpersonal von dem Kläger hätte beseitigt werden können.

VG Koblenz

14.11.2018

5 L 1092/18.KO

Eine Gemeinde kann auch dann für ein Wohngebiet ein Nachtfahrverbot für Lkws verhängen, wenn ein ansässiges Unternehmen üblicherweise seine Betriebsstätte über das Wohngebiet anfährt. Die Nachtruhe für die Bewohner wiegt schwerer als das Interesse der ansässigen Firma auf optimierte Betriebsabläufe.

VG Stuttgart

09.11.2017

5 K 9742/17

Die polizeirechtliche Einziehung einer beschlagnahmten Sache führt zur Erledigung der Beschlagnahme. Die aufschiebende Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen die polizeirechtliche Einziehung einer Sache lässt die Wirksamkeit des durch die Einziehung bewirkten Eigentumsübergangs auf den Rechtsträger der die Einziehung verfügenden Behörde unberührt, sie hindert jedoch die Behörde daran, von ihrer Eigentümerstellung Gebrauch zu machen.

AG Viechtach

28.09.2018

6 II OWi 286/18

Zur Gebührenbemessung in straßenverkehrsrechtlichen Bußgeldverfahren.

LG Aachen

12.07.2018

66 Qs-509 Js-OWi 2524/16-31/18

Zur Erstattungsfähigkeit der Kosten, die für ein vorab vom Betroffenen im Bußgeldverfahren eingeholtes privates Sachverständigengutachten entstanden sind.

AG Dortmund

06.02.2018

729 OWi 379/17, 729 OWi – 261 Js 2511/17 – 379/17

Dem Autofahrer wurde vorgeworfen, in einer Tempo-30-Zone zu schnell gefahren zu sein. Eine Geschwindigkeitsmessung hatte die Polizei nicht durchgeführt, ihr Vorwurf basierte auf einer Schätzung. Darüber hinaus hatte der Mann am Tatfallort gesagt: „Es stimmt, ich war zu schnell.“

Gegen den erlassenen Bußgeldbescheid wandte sich der Mann beim Amtsgericht mit Erfolg.

Entscheidungsgründe

  • Nach Auffassung des Gerichts reicht eine Geschwindigkeitsschätzung der Polizei nicht aus.
  • Ohne konkrete Geschwindigkeitsfeststellungen ist ein besonderes Fahrverhalten oder ein dadurch bedingtes Fahrverhalten anderer Verkehrsteilnehmer notwendig, aus dem sich schließen lässt, dass er zu schnell gewesen ist.
  • Ist dies nicht der Fall, kann ihm keine Geschwindigkeitsüberschreitung vorgeworfen werden. An diesen strengen Anforderungen ändert auch das Geständnis vor Ort nichts. Zumal er dieses widerrufen hat.
Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt