20.12.2018

Rechtsprechung in Kürze: wichtige Entscheidungen (Dezember 2018)

Parken in gekennzeichneten Flächen, Spielhallen, bei denen die Übergangsfristen abgelaufen sind, manuelle Abschaltung des Motors – Weitere Infos zu diesen und anderen Entscheidungen finden Sie in unserer Übersicht.

Rechtsprechung Halteverbot Parken Spielhalle Glücksspielrecht

Gericht

Datum

Aktenzeichen

VG Augsburg

30.10.2018

Au 3 K 15.1803

Ordnet die Straßenverkehrsbehörde ein Haltverbot (VZ 283 StVO mit dem Zusatzzeichen 1053-30 StVO, Parken in gekennzeichneten Flächen erlaubt) an, ist dies kein eigenständiger, selbstständiger angreifbarer (Teil-)Verwaltungsakt, sondern Bestandteil der getroffenen einheitlichen Gesamtregelung, z.B. für eine Straße. Das nach § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO gegenüber Grundstücksein- und -ausfahrten bestehende Parkverbot wird zugunsten des Eigentümers zu einem Haltverbot aufgewertet und (entsprechend der angebrachten Markierung) räumlich erweitert, sodass die Verbotszone gegenüber dem Grundstück erweitert wird. Die getroffene Gesamtregelung stellt keinen Eingriff in eine Rechtsposition des Eigentümers dar, sondern erweitert seine gemäß § 12 Abs. 3 Nr. 3 StVO bestehende Rechtsposition. Es handelt sich demnach um einen für den Eigentümer begünstigenden und keinen belastenden Verwaltungsakt. Dementsprechend ist eine Anfechtungsklage unzulässig und zurückzuweisen.

VG Regensburg

18.10.2018

RN 5 K 17.1547

Art. 9 AGGlüStV Bayern (Einhalten des Mindestabstands zwischen Spielhallen) ist auf alle bestehenden Spielhallen, bei denen die Übergangsfristen des § 29 Abs. 4 GlüStV abgelaufen sind, ebenso anwendbar, wie auf Spielhallen, die erst nach Inkrafttreten des GlüStV am 01.07.2012 entstanden sind.Wirtschaftliche Einbußen und sonstige Belastungen, die mit der Schließung einer Spielhalle verbunden sind, können im Regelfall eine Härte selbst im Sinne der Befreiungsvorschrift des § 29 Abs. 4 Satz 4 GlüStV nicht begründen; dies gilt auch bei der Entscheidung über eine Ausnahme nach Art. 9 Abs. 3 Satz 2 AGGlüStV Bayern.

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VG Regensburg

15.10.2018

RN 5 K 17.1134 u.a.

Die Befristung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis nach § 24 Abs. 2 Satz 2 GlüStV ist im Hinblick auf das bestehende Risiko des Betreibers, nach Ablauf der Genehmigung unter Umständen keine Folgegenehmigung mehr zu erhalten, angemessen, solange die Behörde von der Befristungsbefugnis angemessen Gebrauch macht und die Fristdauer entsprechend wählt.

Landesregierung NRW

09.10.2018

Die Landesregierung von Nordrhein-Westfalen hat die Gewerberechtsverordnung (GewRV) am 09.10.2018 (GVBl. S. 579) geändert.

Wichtig für die Ordnungsbehörden:

  • Die Zuständigkeit hinsichtlich der Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten für das Gebiet der Gewerbeüberwachung nach § 147b GewO (verbotene Annahme von Entgelten für Pauschalreisen und verbundene Reiseleistungen) wurde den Kreisordnungsbehörden übertragen (bisher die örtlichen Ordnungsbehörden).
  • Entsprechend wurde die Anlage Nr. III der Verordnung ergänzt (Zuständigkeit der Kreisordnungsbehörden zur Gewerbeüberwachung von reiserechtlichen Vorschriften).

KG

23.08.2018

3 Ws (B) 217/18

Die manuelle Abschaltung des Motors entspricht nicht dem „fahrzeugseitigen automatischen Abschalten des Motors“ i.S.d. § 23 Abs. 1b Satz 2 StVO.Die dadurch entstehende Gesetzeslücke kann nicht durch Auslegung geschlossen werden (Art. 103 Abs. 2 GG).

OLG Bremen

14.02.2018

1 U 37/17

Als Fahrzeugführer i.S.d. § 8 StVO ist nur derjenige anzusehen, der ein Fahrzeug tatsächlich fährt. Das gilt auch für Fahrradfahrer beim kurzfristigen Bremsen, Zögern oder Anhalten bzw. Abstützen auf der Fahrbahn. Zur Frage, wann von einem Feld- oder Waldweg i.S.v. § 8 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVO auszugehen ist.

Weitere Infos zu diesen Themen finden Sie in unseren Werken Gewerbeamtspraxis von A-Z online sowie Ordnungsamtspraxis von A-Z online.

Autor*in: Georg Huttner / Uwe Schmidt