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Räumen einer Obdachlosenunterkunft und Unterbringen in Containern?

Darf das sofortige Räumen und die Rückgabe einer nicht mehr geeigneten Obdachlosenunterkunft sowie der Umzug in eine neue Unterkunft verlangt werden (VG München, Beschl. vom 22.10.2025, Az. M 22 S 25.7122)?

Nach Brand Unterkunft in einem Container

Nachdem ein Teil einer Obdachlosenunterkunft abgebrannt war, wollte die Gemeinde eine Obdachlose in einen Ersatzneubau in Modulbauweise umquartieren. Diese legte sich aber quer. Sie habe sich ihre bisherige Unterkunft selbst erarbeitet und eingerichtet, argumentierte sie. Dort habe sie auch ihre Intimsphäre. Sie klagte, da es unzulässig und menschenunwürdig sei, drei Personen auf weniger als 30 qm unterzubringen.

Besteht ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft?

Ein Anspruch auf eine bestimmte Unterkunft besteht nicht, legte sich das Gericht fest. Die Anforderungen an eine Unterkunft richten sich danach, was zum Abwenden der durch die Obdachlosigkeit bedingten Gefahren erforderlich ist. Bei ihrer Auswahl steht der Gemeinde ein sehr weites Ermessen zu, das nur bei Vorliegen besonderer Umstände eingeschränkt ist.

Wo liegt die Grenze des Zumutbaren?

Das Unterbringen von Obdachlosen kann nur eine Notlösung sein. Sie müssen daher ihre Wohnansprüche einschränken. Zumutbar ist eine Unterkunft, wenn die Anforderungen an eine menschenwürdige, das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit achtende Unterbringung eingehalten sind. Es besteht kein Anspruch des Obdachlosen auf eine bestimmte Unterkunft oder den Verbleib in einer Unterkunft.

Ein Mehrbettzimmer oder auch ein Wohncontainer sind ausreichend, wenn Anschlüsse von Strom und Wasser bzw. eine Waschgelegenheit, eine Heizung sowie sanitäre Einrichtungen vorhanden sind. Macht der Obdachlose weitergehende Ansprüche geltend, kann er sich selbst eine Wohnung besorgen.

Ist die neue Unterkunft im Container zumutbar?

Ein Bettplatz in einem Mehrbettzimmer in einem Wohncontainer ist angemessen, entschied das VG. Dies gilt auch für das Unterbringen von drei Personen auf 30 qm.

Ergebnis

Der Antrag der Obdachlosen wurde abgelehnt.

Autor*in: Uwe Schmidt (Uwe Schmidt unterrichtete Ordnungsrecht, Verwaltungsrecht und Informationstechnik.)

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